Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12685
BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10 (https://dejure.org/2010,12685)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - 2 ARs 456/10 (https://dejure.org/2010,12685)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 (https://dejure.org/2010,12685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,12685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 2 Abs. 6 StGB; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung (anwendbares Recht; Rückwirkung; andere gesetzliche Regelung; EMRK); Gesetzlichkeitsprinzip

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 46 Abs 1 MRK, § 2 Abs 6 StGB
    Antwort auf die Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hinsichtlich einer die Rückwirkung generell hindernden "anderen Bestimmung" i.S.d. § 2 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) für die Maßregel der Unterbringung in der ...

  • rewis.io

    Antwort auf die Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Antwort auf die Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) hinsichtlich einer die Rückwirkung generell hindernden "anderen Bestimmung" i.S.d. § 2 Abs. 6 Strafgesetzbuch ( StGB ) für die Maßregel der Unterbringung in der ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) hinsichtlich einer die Rückwirkung generell hindernden "anderen Bestimmung" i.S.d. § 2 Abs. 6 Strafgesetzbuch ( StGB ) für die Maßregel der Unterbringung in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt allein der Wortlaut des § 2 Abs. 6 StGB eine konventionsfreundliche Auslegung dahingehend zu, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Ausformung, die er durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) erfahren hat, als eine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne dieser Norm zu verstehen.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10
    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfGE 111, 307, 317, 323).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10
    Auch aus der Streichung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet werden, da diese dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (BT-Drucks. 15/2887 S. 20).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entwickelte sich allerdings uneinheitlich (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, NStZ 2010, S. 567; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 -, juris, Rn. 4 ff.; andererseits BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -, NJW 2011, S. 240; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, NStZ 2010, S. 565).
  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 - und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - und vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10) geantwortet.
  • OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04; BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - jeweils zitiert nach juris -).

    Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08, - zitiert nach juris -), der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 5 StR 394/10, - zitiert nach juris -) bzw. der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste (BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - zitiert nach juris -).

  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.
  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

    Mit dem Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - der in ihm geäußerten Rechtsauffassung haben mit Beschlüssen vom 15. und 22. Dezember 2010 bislang zugestimmt der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes [1 ARs 22/10 und 2 ARs 456/10], Stellungnahmen seines 3. und 4. Strafsenates stehen noch aus - sind den Oberlandesgerichten für Fälle wie den Vorliegenden eine Reihe von Maßgaben für das weitere Verfahren bis zur Beantwortung ihrer Vorlagefragen, die erst nach einer Erledigung des vom 5. Strafsenat initiierten Verfahrens nach § 132 GVG erfolgen kann, erteilt worden ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 62 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht