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   BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18   

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https://dejure.org/2018,43219
BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18 (https://dejure.org/2018,43219)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2018 - 4 StR 253/18 (https://dejure.org/2018,43219)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18 (https://dejure.org/2018,43219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 66a Abs. 1 StGB; § 353 Abs. 2 StPO
    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilaufhebung: Teilrechtskraft von nicht betroffenen Feststellungen und Wertungen); Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Verhältnis zur vorbehaltlosen Anordnung der Sicherungsverwahrung); Unterschiede ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 ; StGB § 66 Abs. 3 S. 2
    Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).

    Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, stünde einer entsprechenden Anordnung auch das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204 a.E.; Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, StV 2008, 635 a.E.).

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    (1) Zwar ist für die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB kein Raum mehr, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193 (zu § 66a StGB jeweils in der Fassung vom 21. August 2002); Fischer, StGB, 65. Aufl., § 66a Rn. 4).

    (3) Soweit in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2005 (2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193) davon die Rede ist, dass § 66a StGB im Fall der sicheren Feststellung der genannten Voraussetzungen keine Anwendung findet, weil das Merkmal "nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar' nicht erfüllt ist, bezieht sich dies auf § 66a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21. August 2002, der keine weiter gehende positive Bestimmung der materiellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung enthielt.

  • BGH, 09.09.2008 - 1 StR 449/08

    Verhältnis von Sicherungsverwahrung und vorbehaltener Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    (1) Zwar ist für die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB kein Raum mehr, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193 (zu § 66a StGB jeweils in der Fassung vom 21. August 2002); Fischer, StGB, 65. Aufl., § 66a Rn. 4).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).

  • BGH, 05.09.2008 - 2 StR 265/08

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, stünde einer entsprechenden Anordnung auch das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204 a.E.; Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, StV 2008, 635 a.E.).
  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Soweit diese Umstände und Wertungen auch für die Neubeurteilung der aufgehobenen Entscheidungsteile von Bedeutung sind, müssen sie der Entscheidung im zweiten Rechtsgang so zugrunde gelegt werden, wie sie im ersten Rechtsgang festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 20a mwN).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 394/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Nachverfahren); vorbehaltene

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter einen Hang hat und ihm deshalb eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose gestellt werden muss, allerdings so hoch, dass deren Vorliegen (Hang) bzw. Richtigkeit (Gefährlichkeitsprognose) deshalb vom Tatrichter für gewiss gehalten wird (vgl. Miebach in Münchner Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 261 Rn. 52 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12, NStZ 2013, 225, 226 f. (zu Prognoseentscheidungen)).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Soweit diese Umstände und Wertungen auch für die Neubeurteilung der aufgehobenen Entscheidungsteile von Bedeutung sind, müssen sie der Entscheidung im zweiten Rechtsgang so zugrunde gelegt werden, wie sie im ersten Rechtsgang festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 20a mwN).
  • BGH, 06.12.2005 - 1 StR 347/05

    Vorliegen einer Beschwer des Angeklagten durch den Vorbehalt der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).
  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18
    Die vorbehaltlose Sicherungsverwahrung setzt die sichere Feststellung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB voraus, während § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB die positive Feststellung des Gerichts genügen lässt, dass das Vorliegen eines Hangs und einer daraus folgenden Gefährlichkeit wahrscheinlich ist (vgl. BTDrucks. 17/3403, S. 15 und 26; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 Voraussetzungen 1 mwN).
  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 448/20

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Voraussetzungen der

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18 - auf.
  • BGH, 02.06.2021 - 6 StR 341/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose:

    Demgegenüber wäre das neue Tatgericht auch in diesem Fall nicht an der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 178/19

    Anzuwendende Rückfallverjährungsfristen bei der Anordnung der

    Folgt wie hier eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 1 StGB Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529, 3530; vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18, juris).
  • LG Essen, 08.07.2020 - 51 KLs 18/20

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

    Dies ergibt sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Verneinung der Voraussetzungen der vorbehaltlosen Sicherungsverwahrung nach § 66 I, III 2 StGB im ersten Rechtsgang, die sich alleine auf diese Feststellungen und Wertungen stützt (BGH, Urteil v. 22.11.2018 - 4 StR 253/18 - Rn. 7-9).
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