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   BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07   

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https://dejure.org/2007,210
BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07 (https://dejure.org/2007,210)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2007 - III ZR 9/07 (https://dejure.org/2007,210)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 (https://dejure.org/2007,210)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kontrollpflicht einer Spielbank bezüglich des Zutritts zu Automatenspielsälen; Entschuldbarer Rechtsirrtum einer Spielbank wegen Unkenntnis einer generellen Kontrollpflicht; Anspruch eines wunschgemäß gesperrten Spielers auf Ersatz von Spielverlusten; Erforderlichkeit ...

  • Glücksspiel & Recht

    Schadensersatz bei Nichteinhaltung von Spielbank-Sperre

  • Judicialis

    BGB § 133 B; ; BGB § 157 C; ; BGB § 276 Bc

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 276
    Generelle Kontrollpflicht einer Spielbank zur Verhinderung des Zutritts gesperrter Spieler zu einem Automatenspielsaal

  • RA Kotz

    Spielcasino - Spielersperre und Kontrollpflicht des Casinobetreibers

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftung einer Spielbank bei Nichtbeachtung einer vertraglichen Selbstsperre durch den Spieler; Haftung aus § 280 I (pVV); Vertretenmüssen und entschuldbarer Rechtsirrtum bei nachträglicher Änderung der Rechtsprechung; partielle (sektorale) Geschäftsunfähigkeit nach § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157 § 276
    Pflichten der Bank zur Verhinderung des Spielens durch auf eigenen Antrag gesperrte Spieler

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kontrollpflicht der Spielbank bei Automatenspielsälen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht bei einer Spielbank auch für Automatenspielsäle eine allgemeine Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielbanksperre auch für Automatenspielsäle

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spielbanken müssen Automatenspielsäle kontrollieren - Gesperrter Spieler verlor ein Vermögen und klagt auf Schadenersatz

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Allgemeine Kontrollpflicht einer Spielbank auch für Automatenspielsäle

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Spielbank-Aufsichtspflicht für gesperrte Spieler auch bei Automatenspielen

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Spielbank-Aufsichtspflicht für gesperrte Spieler auch bei Automatenspielen

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht bei einer Spielbank auch für Automatenspielsäle eine allgemeine Kontrollpflicht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Spielbanken müssen gesperrten Spielern den Zutritt zu Automatenspielsälen verwehren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spielbank-Aufsichtspflicht für gesperrte Spieler auch bei Automatenspielen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Spielbank-Aufsichtspflicht für gesperrte Spieler auch bei Automatenspielen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.11.2007)

    Wenige Automaten-Süchtige haben Chance auf Rückzahlung ihrer Einsätze // Ansprüche gegen Spielcasinos nur begrenzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 255
  • NJW 2008, 840
  • MDR 2008, 262
  • VersR 2008, 503
  • WM 2008, 38
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05

    BGH bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07
    a) Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276).

    b) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe.

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) - in teilweiser Abkehr vom Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136) - entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

    a) Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276, 280) ausgeführt hat, besteht der Sinn einer auf eigenen Antrag des Spielers verhängten Spielsperre im Schutz des Spielers vor sich selbst.

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass nach Angaben der Deutschen Hauptstelle gegen Suchtgefahren über 80 % der Spielsüchtigen am Automaten spielen und der Anteil des "Kleinen Spiels" am Gesamtertrag der Spielbanken im Jahre 2002 immerhin 73, 5 % betrug (mitgeteilt von Schimmel, NJW 2006, 958, 959 Fn. 11 m.w.N. [Besprechung des Senatsurteils BGHZ 165, 276 = NJW 2006, 362]).

    Im Übrigen hat der Senat in BGHZ 165, 276 darauf hingewiesen, dass eine solche Aussage allenfalls als allgemeine Geschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen könnte.

    Aus dieser - inzwischen durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Beklagte folgern, dass ihr jedenfalls beim Kleinen Spiel gegenüber den gesperrten Spielern - insoweit auch in Einklang mit der Spielordnung - keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die deutlichen Hinweise darauf hinausgingen, dass gesperrten Spielern der Zutritt zum Spielsaal/Automatenspielsaal nicht gestattet sei und weder Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Gewinne noch auf Rückerstattung von Spielverlusten beständen.

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07
    b) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe.

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) - in teilweiser Abkehr vom Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136) - entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

    Sie durfte nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung, insbesondere dem ebenfalls den Automatenspielbetrieb betreffenden Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (BGHZ 131, 136), davon ausgehen, dass sie auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet waren.

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26).
  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10

    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

    Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.

    Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist.

    Letztlich ist, abgesehen davon, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verträge noch nicht in Kraft waren, festzuhalten, dass das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherung und Ordnung (BVerfGE 28, 119, 147) lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Spielbankenbetreiber regelt und deshalb unmittelbar nichts darüber aussagt, welche (weitergehenden) Schutzpflichten sich aus einer privatrechtlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem gesperrten Spieler ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2007, aaO Rn. 14).

  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 117/09

    Lehman-Zertifikate

    Vorwiegend bei der Ableitung "neuer" bzw. der Verschärfung schon bestehender Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BGH NJW 1985, 620, 621; BGH NJW 1995, 2631, 2632, OLG Köln, NJW-RR 2000, 692, 693), aber auch schon bei der Ausdehnung vertraglicher Pflichten (BGH NJW 2008, 840, 842) ist höchstrichterlich ein Verschulden erst für nach einer entsprechenden Änderung der Anforderungen erfolgte Verstöße angenommen worden.
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