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   BGH, 22.11.2012 - IX ZB 23/10   

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https://dejure.org/2012,38383
BGH, 22.11.2012 - IX ZB 23/10 (https://dejure.org/2012,38383)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - IX ZB 23/10 (https://dejure.org/2012,38383)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - IX ZB 23/10 (https://dejure.org/2012,38383)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 InsO, § 97 InsO
    Insolvenzverfahren: Umfang der selbstständigen Offenbarungspflicht des Insolvenzschuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten seitens des Schuldners

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Umfang der selbstständigen Offenbarungspflicht des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten seitens des Schuldners

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren: Umfang der selbstständigen Offenbarungspflicht des Insolvenzschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlehensaufnahme muss vom Schuldner angezeigt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 22.11.2012 - IX ZB 23/10
    Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012- IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 62/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13; vom 22. November 2012 - IX ZB 23/10, ZInsO 2013, 138 Rn. 4; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 18).
  • AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung,

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschl. v. 11.02.2010, IX ZB 126/08; v. 15.04.2010, IX ZB 175/09; v. 17.03.2011, IX ZB 174/08; v. 08.03.2012, IX ZB 70/10; v. 22.11.2012, IX ZB 23/10; v. 11.04.2013, IX ZB 170/11).
  • LG Münster, 03.09.2014 - 5 T 326/14

    Verpflichtung eines Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zur

    Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff "alle das Verfahren betreffende Verhältnisse" in § 97 InsO, auf die sich die Auskunftspflicht kraft Gesetzes erstreckt, weit auszulegen ist und alle Verhältnisse betrifft, die überhaupt für das Verfahren von Bedeutung sein können (BGH Beschluss vom 22.11.2012 - IX ZB 23/10; zitiert nach juris), was auf die Werthaltigkeit von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen sicherlich zutrifft.
  • AG Hannover, 10.07.2017 - 909 IK 1129/14

    Befugnis eines Inkassounternehmens zur Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus selbst ohne besondere Nachfrage offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.11.2012, IX ZB 23/10, Rn. 4 - juris).
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