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   BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82   

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https://dejure.org/1982,734
BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82 (https://dejure.org/1982,734)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1982 - 3 StR 437/82 (https://dejure.org/1982,734)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82 (https://dejure.org/1982,734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gegen Heranwachsende

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegenüber einem Heranwachsenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 189
  • NJW 1983, 948
  • MDR 1983, 336
  • NStZ 1983, 218
  • StV 1983, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55

    Lustmord

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Bei ihnen wäre es, da noch Hoffnung auf eine Entwicklung zur vollen Eingliederung in die Gesellschaft besteht, nicht gerechtfertigt, in allen nach dem allgemeiner: Strafrecht vorgesehenen Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. die Begründung zu § 20 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG, BTDrucks. 1/3264; BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55] .

    Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem auch vom Landgericht herangezogenen Urteil vom 8. Juni 1955 (BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55] ausgesprochen.

  • Drs-Bund, 28.09.1979 - BT-Drs 8/3218
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks. 8/3218 S. 5) sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenige Personengruppe beschränkt bleiben, die ohnehin nach der damaligen Gnadenpraxis mit ihrer vorzeitigen bedingten Entlassung rechnen konnte.

    Die Einführung des § 57 a StGB diente, auch wenn sie die Qualität der lebenslangen Freiheitsstrafe unangetastet ließ, der rechtlichen Verfestigung des von der Verfassung gebotenen Anspruchs der, Verurteilten auf Gewährung einer Chance, die Freiheit schließlich wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] ; BTDrucks. 8/3218 S. 5).

  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Ähnlich, wie es unzulässig ist, die schuldangemessene zeitige Freiheitsstrafe zu unterschreiten, um eine Strafaussetzung zu ermöglichen (BGHSt 29, 319) oder weil daneben eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird (BGHSt 24, 132), ist es nicht erlaubt, den Heranwachsenden bei der Entscheidung nach § 106 JGG auf die Chancen aus § 57 a StGB, also auf Kriterien zu verweisen, die außerhalb der von der Rechtsprechung erarbeiteten Anwendungsmaßstäbe für jene Vorschrift liegen.
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Ähnlich, wie es unzulässig ist, die schuldangemessene zeitige Freiheitsstrafe zu unterschreiten, um eine Strafaussetzung zu ermöglichen (BGHSt 29, 319) oder weil daneben eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird (BGHSt 24, 132), ist es nicht erlaubt, den Heranwachsenden bei der Entscheidung nach § 106 JGG auf die Chancen aus § 57 a StGB, also auf Kriterien zu verweisen, die außerhalb der von der Rechtsprechung erarbeiteten Anwendungsmaßstäbe für jene Vorschrift liegen.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Die Einführung des § 57 a StGB diente, auch wenn sie die Qualität der lebenslangen Freiheitsstrafe unangetastet ließ, der rechtlichen Verfestigung des von der Verfassung gebotenen Anspruchs der, Verurteilten auf Gewährung einer Chance, die Freiheit schließlich wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] ; BTDrucks. 8/3218 S. 5).
  • Drs-Bund, 31.03.1952 - BT-Drs I/3264
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82
    Bei ihnen wäre es, da noch Hoffnung auf eine Entwicklung zur vollen Eingliederung in die Gesellschaft besteht, nicht gerechtfertigt, in allen nach dem allgemeiner: Strafrecht vorgesehenen Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. die Begründung zu § 20 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG, BTDrucks. 1/3264; BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55] .
  • BGH, 13.08.2008 - 2 StR 240/08

    Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs über vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).
  • BGH, 30.08.2018 - 4 StR 87/18

    Tötungs- und Sexualdelikt zum Nachteil einer chinesischen Studentin in

    Demgegenüber darf der Sühnezweck der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 163/55, BGHSt 7, 353, 355; Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82, BGHSt 31, 189, 191; Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09, ZJJ 2009, 260, 261 mwN).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 247/09

    Versagung der Strafmilderung nach § 106 JGG (Beachtung des

    Bei der Entscheidung sollen die etwa noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Angeklagten und seine mögliche (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft gegen Sicherungs- und Vergeltungsbelange der Allgemeinheit abgewogen werden (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl. 2009, § 106 Rn. 7), ohne dass der Sühnegedanke gegenüber den Belangen der Wiedereingliederung überbewertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82 -, NJW 1983, S. 948; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 -, NJW 2008, S. 3297 ).
  • BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden - Anforderungen an die

    Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; 31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82).

    Insoweit darf der Verurteilte nicht auf das spätere Verfahren nach § 57 a StGB verwiesen werden (BGHSt 31, 189).

  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Der besonderen Bedeutung der Wiedereingliederungsfähigkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92

    Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch

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  • BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08

    Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter

    Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative

    Im Hinblick auf die Ausführung des Tatrichters zu § 106 JGG weist der Senat darauf hin, daß eine unmittelbare Prüfung dieser Vorschrift, die eine "Sonderregelung zur Milderung der Rechtsfolgen" darstellt (vgl. BGHSt 31, 189, 191), nur dann geboten ist, wenn ansonsten eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt wäre.
  • BGH, 12.08.1994 - 2 StR 348/94

    Strafschärfende Berücksichtigung eines Gewinnstrebens - Milderungsmöglichkeit für

    Der Milderungsmöglichkeit nach § 106 Abs. 1 JGG liegt der Gedanke zugrunde, daß auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen ist, daß bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (BGHSt 31, 189, 190 f; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).
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