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   BGH, 22.12.2016 - III ZR 199/16   

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https://dejure.org/2016,48392
BGH, 22.12.2016 - III ZR 199/16 (https://dejure.org/2016,48392)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2016 - III ZR 199/16 (https://dejure.org/2016,48392)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - III ZR 199/16 (https://dejure.org/2016,48392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verneinung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verneinung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Verneinung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - III ZR 199/16
    Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
  • BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - III ZR 199/16
    Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - III ZR 199/16
    Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN).
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