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   BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16   

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https://dejure.org/2016,51691
BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16 (https://dejure.org/2016,51691)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2016 - 4 StR 359/16 (https://dejure.org/2016,51691)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 (https://dejure.org/2016,51691)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 241 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Begriff der erheblichen rechtswidrigen Taten, keine Begrenzung auf bestimme Tatbestände, Bedrohung als erhebliche Tat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 S 2 StGB vom 08.07.2016, § 241 StGB, § 267 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erheblichkeit von Bedrohungen in Form von Todesdrohungen; Gefahr der Umsetzung der Gewaltfantasien eines bisher nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen Angeklagten

  • IWW

    § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 63 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 63 Satz 2 StGB, § 241 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erheblichkeit von Bedrohungen in Form von Todesdrohungen; Gefahr der Umsetzung der Gewaltfantasien eines bisher nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erheblichkeit von Bedrohungen in Form von Todesdrohungen; Gefahr der Umsetzung der Gewaltfantasien eines bisher nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterbringung, oder: Eingehende Gefährlichkeitsprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 580
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFO 2008, 300 f.).

    Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, aaO und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, aaO und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).

    Allerdings kann der Senat dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drohungen gegenüber den Schwestern etwa gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, aaO; Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich auch nur gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, aaO).

  • BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06

    Beleidigung (sexuelle Ansinnen); Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 358 f.).

    Denn er hat bislang trotz der wiederholten Nähe zu ihnen nichts unternommen, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, aaO).

  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten - wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 mwN) - nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB nF die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16).

    Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720 ff.).

  • BGH, 03.08.2016 - 4 StR 305/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (kein Beruhen

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35).
  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Allerdings kann der Senat dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drohungen gegenüber den Schwestern etwa gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, aaO; Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich auch nur gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, aaO).
  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFO 2008, 300 f.).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Deswegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht belegt, dass die Drohungen zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens geführt haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, aaO und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16
    Deswegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht belegt, dass die Drohungen zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens geführt haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 545/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 256/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Gleiches gilt für eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB), wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen nicht die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, StV 2017, 580, mwN).

    Die Erheblichkeit ist allerdings stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, StV 2017, 580; Beschluss vom 22. Februar 2011 ? 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 2 BvR 64/14, BtPrax 2014, 221).

  • BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihr eine latente Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen zu erkennen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, StV 2017, 580).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Nach der konkreten Ausgestaltung der E-Mails trug die Ankündigung aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung in sich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385, jew. mwN).

    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, aaO Rn. 14).

  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 5 Ws 28/23

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen krankheitsbedingter

    Zwar können Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden (BGH, Urteil vom 22.12.2016 - 4 StR 359/16 -, Rn. 15, juris).

    Denn insbesondere wenn der Beschuldigte Todesdrohungen ausspricht, können diese geeignet sein, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, und damit den Rechtsfrieden schwerwiegend stören (BGH, Urteil vom 22.12.2016 - 4 StR 359/16 -, Rn. 15, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Urteil vom 22.12.2016 - 4 StR 359/16 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., BGH Beschluss vom 03.04.2008 - 1 StR 153/08, und vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).

  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 619/16

    Verminderte Schuldfähigkeit (Verhältnis zur Schuldunfähigkeit bei verminderter

    Für die Frage, ob zu erwartende Drohungen gegen Personen aus dem Umfeld der Zeugin V. dem Bereich der Taten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16.
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Hinsichtlich der Fälle der versuchten Nötigung stellt es dabei - im Ausgangpunkt zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11) - darauf ab, dass die Taten geeignet gewesen seien, "den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen" (UA S. 33).

    Allerdings ist schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11).

  • KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23

    Bedrohung(en) als Anlasstat(en) für eine einstweilige Unterbringung nach § 63

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - (5) 121 HEs 5/18 (2/18) - OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 - III-5 Ws 28/23 -, juris).

    Dies ist indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.), was beispielsweise dann nahe liegt, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG und OLG Hamm a. a. O.).

    Unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann, darf die Gefährlichkeitsprognose allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 - m. w. N., beide juris).

  • BGH, 27.01.2022 - 1 StR 453/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Allerdings ist schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 Rn. 21; Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
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