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   BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04   

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https://dejure.org/2004,3830
BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04 (https://dejure.org/2004,3830)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2004 - NotZ 17/04 (https://dejure.org/2004,3830)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 (https://dejure.org/2004,3830)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11
    Mitwirkungspflichten des Notars bei Beantragung von Einkommensergänzung

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Notars auf Bewilligung einer Einkommensergänzung ; Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht ; Ermittlung des maßgeblichen Unterschiedsbetrages durch einen Vergleich des Berufseinkommens des Notars mit der abgesenkten Besoldung der von ihrer ...

  • Judicialis

    BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; ; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungspflichten des Notars im Verfahren zur Einkommensergänzug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Einkommensergänzung: Mitwirkungspflichten eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1001
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

    Höhe der Einkommensergänzung eines Notars

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04
    Das entspricht der Regelung in Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung), die sich - wie der Senat (Beschluß vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411, 412) bereits entschieden hat - im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens hält und auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

    a) Mit der Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung durfte die Antragsgegnerin durchaus auf die aus historischen Gründen noch unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und in den neuen Ländern Bedacht nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO mit Hinweis auf BVerwGE 101, 116, 120 f).

    Die Einrichtung der Einkommensergänzung beruht aber in erster Linie auf den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege; sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in strukturschwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien sichern (vgl. § 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 aaO).

    aa) Bei der Berechnung der Berufsausgaben waren diejenigen Treibstoffkosten - als Teil der privaten Lebensführung (vgl. § 4 Satz 2 Einkommensergänzungssatzung) - auszuscheiden, die nach den einzelnen Tankbelegen auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung des Antragstellers stehen konnten (Sachkonto PKW Anlage 3; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO S. 413).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04
    Die Einrichtung der Einkommensergänzung beruht aber in erster Linie auf den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege; sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in strukturschwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien sichern (vgl. § 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 aaO).
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04
    a) Mit der Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung durfte die Antragsgegnerin durchaus auf die aus historischen Gründen noch unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und in den neuen Ländern Bedacht nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO mit Hinweis auf BVerwGE 101, 116, 120 f).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).

    Die vorgenannten Zwecke der den Notaren gewährten Einkommensergänzung sind mit dem Alimentationszweck der Besoldung der Notarassessoren aufgrund dieses strukturellen Unterschieds nicht im Wesentlichen gleich (Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 6/05

    Amtsenthebung bei Vermögensverfall des Notars

    Zwar hat er mit Schriftsatz vom 15. September 2004 beim Oberlandesgericht in dem Verfahren NotZ 17/04 vorgetragen, daß seine schwierige finanzielle Lage keinen "Ewigkeitscharakter" habe und er erfolgreich versuche, seine Schulden schrittweise zu tilgen.
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