Rechtsprechung
BGH, 22.12.2011 - 2 ARs 458/11, 2 AR 300/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO
Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 14 StPO - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 StPO, § 460 StPO
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung - Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO im Falle der Unzuständigkeit aller streitbeteiligten Gerichte; Anspruch auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Fehlen eines rechtskräftigen Urteils bzgl. einer Einzelstrafe
- rewis.io
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14; StPO § 460
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO im Falle der Unzuständigkeit aller streitbeteiligten Gerichte; Anspruch auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Fehlen eines rechtskräftigen Urteils bzgl. einer Einzelstrafe - datenbank.nwb.de
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mannheim - 408 Js 29128/08
- LG Stuttgart - 201 Js 110779/10
- BGH, 22.12.2011 - 2 ARs 458/11, 2 AR 300/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 ARs 458/11
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist jedoch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). - BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05
Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben
Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 ARs 458/11
Zutreffend ist das Landgericht Stuttgart daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht gemäß § 55 StGB in seine Gesamtstrafenbildung im Urteil vom 21. Juni 2011 hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 191 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 306).