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   BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02   

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https://dejure.org/2003,5115
BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02 (https://dejure.org/2003,5115)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZR 310/02 (https://dejure.org/2003,5115)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 310/02 (https://dejure.org/2003,5115)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, die durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien entstanden sind - Vertrag über Lieferung und Bezug elektrischer Energie - Erhöhung durch umweltpolitische Maßnahmen - Erfordernis der Vertragsanpassung - Bestehen ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EEG 2000; EEG 2004 § 14; EEG 2004 § 15; KWKG 2002
    Vertragliche Abwälzung der EEG- und KWKG-Mehrkosten I

  • Judicialis

    AO § 3; ; BGB §§ 305 ff.; ; KWK-G § 3 Abs. 1 Satz 3; ; KWK-AusbauG § 9 Abs. 7; ; BTOElt § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 6
    Ergänzende Auslegung einer Steuer- und Abgabenklausel in einem Sonderkundenvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abwälzung erhöhter Kosten durch das EEG- und KWK-Gesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 31).

    c) Die hinsichtlich der durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-AusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98).

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 322/99

    Geschäftsnachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Dabei unterliegt die in der "Individualpreisregelung" enthaltene Preisanpassungsklausel der Klägerin der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese Vertragsbedingung nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 31).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    c) Die hinsichtlich der durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-AusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98).
  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107, 273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 35/88

    Ansprüche des Landes wegen des Anschlusses eines aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Eine Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73, WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM 1989, 1743 unter II 4 a).
  • BGH, 13.05.1998 - VIII ZR 292/97

    Auslegung einer formularmäßigen Zusicherung der Gesamtfahrleistung

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Da bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben" in diesem Sinne verstanden hat; soweit die Revision auf den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2002 verweist, war dieses nicht nachgelassene Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen.
  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573).
  • BGH, 20.11.1975 - III ZR 112/73

    Voraussetzungen ergänzender Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Eine Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73, WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM 1989, 1743 unter II 4 a).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02
    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

  • BGH, 08.02.1988 - II ZR 210/87

    Zulässigkeit einer Neuwertversicherung für Yachten

  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 17 U 76/02
  • OLG Oldenburg, 08.03.2002 - 6 U 198/01

    Stromlieferungsvertrag; Elektrische Energie; Daseinsvorsorge;

  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 140/98

    Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • OLG Hamm, 21.07.2005 - 2 U 38/05

    Vertragsauslegung: Voraussetzungen für eine Regelungslücke

    Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf zwei Urteile des BGH vom 22.12.2003 (VII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02) der Ansicht, der Rahmenvertrag enthalte eine Regelungslücke, die dahingehend zu schließen sei, dass die Abnehmer die betreffenden Kosten übernehmen müssen.

    Die Auslegung nach dem Wortlaut führt entsprechend der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 310/02 vorgenommenen Wertung, dass Mehrkosten aufgrund staatlichen Eingriffs , mit denen das EEG und das KWKG die Netzbetreiber belasten, von sonstigen Änderungen der Beschaffungskosten aufgrund ihrer besonderen Qualität zu unterscheiden seien, zu dem Ergebnis, dass hier eine Regelungslücke vorliegt.

    Dass andererseits die hier streitigen Zusatzkosten einer Stromlieferung nicht als Steuern und Abgaben eingeordnet werden, auch wenn ihre Entstehung auf einem staatlichen Eingriff beruht, hat der BGH in den beiden Urteilen vom 22.12.2003 - VII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02- ausdrücklich bestätigt und zwar auch, dass es sich nicht um Abgaben im weitesten Sinn handelt.

    Die auf den streitigen gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten, stünden ihrem Zweck und ihrer Auswirkung nach für die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleich, auch ein Sonderkunde könne nicht davon ausgehen, dass diese neuen Formen der durch staatlichen Eingriff verursachten Kostenbelastungen nicht auf ihn abgewälzt würden (aaO. S.11; BGH - VIII ZR 310/02 - S. 11).

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