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   BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20   

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https://dejure.org/2020,38320
BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20 (https://dejure.org/2020,38320)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - V ZB 45/20 (https://dejure.org/2020,38320)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20 (https://dejure.org/2020,38320)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 GVG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 281 ZPO
    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige Gericht nach Berufungseinlegung aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einlegen der Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht als unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ...

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige Gericht nach Berufungseinlegung aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht

  • Anwaltsblatt

    § 72 GVG, § 281 ZPO
    Unverschuldeter Rechtsirrtum: Falsche Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung wg. unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, Berufungseinlegung bei unzuständigem Gericht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 281
    Keine Verweisung einer WEG-Sache in der Berufungsinstanz bei unrichtiger Belehrung durch erstinstanzliches Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 281

  • rechtsportal.de

    GVG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 281
    Einlegen der Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht als unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung wegen falscher Rechtsmittelbelehrung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Gerichts in einer Wohnungseigentumssache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung wegen Rechtsirrtums eines Rechtsanwalts bei Berufungseinlegung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung wegen falscher Rechtsmittelbelehrung? (IMR 2021, 128)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 114
  • MDR 2021, 149
  • AnwBl 2021, 174
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff. und Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14).

    Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff. und Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14).

    Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 21.02.2020 - V ZR 17/19

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff. und Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

    Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9).

    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9).

    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).

  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13

    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20
    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).
  • BGH, 24.02.2022 - V ZB 59/21

    Wohnungseigentumssache: Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht aufgrund

    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 mwN).

    Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 7 mwN).

    Sie beginnen (§ 234 Abs. 2 ZPO) nämlich regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 7), hier also mit Zugang des Schreibens vom 1. Juni 2021.

  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

    Zutreffend ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Berufung fristwahrend nur bei dem Landgericht Dortmund als dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG aF vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 mwN); denn bei einer Klage auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache (§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG aF i.V.m. § 43 Nr. 3 WEG aF).
  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 71/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumte Berufungsfrist nach Einlegung

    Zutreffend ist zunächst die Annahme, dass die Berufung fristwahrend nur bei dem Landgericht Koblenz als dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG aF vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 mwN); denn bei einer Beschlussanfechtungsklage handelt es sich unzweifelhaft um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 72 Abs. 2 GVG aF i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG aF.
  • OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22

    Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen

    a) Ein Ausnahmefall, in dem die Berufungsfrist wegen Unklarheiten bei den maßgeblichen Begrifflichkeiten schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des Gebots der Klarheit des Rechtsmittelzuges auch durch Anrufung eines unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 5), liegt hier nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 16 U 155/22
    Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, juris, Rn. 4).
  • LG Karlsruhe, 18.05.2022 - 11 S 179/20

    Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bei Streit von WEG mit Nachbar-WEG

    Auch in der beklagtenseits zitierten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20 - ) wurde die Verweisung analog § 281 ZPO abgelehnt.
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