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   BGH, 23.01.1951 - 1 StR 35/50   

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https://dejure.org/1951,212
BGH, 23.01.1951 - 1 StR 35/50 (https://dejure.org/1951,212)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1951 - 1 StR 35/50 (https://dejure.org/1951,212)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1951 - 1 StR 35/50 (https://dejure.org/1951,212)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 8
  • NJW 1951, 411
  • MDR 1951, 242
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 05.12.1889 - 2980/89

    Welche Folgen hat die unterbliebene Beeidigung eines Zeugen in der

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  • RG, 09.02.1937 - 1 D 2/37

    Wann kann nach dem § 61 Nr. 5 StPO. wegen Unerheblichkeit der Aussage von der

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  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

    Im übrigen genügt es, wenn die gerichtliche Entschliessung über die Nichtbeeidigung nach § 61 Nr. 2 StPO den Grund der Nichtbeeidigung angibt (BGHSt 1, 175), und bei Nr. 3, dass beide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (BGHSt 1, 8).
  • BGH, 03.06.1961 - 1 StR 155/61

    Voraussetzungen der Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung

    Der § 61 Nr. 3 StPO betrifft eine der eng begrenzten Ausnahmen vom Grundsatz der Zeugenvereidigung des § 59 Satz 1 StPO (BGHSt 1, S. 8, 10) [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50].

    Im Gegensatz zu der Gestaltung des jetzigen § 61 Nr. 3 StPO (vgl. den früheren § 61 Nr. 5 und dazu BGHSt 1, 8, 11 [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50] sowie Eb. Schmidt, Anm. 8, S. 148 zu § 61 StPO) ist § 62 StPO durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) nicht nur beibehalten worden.

    Das schon erwähnte Urteil des Senats BGHSt 1, S. 8, 11 [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50]/12, auf das sich das OLG Neustadt in diesem Zusammenhang beruft, befaßt sich entscheidend nur mit der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO, insbesondere des Begriffs "keine wesentliche Bedeutung".

  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

    Dass das Amtsgericht wegen des nicht erwiesenen Falles nicht förmlich freigesprochen hat, vgl. RGSt 57, 302; BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 und 726 Nr. 27, Kleinknecht-Müller 4. Aufl. 5 A d zu § 260 StPO, kann keine Rolle spielen; der Angeklagte ist als freigesprochen zu behandeln: Beurteilung wie Fall II 3.
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