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   BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04   

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BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04 (https://dejure.org/2004,7355)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2004 - NotZ 13/04 (https://dejure.org/2004,7355)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 (https://dejure.org/2004,7355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der Bundesnotarordnung (BNotO) zu einem Feststellungsbegehren bei Erledigung des Verfahrens durch Besetzung der Stelle; Gewährleistung des Vorrangs desjenigen mit der besten fachlichen Eignung bei einer ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Beschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ob dies auch bei einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren hinsichtlich der (unterbliebenen Vergabe) von Sonderpunkten gilt, hat der Senat in zwei - allerdings nicht ganz gleich gelagerten Fällen - unterschiedlich entschieden (verneinend: Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; bejahend: Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - NJW-RR 1997, 948, 949).

    Sollte es bei der Auswahlentscheidung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang Sonderpunkte zu vergeben sind, kann er die Entscheidung der Antragsgegnerin auf dem Rechtsweg überprüfen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. März 2002 aaO).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

    Vergabe von Sonderpunkten für die Tätigkeit als Syndikusanwalt im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihm mindestens einen Sonderpunkt zu erteilen, hilfsweise, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihr Ermessen nach der Auffassung der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34) neu zu bescheiden, sowie festzustellen, daß die Verfügung, die Aushändigung der Bestellungsurkunde an den Beteiligten zu veranlassen, rechtswidrig war.

    Für einen etwaigen Einbeziehungswillen des Antragstellers gibt es - anders als in der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36) - keinerlei Anhalt.

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Beschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Rechtsschutzinteresse für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen könnte (Senat, Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - aaO S. 209).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 13/97

    Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle in Berln; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der diese gesetzliche Regelung zugrunde liegt, darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600 jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, BGHZ 126, 39, 47 ff.).

    Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen (Senat, Beschluß vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der diese gesetzliche Regelung zugrunde liegt, darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600 jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, BGHZ 126, 39, 47 ff.).

    Auch insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. BGHZ 126, 39, 50).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Auch auf der Grundlage eines mutmaßlichen künftigen Beurteilungssystems scheidet dies angesichts der Vielzahl denkbarer Möglichkeiten aus und verbietet sich zudem im Hinblick auf den der Landesjustizverwaltung bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. statt anderer Nachweise Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 242 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Sie dürfen so nicht mehr angewandt werden (vgl. jüngst Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - zur AVNot Baden-Württemberg und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - NotZ 16/04 - zur AVNot Berlin, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Sie dürfen so nicht mehr angewandt werden (vgl. jüngst Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - zur AVNot Baden-Württemberg und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - NotZ 16/04 - zur AVNot Berlin, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Denn die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsanträge scheitert jedenfalls an der veränderten Beurteilungssituation nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560).
  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Beschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers; Nachweis

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02

    Überprüfung eines Auswahlverfahrens nach Bestellung eines weiteren Bewerbers

  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 26/98

    Rechtschutz einer Bewerberin um eine Notarstelle nach anderweitiger Besetzung der

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Es wird somit darauf ankommen und zu gewichten sein, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet war (BVerfG DNotZ 2004, 560, 567, 570 unter C III 3 b, 5 a; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 a bb).

    b) Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung hat der Senat bereits Stellung genommen (Beschluß vom 22. November 2004 aaO).

    Erst dann unterliegt seine Entscheidung gegebenenfalls erneut der gerichtlichen Nachprüfung (Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 213 unter 4 b).

    Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist allein Sache der Justizverwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36).

    Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 - vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 -, jeweils m.w.N.).

    Daran kann angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 123/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Der Antragsteller muss innerhalb der Bewerbungsfrist mitteilen, dass die Tätigkeit oder Qualifikation in die Bewertung einbezogen werden soll (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709; vom 22. November 2004 - NotZ 13/04).

    Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 - jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 25/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Ließe die Antragsgegnerin hingegen die ursprünglichen Bewerbungsfristen oder ablehnende bestandskräftige Bescheide bei ihrer neuen Auswahlentscheidung außer acht, wäre das gesamte Verfahren schon in formeller Hinsicht von ganz gravierenden Unsicherheiten und einer Konturenlosigkeit getragen, die wiederum die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in sich bergen könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ff; s. auch BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 13/04, 16/04 -, NJW 2005, 212 ff. zum Erfordernis der ordnungsgemäßen Einführung der Leistungsnachweise).
  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 47/04

    Ausschreibung einer Notarstelle; Verfassungsmäßigkeit der Anwendung und Auslegung

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  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 49/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Ließe der Antragsgegner zu 2. hingegen die ursprünglichen Bewerbungsfristen oder ablehnende bestandskräftige Bescheide bei seiner neuen Auswahlentscheidung außer acht, wäre das gesamte Verfahren schon in formeller Hinsicht von ganz gravierenden Unsicherheiten und einer Konturenlosigkeit getragen, die wiederum die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in sich bergen könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 - u. - NotZ 16/04 -, NJW 2005, 212 ff.).
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