Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42628
BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20 (https://dejure.org/2021,42628)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2021 - V ZR 69/20 (https://dejure.org/2021,42628)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20 (https://dejure.org/2021,42628)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,42628) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 93, 94
    Freiland-Photovoltaikanlage als wesentlicher Bestandteil; Gebäudeeigenschaft

  • Wolters Kluwer

    Fragliche Einstufung einer Freiland-Photovoltaikanlage als Gebäude bei einem lediglichen Konstrukt aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen; Bestandteil eines Moduls einer Freiland-Photovoltaikanlage ...

  • rewis.io
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Freiland-Photovoltaikanlage, Gebäude, Photovoltaikanlage, wesentlicher Bestandteil

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 93, 94, 95
    Sachenrechtliche Einordnung einer Photovoltaikanlage und ihrer Module

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 93 ; BGB § 94 ; BGB § 95
    A) Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 93 ; BGB § 94 ; BGB § 95
    Fragliche Einstufung einer Freiland-Photovoltaikanlage als Gebäude bei einem lediglichen Konstrukt aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen; Bestandteil eines Moduls einer Freiland-Photovoltaikanlage ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Module in Freiland-Photovoltaikanlagen sonderrechtsfähig?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können (hier Verkauf von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage an Kapitalanleger)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sachenrecht: Streit um einzelne Module einer Photovoltaikanlage

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrechtliche Einordnung einer modularen Freiflächen-Photovoltaikanlage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 231, 310
  • NJW 2022, 614
  • MDR 2022, 232
  • DNotZ 2022, 197
  • NZBau 2022, 22
  • WM 2021, 2425
  • WM 2021
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).

    Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters, wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 mwN).

    bb) Zu Recht geht das Berufungsgericht nach diesem Maßstab davon aus, dass die Module jedenfalls einfache Bestandteile der Photovoltaikanlage sind, weil sie dazu ausgelegt sind, gemeinsam mit den anderen Teilen der Anlage verbunden zu werden, und nur so ihren Zweck der Stromerzeugung erfüllen könnten (vgl. auch Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 12).

    Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 161 f.).

    Hat die Verbindung bewirkt, dass eine anschließende Trennung zu einer Zerstörung wirtschaftlicher Werte führte, so geht das Eigentum an einem Bestandteil in dem Eigentum an der Gesamtsache auf; ist dies dagegen nicht der Fall, bleibt die Sache trotz Verbindung sonderrechtsfähig (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Leitsatz c) und Rn. 23).

    In diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob die Sache unter wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten in der Gesamtsache aufgegangen ist, weil eine anschließende Trennung zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte führte (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 23).

    Die Bestandteile blieben dann zwar nach der Verbindung zunächst sonderrechtsfähig, würden aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache, sobald die Abtrennung infolge Abnutzung oder Alterung unwirtschaftlich geworden wäre (Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, aaO Rn. 24).

    Es widerspräche der gebotenen Rechtssicherheit, wenn Bestandteile nach der Verbindung zwar zunächst sonderrechtsfähig blieben, dann aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache würden, sobald - und insbesondere auch allein deshalb, weil - die Abtrennung nachträglich unwirtschaftlich geworden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 24).

    Für eine analoge Anwendung auf Sachen, die wesentliche Bestandteile einer zusammengesetzten beweglichen Sache nach § 93 BGB sind, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (offengelassen Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, WM 2012, 1782 Rn. 38, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 285).

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Was unter einem Gebäude im sachenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, kann daher nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung der Zwecke dieser Vorschrift bestimmt werden, die auf eine Erhaltung wirtschaftlicher Werte und die Wahrung rechtssicherer Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 12; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

    (1) Ausgehend von dem Wortlaut der Norm erfasst § 94 BGB zunächst alle Gebäude im herkömmlichen Sinne, also Häuser und sonstige Baukörper, die durch räumliche Einfriedung Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen gestatten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 365 Rn. 29; Urteil vom 21. November 2019 - V ZR 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f. [Mobilheim]; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 300 f. [Blockhaus]; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756 [Tiefgarage]; Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311 [Pavillonbau in Fertigbauweise]; Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/71, LM Nr. 16 zu § 94 BGB [Gewächshaus]).

    (2) Wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, hat der Senat zudem bereits entschieden, dass der Begriff Gebäude in § 94 BGB auch andere größere Bauwerke umfasst, weil sich sonst die Zielsetzung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29).

    Dies hat er auf die Überlegung gestützt, dass die Beseitigung einer solchen Mauer eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29 f.).

  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB hergestellt ist (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 7).

    Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 14 f.).

    Der Gesetzgeber hat dieses Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt (Motive III S. 47, 48) und hat ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191; Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 21).

  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/19

    Mobilheim als fester Bestandteil eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB hergestellt ist (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 7).

    Sind demnach die Voraussetzungen des § 95 BGB zu bejahen, durfte das Berufungsgericht offenlassen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 94 BGB erfüllt sind, namentlich ob die Photovoltaikanlage im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB fest mit Grund und Boden verbunden ist (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f.), weil es hierauf nicht mehr ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15, GE 2017, 825 Rn. 15).

    (1) Ausgehend von dem Wortlaut der Norm erfasst § 94 BGB zunächst alle Gebäude im herkömmlichen Sinne, also Häuser und sonstige Baukörper, die durch räumliche Einfriedung Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen gestatten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 365 Rn. 29; Urteil vom 21. November 2019 - V ZR 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f. [Mobilheim]; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 300 f. [Blockhaus]; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756 [Tiefgarage]; Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311 [Pavillonbau in Fertigbauweise]; Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/71, LM Nr. 16 zu § 94 BGB [Gewächshaus]).

