Rechtsprechung
BGH, 22.11.2018 - 4 StR 347/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
Schwerer Raub (Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 252 StGB, §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 64 StGB
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls; Berücksichtigung einer Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Ermittlung der Schuldfähigkeit
- rewis.io
Beschaffungskriminalität eines Betäubungsmittelabhängigen: Verminderte Schuldfähigkeit bei Angst vor Entzugserscheinungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 252
Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls; Berücksichtigung einer Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Ermittlung der Schuldfähigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 06.06.2018 - 1 KLs 10/18
- BGH, 22.11.2018 - 4 StR 347/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 242
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung hoher Rückfallgeschwindigkeit: …
Denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und damit auch der schnelle Rückfall mit einer einschlägigen Straftat sind dem Täter bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit - auch ohne Vorliegen konkreter Entzugserscheinungen oder Angst vor deren Auftreten (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 21 StGB BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - 4 StR 347/18 Rn. 8 mwN) - in geringerem Maße vorwerfbar als ohne entsprechende Abhängigkeit, weil ein solcher Täter dem Tatanreiz suchtbedingt in besonderer Weise ausgesetzt ist und diesem daher schwerer widerstehen kann. - BGH, 06.05.2020 - 2 StR 493/19
Verminderte Schuldfähigkeit (Drogenabhängigkeit; Heroinabhängigkeit: …
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Beschaffungstaten eines rauschgiftabhängigen Täters - insbesondere bei Heroinabhängigkeit - dessen Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise erheblich vermindert sein kann, wenn er aus Angst vor nahen bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon in der Vergangenheit als äußerst unangenehm ("intensivst' oder "grausam') erlitten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 2 StR 436/16, NStZ-RR 2017, 167; BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - 4 StR 347/18, StV 2019, 242, jeweils mwN).