Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1960 - 5 StR 457/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1305
BGH, 22.11.1960 - 5 StR 457/60 (https://dejure.org/1960,1305)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1960 - 5 StR 457/60 (https://dejure.org/1960,1305)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1960 - 5 StR 457/60 (https://dejure.org/1960,1305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 198
  • NJW 1961, 83
  • MDR 1961, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 18/72

    Rettendes Eingreifen in einen Brand als Entdeckung - Tätige Reue bei vollendetem

    Im übrigen weist die Strafkammer auch zutreffend auf die in BGHSt 15, 198 ff abgedruckte Entscheidung des Senats hin, nach der die Vorschriften des § 49 a Abs. (3 und) 4 StGB nur den strafbefreienden Rücktritt von geplanten Verbrechen betreffen, nicht aber für Versuchshandlungen gelten.

    Wie die Strafkammer zu Recht weiter geschlossen hat, muß das in BGHSt 15, 198 ff Ausgeführte um so mehr gelten, wenn es um ein vollendetes Delikt und die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts geht.

  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 416/75

    Das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs als vollendete Gefangenenmeuterei -

    Das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs führt nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets zur Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind.
  • BGH, 13.02.1975 - 1 StR 704/74

    Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei bei gewaltsamem Ausbruch -

    Die ab 1. Januar 1975 an Stelle des bisherigen § 122 StGB geltende Strafvorschrift des § 121 StGB n.F. zwingt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO zu einer Änderung des Schuldspruchs insofern, als das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs (§§ 122 Abs. 2, 46 a StGB a.F.) nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets die Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei rechtfertigt, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht