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   BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80   

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BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80 (https://dejure.org/1982,924)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1982 - IVb ZB 649/80 (https://dejure.org/1982,924)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 (https://dejure.org/1982,924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs in öffentlich-rechtlicher Form - Durchführung des Versorgungsausgleichs in schuldrechtlicher Form - Beurteilung des Scheidungsbegehrens nach deutschem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587b
    Regelung des Versorgungsausgleichs bei Unwirtschaftlichkeit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 512
  • MDR 1983, 474
  • FamRZ 1983, 263
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 508/80

    Bewertung ausländischer Anwartschaften

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Ebenso würde es dem Versorgungsausgleich nicht entgegenstehen, wenn die Ehefrau - was bisher nicht festgestellt ist, aber naheliegt - in Polen Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. zu allem: Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473).

    Ob danach eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, kann jedoch nur nach Klärung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die dem Tatrichter im weiteren Verfahren obliegt, beurteilt werden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 475 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ZB 913/81, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Da bereits das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dem Grunde nach abgelehnt und deshalb - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat, erscheint es angebracht, die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 50 Nr. 2 mit Anmerkung Paulsen; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 475).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 BGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZB 719/80

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde - Abwicklung des

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80 - EBE 1982, 402, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kommt daher nur ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Betracht.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZB 517/80

    Berufung - Zurückverweisung - Irrige Rechtsauffassung - Versorgungsausgleich -

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 BGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZB 520/80

    Anwendung deutschen Rechts als Scheidungsfolgen-Statut - Erlangen der deutschen

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte - wie der Ehemann im vorliegenden Fall - vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausländischer Staatsangehöriger war (Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 520/80 - FamRZ 1982, 585).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Die materielle Rechtskraft der Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687) wäre nicht auf die Ablehnung eines Versorgungsausgleichs in öffentlich-rechtlicher Form beschränkt.
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 913/81

    Bindungswirkung einer Entscheidung im Anerkennungsverfahren über eine

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Ob danach eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, kann jedoch nur nach Klärung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die dem Tatrichter im weiteren Verfahren obliegt, beurteilt werden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 475 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ZB 913/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 15.12.1980 - 5 UF 639/79
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Die Gründe, aus denen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgeleitet worden ist, daß die Durchführung eines neben dem Ausgleich nach § 1587 b BGB in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur im ersten Rechtszug und gegebenenfalls bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren beantragt werden kann (OLG Köln FamRZ 1979, 1027; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981, 60), treffen auf den Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB, der sich im Rahmen des Verfahrens über den Ausgleich nach § 1587 b BGB hält und nur auf eine anderweitige Durchführung dieses Ausgleichs gerichtet ist, nicht zu.
  • KG, 06.10.1980 - 18 UF 3064/80
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
    Die Gründe, aus denen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgeleitet worden ist, daß die Durchführung eines neben dem Ausgleich nach § 1587 b BGB in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur im ersten Rechtszug und gegebenenfalls bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren beantragt werden kann (OLG Köln FamRZ 1979, 1027; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981, 60), treffen auf den Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB, der sich im Rahmen des Verfahrens über den Ausgleich nach § 1587 b BGB hält und nur auf eine anderweitige Durchführung dieses Ausgleichs gerichtet ist, nicht zu.
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1997 - 2 UF 286/94

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei ausländischem Ehegatten, der im Ausland

    Rechtsvorschriften stehen dem Erwerb von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versorgungsausgleichs durch einen im Ausland lebenden Ausländer nicht entgegen (im Anschluß an BGH, FamRZ 1982, 473, 474; 1983, 263, 264 zur Rechtslage nach dem Rentenanpassungsgesetz 1982).

    Rechtsvorschriften stehen dem Erwerb von Anwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versorgungsausgleichs durch einen im Ausland lebenden Ausländer nicht entgegen (BGH, FamRZ 1982, 473, 474; 1983, 263, 264 zur Rechtslage nach dem Rentenanpassungsgesetz 1982).

  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 11 UF 180/16

    Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs: Bezug einer deutschen

    Ein Versorgungsausgleich scheidet auch nicht allein deshalb aus, weil ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat (BGH, Beschluss vom 22.12.1982 - IVb ZB 649/80 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05

    Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung;

    Der Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB kann auch von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 263, 265; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2004 - 15 UF 111/04

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei

    Diese Obliegenheit des Gerichts richtet sich jedoch ausschließlich an die Parteien, nicht auch an die Versorgungsträger, was bereits daraus deutlich wird, dass gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB ausschließlich die Parteien die Möglichkeit haben, eine abweichende Ausgleichsform zu beantragen und bei Ausbleiben eines solchen Antrags das Gericht ohne weitere Prüfung der sachlichen Voraussetzungen einer Unwirtschaftlichkeit den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 des § 1587 b BGB durchführt (BGH FamRZ 1983, 263, 264).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80

    Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe

    Das Amtsgericht hatte in seiner Entscheidung die Durchführung eines Versorgungsausgleichs überhaupt abgelehnt mit der Begründung, daß für den Versorgungsausgleich in gemischt-nationalen Ehen der sogenannte Grundsatz des schwächeren Rechts gelte und ein Ausgleich im vorliegenden Fall damit ausscheide, weil das britische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne Diese Entscheidung würde im Fall ihrer Rechtskraft die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien in jeder Form für die Zukunft ausschließen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
  • OLG Rostock, 14.12.2006 - 11 UF 19/06

    Zur Berücksichtigung des Kürzungsbetrages nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

    Der Antrag auf anderweitigen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB durfte zulässig auch noch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden (BGH FamRZ 1983, 263).
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZB 99/82

    Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Ehemann wieder ständig in Griechenland lebte, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

    Auch ist in erster Instanz und damit für das Verbundverfahren rechtzeitig (vgl. BGH, FamRZ 1983, 263) ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden.
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86

    Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

    Etwaige aus dieser Rechtsanwendung folgende Unzuträglichkeiten zu bereinigen, muß den Ehegatten im Wege der Parteivereinbarung nach § 1587o BGB sowie den Gerichten durch Anwendung der Härteklauseln der §§ 1587c und 1587h BGB überlassen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 475 und 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2006 - 9 UF 97/06

    Versorgungsausgleich: Entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich

    Deshalb können Anträge zur der Regelung des Versorgungsausgleichs wegen Unwirtschaftlichkeit in anderer Weise (§ 1587 b Abs. 4 BGB, vgl. dazu BGH, FamRZ 1983, 263 f) oder wegen eines Ausschlusses nach § 1587 c BGB erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden.
  • OLG Frankfurt, 22.12.1998 - 2 UF 147/96
  • OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 1 UF 262/82
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