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   BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73   

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https://dejure.org/1974,8313
BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73 (https://dejure.org/1974,8313)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1974 - V ZR 177/73 (https://dejure.org/1974,8313)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1974 - V ZR 177/73 (https://dejure.org/1974,8313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Miteigentum von Grundstücksnachbarn an einer gemeinsamen Giebelmauer (Kommunmauer) - Miteigentum an einem Mauerstück - Mauer als wesentlicher Bestandteil eines Hauses - Kriegsbedingte Zerstörung eines Gebäudes - Kriegsbedingte Zerstörung eines an der Kommunmauer ...

Papierfundstellen

  • DB 1975, 1843
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73
    Bis zur kriegsbedingten Zerstörung des Hauses Rosenstraße 5 habe die Mauer den Eigentümern der Hausgrundstücke 5 und 6 je zur ideellen Hälfte gehört; die Zerstörung des einen Hauses habe daran nichts geändert (BGHZ 43, 127).

    Schon in der erwähnten Entscheidung BGHZ 43, 127, in der es ebenfalls um den Fall der kriegsbedingten Zerstörung eines an der Kommunmauer teilhabenden Gebäudes ging, hat der Senat ausgeführt, bei Zerstörung des einen Hauses durch ein Natur- oder ähnliches Ereignis sei weder ein rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt noch ein praktisches Bedürfnis für die Annahme einer Änderung der Eigentumsverhältnisse ersichtlich.

    Der Senat hat dazu die Frage erwogen, ob der in BGHZ 43, 127 für den Fall unfreiwilliger Hauszerstörung vermißte rechtsdogmatische Anhaltspunkt bei freiwilligem Abbruch gegeben sei.

    Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil, wenn man überhaupt die Fortdauer des Miteigentums von einem praktischen Bedürfnis abhängig macht, auch das schon in BGHZ 43, 127 erörterte Interesse des Ruineneigentümers an der Benutzung der Mauer auf andere Weise als durch Wiederanbau eines Hauses zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73
    Die Meinung, das Eigentum an einer Kommunmauer falle dem Eigentümer des bebauten Grundstücks als Alleineigentum zu, wenn es endgültig bei einem einseitigen Anbau bleibe (Hodes in NJW 1972, 900), finde im Gesetz keine Stütze.

    Sie glaubt aber, an die Entscheidung des Senats BGHZ 57, 245 anknüpfen zu können: In diesem Urteil ging es anders als im vorstehend erörterten und anders auch als im vorliegenden Fall um den freiwilligen Abbruch des einen der durch eine gemeinsame Giebelmauer verbundenen Häuser durch den Eigentümer.

    Die Revision geht ersichtlich davon aus, daß sich hier eine entsprechende - und nach ihrer Auffassung im Sinne der ersten Alternative zu beantwortende - Frage stelle: sie nimmt an, daß die mit der gegenwärtigen Gestaltung der Fläche einhergehenden Rechtsakte der Widmung und der Baubeschränkung einen Wiederanbau an den gegenwärtig freistehenden Teil der Giebelwand unmöglich machen, und vertritt die Auffassung, im Gegensatz zu dem in BGHZ 57, 245 entschiedenen Falle bestehe hier kein praktisches Bedürfnis mehr für die Aufrechterhaltung des Miteigentums der Stadtgemeinde; vielmehr sei bei Unmöglichkeit des Wiederanbaus im Interesse der Rechtseinheit zwischen den Teilen eines Gebäudes ein automatischer Eigentumswechsel anzunehmen, wie der Senat ihn in der angeführten Entscheidung bereits für einen Abbruch ohne Wiederanbauwillen in Betracht gezogen habe.

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73
    Auch hat er ein praktisches Bedürfnis für die Annahme einer Eigentumsänderung nicht zu erkennen vermocht, "insbesondere dann nicht, wenn dieser", wie in jenem Fall, "nur ein technisch notwendiges und vorübergehendes Zwischenstadium zu dem ... bereits jetzt geplanten und alsbald durchzuführenden Wiederaufbau des Hauses darstellt." Offen gelassen, weil in jenem Fall nicht entscheidungserheblich, hat der Senat, ob bei einem Abbruch ohne Wiederaufbauwillen einem etwaigen Bedürfnis nach einer Eigentumsänderung durch die Annahme automatischen Eigentumswechsels "oder nicht vielmehr in entsprechender Anwendung der im Senatsurteil BGHZ 23, 57 für Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen" sei.
  • BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79

    Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses

    Sie bleibt auch nach dem Abriß eines der Häuser im Miteigentum jedenfalls dann, wenn ein neuer Anbau an die Giebelmauer beabsichtigt ist (BGHZ 57, 245) oder wenn sie sich in anderer Weise - etwa durch Vermietung zu Reklamezwecken - weiter nutzen läßt (Senatsurteil vom 22. November 1974, V ZR 177/73, WM 1975, 663 = Betrieb 1975, 1843; BGHZ 43, 127, 132; Glaser, JR 1976, 425).
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