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   BGH, 23.01.1964 - KZR 2/63   

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https://dejure.org/1964,754
BGH, 23.01.1964 - KZR 2/63 (https://dejure.org/1964,754)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1964 - KZR 2/63 (https://dejure.org/1964,754)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1964 - KZR 2/63 (https://dejure.org/1964,754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage zu einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit kartellrechtlichen Inhalts - Konflikt zwischen einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts und ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde - Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 194
  • NJW 1964, 1518
  • MDR 1964, 576
  • GRUR 1964, 693
  • DVBl 1964, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus GWB

    Auszug aus BGH, 23.01.1964 - KZR 2/63
    Durch diese Vorschrift wird zwar, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil KZR 2/60 vom 15. Dezember 1960 (BGHZ 34, 53) ausgeführt hat, für die darin genannten Rechtsstreitigkeiten nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs geregelt, sondern auch der Rechtsweg selbst bestimmt.

    In dem Falle des Urteils KZR 2/60 vom 15. Dezember 1960, der eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit in bezug auf einen bürgerlichrechtlichen Vertrag zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. und dem B. Apotheker-Verein betraf, konnte daher aus § 87 Abs. 1 GWB die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten hergeleitet werden, weil diese Vorschrift insoweit als Rechtswegvorschrift die Vorschrift des § 204 SGG verdrängte, nach der für solche Streitigkeiten an sich der Rechtsweg vor den Berliner Sozialgerichten gegeben gewesen wäre.

    Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat zwar, wie bereits im Urteil vom 15. Dezember 1960 (BGHZ 34, 53, 58) unter Hinweis auf Abschnitt B V der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, durch eine von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abweichende Regelung etwaige Widersprüche in kartellrechtlichen Fragen zwischen den Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege, insbesondere der Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Gerichte, ausschließen und dadurch verhindern wollen, daß sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden.

    Mit dieser Vorschrift, nach der jedes Gericht, gleich welchen Rechtswegs, das nicht Kartellspruchkörper im Sinne des Gesetzes ist (BGHZ 34, 53, 62), einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, wenn dessen Entscheidung ganz oder teilweise von einer nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung abhängt, bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte aussetzen muß, hat der Gesetzgeber zwar besonders deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, daß über kartellrechtliche Rechtsfragen, selbst wenn sie in einem Rechtsstreit nur als Vortragen auftreten, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Kartellsachen ausschließlich die nach dem Gesetz dazu berufenen Stellen entscheiden sollen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 16 E 1096/11

    Bezweckung einer Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten durch

    Da die Bestimmung gerade eine Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten bezweckt, um etwaige Widersprüche in kartellrechtlichen Fragen zwischen den Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und zu verhindern, dass sich über die für die Anwendung des Gesetzes maßgeblichen Rechtsbegriffe abweichende Auffassungen herausbilden, vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des GWB, BT-Drucks. 2/1158, S. 28 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 KZR 2/63 , BGHZ 41, 194, 200, ist es gerechtfertigt, die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit weit auszulegen mit der Folge, dass die Kartellverwaltungsgerichte abschließend zuständig sind für alle Kartellverwaltungsstreitigkeiten, während die allgemeinen Verwaltungsgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtkartellrechtlicher Art zu entscheiden haben.
  • BGH, 25.06.1964 - KZR 4/63

    Bestimmung des Rechtswegs für eine Streitigkeit - Bestimmung der Leistung des

    Sie erfaßt jedoch nur bürgerlich-rechtliche, nicht auchöffentlich-rechtliche Streitigkeiten, Der Senat hat deshalb in dem zur Wiedergabe in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 23. Januar 1964 - KZR 2/63 -, auf dessen Begründung verwiesen wird, entschieden, daß für eine Feststellungsklage zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kartellrechtlichen Inhalts zwischen einer Körperschaft desöffentlichen Rechts und ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist.
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