  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Was unter einem Gebäude im sachenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, kann daher nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung der Zwecke dieser Vorschrift bestimmt werden, die auf eine Erhaltung wirtschaftlicher Werte und die Wahrung rechtssicherer Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 12; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

    Denn dabei handelt es sich um die Definition des Bundesgerichthofs zu einem Bauwerk nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99; NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983, 567, 568).

    Die genannten Verjährungsregeln verfolgen jedoch andere Zwecke, nämlich die Berücksichtigung bauwerkspezifischer Mängelrisiken im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die dingliche Einigung erweise sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung einer Zeugin als wirksam, weil dem Beklagten bei Vertragsunterzeichnung ein Plan vorgelegen habe, dem er den Gegenstand seines Erwerbs habe entnehmen können (siehe aber etwa das Parallelverfahren Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie V ZR 44/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Dem entspricht es, dass die Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil einen nach außen in Erscheinung tretenden Willen des Eigentümers des Scheinbestandteils voraussetzt, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist, und die Umwandlung entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt wird, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 188; Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55, BGHZ 23, 57, 59 ff.).

    Der Gesetzgeber hat dieses Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt (Motive III S. 47, 48) und hat ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191; Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 21).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Richtig ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Photovoltaikanlage entgegen der von der Revision und in einem Parallelverfahren von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2020 - 1 U 57/18, bislang nicht veröffentlicht; dazu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 44/20, zur Veröffentlichung bestimmt) vertretenen Ansicht nicht um ein Gebäude i.S.v. § 94 BGB handelt und die Module daher keine wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden sind.

    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie V ZR 44/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Denn dabei handelt es sich um die Definition des Bundesgerichthofs zu einem Bauwerk nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99; NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983, 567, 568).

    Die genannten Verjährungsregeln verfolgen jedoch andere Zwecke, nämlich die Berücksichtigung bauwerkspezifischer Mängelrisiken im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
    Denn anderenfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft, durch das dem Beklagten das Eigentum verschafft werden sollte, nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 303).

    (1) Ausgehend von dem Wortlaut der Norm erfasst § 94 BGB zunächst alle Gebäude im herkömmlichen Sinne, also Häuser und sonstige Baukörper, die durch räumliche Einfriedung Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen gestatten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 365 Rn. 29; Urteil vom 21. November 2019 - V ZR 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f. [Mobilheim]; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 300 f. [Blockhaus]; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756 [Tiefgarage]; Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311 [Pavillonbau in Fertigbauweise]; Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/71, LM Nr. 16 zu § 94 BGB [Gewächshaus]).

  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 184/99
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 130/19

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

  • BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 302/77

    geschenkte Bilder - § 929 BGB, Aufgabe des Besitzes, einseitige Besitzergreifung

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk; Formularmäßige Abkürzung der

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Begriff des Bauwerks

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

  • BGH, 10.02.1978 - V ZR 33/76
  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

  • OLG Naumburg, 22.11.2018 - 1 U 57/18

    Dieselabgasskandal: Anspruch des Käufers eines manipulierten Neufahrzeugs auf

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

  • BGH, 04.11.1982 - VII ZR 65/82
  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine Freiland-Photovoltaikanlage, die aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, stellt daher kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20, Rn. 1, V ZR 44/20, Rn. 1, sowie V ZR 69/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Der Gesetzgeber hat dieses Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt und ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184 [juris Rn. 25]; vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, RdE 2018, 429 Rn. 21; vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 41).

    Aus diesem Willen muss erkennbar werden, dass die Verbindung mit dem Grundstück nunmehr auf Dauer gewollt ist; diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher als Scheinbestandteil rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. BGHZ 165, 184 [juris Rn. 16]; Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55, BGHZ 23, 57 [juris Rn. 23 bis 26]; BGHZ 231, 310 Rn. 36).

  • BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20

    Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes: Gebäudeeigenschaft einer

    Denn anderenfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft, durch das der Beklagten das Eigentum verschafft werden sollte, nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 7 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Der Senat hat inzwischen entschieden, dass eine Freiland-Photovoltaikanlage jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Somit wären die einzelnen Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort Strom erzeugen könnten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 1, sowie V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 1, letzteres zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

    b) Nach diesen Maßstäben ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Dienstbarkeit stehen sollte (siehe zur Begründung Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 48 ff.).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie V ZR 69/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine Freiland-Photovoltaikanlage, die aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, stellt daher kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

    Vielmehr setzt diese Vorschrift deren Vorliegen voraus und bestimmt, wann ein - nicht sonderrechtsfähiger - wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache vorliegt (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 3; Monreal in Festschrift 25 Jahre DNotI, 2018, S. 201, 205; Bühler/Bernert, DNotZ 2023, 290, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15; Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 24).

    Maßgebend dafür, ob eine einheitliche Sache vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 24 mwN).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2022 - 19 U 196/18

    Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage

    Entgegen der landgerichtlichen Würdigung ist die Klägerin (Allein-) Eigentümerin der streitgegenständlichen Module sowie Miteigentümerin der streitgegenständlichen Wechselrichter und Unterkonstruktion geworden, denn die Module konnten im Zeitpunkt der Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB) (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 6 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind weder die Module noch die Unterkonstruktion als wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB anzusehen, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 7ff m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Freiland-Photovoltaikanlage jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 12 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 20 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21

    Eigentumsübertragung eines Grundstücks im Gebiet der ehemaligen DDR

    Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB hergestellt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20 -, Rn. 8 m.w.N., juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht