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   BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11   

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https://dejure.org/2011,48127
BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11 (https://dejure.org/2011,48127)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11 (https://dejure.org/2011,48127)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11 (https://dejure.org/2011,48127)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 BGB
    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen Vermieter und Fernwärmelieferant

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegen den Vermieter bei Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen (hier: Liefervereinbarungen mit Fernwärmelieferanten)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltungsrecht gegenüber Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung; Einsichtsrecht des Mieters in Wärmelieferungsvertrag

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen Vermieter und Fernwärmelieferant

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen Vermieter und Fernwärmelieferant

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3
    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegen den Vermieter bei Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen (hier: Liefervereinbarungen mit Fernwärmelieferanten)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung des Einsichtnahmerechts ...

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Zurückbehaltung der Heizkostennachforderung bei Vereitelung der Prüfung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zum Jahresende: Betriebskosten sind abzurechnen - Vermieter müssen Rechnungen und Verträge aufbewahren

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung, Heizkosten prüfen - Einsicht in Verträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 542
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 06.12.1978 - VIII ZR 273/77

    Berechnung des für die Lieferung von Fernwärme geschuldeten Entgelts -

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Dies ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c), insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall.
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Aus den von der Revision angeführten Senatsurteilen (Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499; vom 31. Oktober 2010 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 f.) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Hierzu gehört die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 11, 13).
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Hierzu gehört die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 11, 13).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Aus den von der Revision angeführten Senatsurteilen (Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499; vom 31. Oktober 2010 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 f.) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 288/09

    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
    Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3, 5).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN).

    Für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung kann, wie der Senat bereits für die Vorlage von Versorgungsverträgen des Vermieters mit Dritten zwecks sachgerechter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und Vorbereitung etwaiger Einwendungen klargestellt hat (Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; dazu Milger, PiG 92 [2012], 189, 194), nichts anderes gelten.

    Ebenso ist geklärt, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Vorlage der

    Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011, VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).

    Hiervon umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2; Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters.

  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 150/20

    Wohnraummiete bei preisgebundenem Wohnraum: Rückforderung von

    Die Mieter sind insoweit auch bei einer - wie hier - formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NJW 2021, 693 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 3; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, aaO Rn. 3 ff.).

    c) Die beschriebenen Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Rückforderung vom Mieter entrichteter Nachzahlungen auf die Betriebskosten (vgl. Senatsurteile vom 10. April 2019 - VIII ZR 250/17, NJW-RR 2019, 877 Rn. 20, 36; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2 mwN).

  • LG Berlin, 12.07.2013 - 65 S 141/12

    Nebenkostenabrechnung: Anforderungen an die Wirksamkeit?

    Dazu zählen z.B. auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. BGH, WuM 2012, 276).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einsichtsrecht des Mieters in das

    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer

    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).
  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

    Darüber hinaus hat der BGH allgemein festgestellt, dass zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen auch Verträge des Vermieters mit Dritten gehören, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist; der Mieter muss vom Vermieter in die Lage versetzt werden, den Vertrag zwischen diesem und dem Lieferanten und vor allem die darin enthaltene Preisberechnungsformel und Preisänderungsformel kennenzulernen, um prüfen zu können, ob die Preisberechnungen mit dem Vertrag und den vereinbarten Formeln in Einklang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 807, Rz. 2).

    Das Zurückbehaltungsrecht gegenüber Nachforderungen des Vermieters ergibt sich aus § 273 Abs. 1 BGB und gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 807, Rz. 2-3).

  • AG Bremen, 18.07.2019 - 10 C 221/19

    Welche Belege muss der Vermieter vorlegen?

    Zu den vom Vermieter vorzulegenden Unterlagen gehören dabei auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11).
  • LG Hamburg, 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

    Betriebskostenabrechnung beim Gewerberaummietvertrag: Reichweite des

    Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören grundsätzlich auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH, Beschluss v. 22.11.2011 - VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 8073 - Wärmelieferungsvertrag).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 6 U 7/14

    Nutzungsentschädigung: Anspruch des Vermieters auf Betriebskosten nach Beendigung

    Folglich obliegt es zunächst dem Mieter, den Betriebskostenansatz des Vermieters und die zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die Belege in konkreter Weise substantiiert zu bestreiten (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2012, 542).
  • AG Dortmund, 03.02.2015 - 423 C 8722/14

    Abrechnungsreife nach dem Fehler eines Vermieters bei der Erstellung einer

  • AG Dresden, 19.03.2020 - 145 C 4301/19
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