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   BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10   

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https://dejure.org/2010,7359
BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10 (https://dejure.org/2010,7359)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - 2 StR 386/10 (https://dejure.org/2010,7359)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 2 StR 386/10 (https://dejure.org/2010,7359)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 274 StPO; Art. 6 EMRK; § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO
    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge; Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls); Selbstleseverfahren (Feststellung der Kenntnisnahme)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 99
  • StV 2011, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Etwaige Protokollmängel sind nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2007 (BGHSt 51, 298) in erster Linie durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls zu beseitigen, wobei diese unter Beachtung des von ihm vorgegebenen Verfahrens zu erfolgen hat (vgl. auch BGH NJW 2010, 2068, 2069).

    Hierdurch kann auch einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469).

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; BGH wistra 2010, 413, 414).

    Fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316).

  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09

    Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).

    Wurde diese Feststellung nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (BGHSt 54, 37, 38; BGH StraFo 2010, 27, 28).

    Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (BGH StraFo 2010, 27, 28).

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Etwaige Protokollmängel sind nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2007 (BGHSt 51, 298) in erster Linie durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls zu beseitigen, wobei diese unter Beachtung des von ihm vorgegebenen Verfahrens zu erfolgen hat (vgl. auch BGH NJW 2010, 2068, 2069).

    Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit oder offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit Ausnahmen zu machen sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2068, 2069), kann offen bleiben.

  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09

    Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Der Angeklagte R. hat dabei unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 8. Juli 2009 (NJW 2009, 2836) ergänzend ausgeführt, dass sich eine Unvollständigkeit des Protokolls aus den dienstlichen Erklärungen gerade nicht ergäbe, da keine der Urkundspersonen behaupte, die Vorsitzende habe den zu protokollierenden Verfahrensvorgang der Feststellung tatsächlich vorgenommen.

    Wurde diese Feststellung nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (BGHSt 54, 37, 38; BGH StraFo 2010, 27, 28).

  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 487/90

    Beweis des Verfahrensfehlers der Nichtgewährung des letzten Wortes durch das

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 63/92

    Anforderungen an Verlesung einer Urkunde - Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Hierdurch kann auch einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469).
  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Dieses Urteil hob der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (2 StR 386/10) wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers auf.
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    Zumindest in ihrer Gesamtheit führen diese Mängel zur Unbeachtlichkeit der Protokollberichtigung, so dass der revisionsgerichtlichen Prüfung der Verfahrensrüge die Sitzungsniederschrift in der ursprünglichen Fassung zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 StR 386/10, StV 2011, 267; KK/Greger, StPO, 8. Aufl., § 271 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09

    Anforderungen an eine wirksame Protokollberichtigung

    Nach Einführung der Protokollberichtigung dürfte eine - ohnehin mit dem Wortlaut des § 165 Satz 1 ZPO unvereinbare - freibeweisliche Aufklärung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten grundsätzlich ausgeschlossen sein (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2010, StV 2011, S. 267 ff., juris Rn. 11 zur Protokollberichtigung im Strafprozess; zu den früheren Versuchen, die als unbefriedigend empfundene strenge Bindung an das Protokoll im Strafprozess durch freibeweisliche Aufklärung im Rahmen einer Auslegung zu umgehen, vgl. RG, Urteil vom 19. Mai 1931, JW 1932, S. 421 mit Anmerkung von Löwenstein, der ein solches Vorgehen angesichts der klaren Entscheidung des Gesetzgebers als "abwegig und unhaltbar" bezeichnete).
  • OLG Jena, 27.03.2015 - 1 OLG 101 Ss 111/14

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung: Unzureichende

    Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen (BGH NStZ-RR 2013, 255; StV 2011, 267 und 2010, 225).

    Die - im Übrigen nicht zwingende - Schlussfolgerung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, es sei bereits den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Vorsitzende die betreffenden Urkunden tatsächlich (vollständig) zur Kenntnis genommen habe, ist demgegenüber - weil sie die fehlende Feststellung im Protokoll nicht ersetzen kann - unbeachtlich (vgl. BGH StV 2011, 267).

  • BGH, 09.01.2013 - 5 StR 461/12

    Ordnungsgemäße Feststellungen zum Selbstleseverfahren trotz Formulierungs- oder

    Neben der - hier gescheiterten - ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche - und damit an geringere Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren geknüpfte - Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, vom 22. Dezember 2010 - 2 StR 386/10, StV 2011, 267 mwN, und vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09, StV 2010, 225).
  • BGH, 29.06.2011 - 4 StR 56/11

    Selbstleseverfahren (Beruhen; mangelhafte Protokollberichtigung); versuchter

    Die Revision beanstandet zwar zu Recht, dass das gegen den mitangeklagten Bruder des Angeklagten ergangene Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 17. November 2009 im Wege des Selbstleseverfahrens nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, weil die Vorsitzende keine Feststellung darüber getroffen hat, dass auch die Berufsrichter vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09, StV 2010, 225, 226; vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 5; vom 22. Dezember 2010 - 2 StR 386/10, StV 2011, 267, 268).
  • OLG Hamburg, 24.10.2013 - 2-21/12

    Strafverfahren: Folge des Fehlens einer Urteilsverkündung in der

    Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, StraFo 2011, 356, 357 f: BGH StV 2011, 267 ff.; BGH wistra 2009, 484; vgl. auch BGHSt 34, 11 ff.; BGHSt 55, 31 ff.).
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