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   BGH, 22.11.2004 - NotZ 24/04   

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https://dejure.org/2004,12923
BGH, 22.11.2004 - NotZ 24/04 (https://dejure.org/2004,12923)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2004 - NotZ 24/04 (https://dejure.org/2004,12923)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2004 - NotZ 24/04 (https://dejure.org/2004,12923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückerstattung von zum Soll gestellten, sich aber später als uneinbringlich erweisenden Gebühren eines Notars; "Zurückzahlung" von in früheren Jahren von einem Gebühren-Soll-Umsatz erhobenen Abgaben zur entsprechenden Minderung der Erhebungsgrundlage im laufenden Jahr; ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 24/04
    Diese werden aber, worauf das Oberlandesgericht [Beschluß 6] zu Recht hingewiesen hat, in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts, durch ein Stundungsermessen und durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (§§ 12, 13, 8 Abs. 4 der Abgabensatzung; vgl. Senatsbeschluß BGHZ 126, 16, 38).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 24/04
    Der Umstand, daß § 113a BNotO den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, steht der Anwendung dieser Bestimmung und der auf dieser Grundlage erlassenen Abgabensatzung für den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum nicht entgegen (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 - unter D 1, 11).
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

    Diese werden aber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Abgabe, durch die Möglichkeit der Stundung - deren satzungsmäßige Voraussetzungen im Fall des Antragstellers allerdings nicht vorliegen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359, 360 ff) - und durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 38 und vom 22. November 2004 - NotZ 24/04 Umdruck S. 4 f).
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