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   BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78   

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https://dejure.org/1979,248
BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78 (https://dejure.org/1979,248)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78 (https://dejure.org/1979,248)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 (https://dejure.org/1979,248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Mitverschulden des Unfallgeschädigten beim Verdienstausfallschaden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines Gerichtes gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung - Anspruch auf Erstattung von erbrachten Rentenleistungen aus übergegangenem Recht - Einseitige Betrachtungsweise eines Berufungsgerichts - Beweispflicht und Darlegungslast im Haftpflichtrecht

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2142
  • MDR 1979, 658
  • VersR 1979, 424
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 3/66

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Versetzung eines Polizeibeamten in den

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Auf die Klägerin als Legalzessionarin ( § 1542 RVO) ist nur der Schaden übergegangen, wie ihn der Verletzte in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft hätte mindern können ( §§ 412, 404 BGB; s.u.a. Senatsurteile vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 = VersR 1967, 953, 954 und vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 = VersR 1969, 538, 539 m.w.Nachw.).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).

    Vielmehr ist schadensrechtlich der ersatzfähige Schaden (und zwar bereits von seiner Entstehung an) auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Verletzten beschränken läßt, so daß - wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1962 a.a.O. bereits entschieden hat - auch ein in den Ruhestand versetzter Beamter sich nicht der Pflicht, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu nutzen, unter Hinweis auf seine Pensionierung entziehen kann; dies kann auch dem Legalzessionar entgegengehalten werden (Senatsurt. v. 27. Juni 1967 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, falls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen ist, zu berücksichtigen haben, inwieweit H. in Hinblick auf sein verhältnismäßig niedriges Renteneinkommen etwa erzielbare Einkünfte zunächst zum Ausgleich seines durch die Rente nicht gedeckten Verdienstausfalls verwenden durfte (s. Senatsurteil v. 27. Juni 1967 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 16, 265, 275 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 286/53] und Senatsurt. v. 6. April 1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877, 878).

  • BGH, 01.12.1970 - VI ZR 88/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem von

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).

    Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweiten Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten (so schon Senatsurteil v. 6. November 1954 - VI ZR 70/54 = VersR 1955, 38 und v. 1. Dezember 1970 a.a.O.; Müller, StVR 22. Aufl. § 9 StVG Rdz. 90).

    Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1970 a.a.O. und vom 13. Juni 1972 a.a.O. ausgegangen, in denen er von "einer Erleichterung der Beweislage" oder davon, "daß keine zu hohen Anforderungen an die Beweislast des Schädigers zu stellen sind", gesprochen hat (vgl. auch Senatsurt. v. 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 = VersR 1963, 337, 338).

  • BGH, 13.06.1972 - VI ZR 83/71

    Anforderungen an die Schadensminderungspflicht - Vorliegen von Fahrlässigkeit bei

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).

    Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1970 a.a.O. und vom 13. Juni 1972 a.a.O. ausgegangen, in denen er von "einer Erleichterung der Beweislage" oder davon, "daß keine zu hohen Anforderungen an die Beweislast des Schädigers zu stellen sind", gesprochen hat (vgl. auch Senatsurt. v. 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 = VersR 1963, 337, 338).

  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 112/62
    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1970 a.a.O. und vom 13. Juni 1972 a.a.O. ausgegangen, in denen er von "einer Erleichterung der Beweislage" oder davon, "daß keine zu hohen Anforderungen an die Beweislast des Schädigers zu stellen sind", gesprochen hat (vgl. auch Senatsurt. v. 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 = VersR 1963, 337, 338).

    Vielmehr ist schadensrechtlich der ersatzfähige Schaden (und zwar bereits von seiner Entstehung an) auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Verletzten beschränken läßt, so daß - wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1962 a.a.O. bereits entschieden hat - auch ein in den Ruhestand versetzter Beamter sich nicht der Pflicht, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu nutzen, unter Hinweis auf seine Pensionierung entziehen kann; dies kann auch dem Legalzessionar entgegengehalten werden (Senatsurt. v. 27. Juni 1967 a.a.O.).

  • RG, 15.03.1939 - VI 254/38

    Ist der an seiner Gesundheit Verletzte verpflichtet, zwecks Minderung des

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).

    Wie schon das Reichsgericht (RGZ 160, 119, 121) betont hat, kann die Durchführung einer dem Einzelfall gerecht werdenden Arbeitsaufnahme nur bei verständigem Zusammenwirken beider Parteien (wobei der Schädiger insbesondere die zur Umschulung erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen muß) befriedigend gelöst werden.

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).
  • BGH, 06.11.1954 - VI ZR 70/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweiten Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten (so schon Senatsurteil v. 6. November 1954 - VI ZR 70/54 = VersR 1955, 38 und v. 1. Dezember 1970 a.a.O.; Müller, StVR 22. Aufl. § 9 StVG Rdz. 90).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 286/53

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, falls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen ist, zu berücksichtigen haben, inwieweit H. in Hinblick auf sein verhältnismäßig niedriges Renteneinkommen etwa erzielbare Einkünfte zunächst zum Ausgleich seines durch die Rente nicht gedeckten Verdienstausfalls verwenden durfte (s. Senatsurteil v. 27. Juni 1967 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 16, 265, 275 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 286/53] und Senatsurt. v. 6. April 1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877, 878).
  • BGH, 18.02.1969 - VI ZR 2/68

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Dienstunfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Auf die Klägerin als Legalzessionarin ( § 1542 RVO) ist nur der Schaden übergegangen, wie ihn der Verletzte in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft hätte mindern können ( §§ 412, 404 BGB; s.u.a. Senatsurteile vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 = VersR 1967, 953, 954 und vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 = VersR 1969, 538, 539 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 240/74

    Schadensminderungspflicht einer arbeitsfähigen, kinderlosen Witwe eines getöteten

    Auszug aus BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78
    Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, falls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen ist, zu berücksichtigen haben, inwieweit H. in Hinblick auf sein verhältnismäßig niedriges Renteneinkommen etwa erzielbare Einkünfte zunächst zum Ausgleich seines durch die Rente nicht gedeckten Verdienstausfalls verwenden durfte (s. Senatsurteil v. 27. Juni 1967 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 16, 265, 275 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 286/53] und Senatsurt. v. 6. April 1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877, 878).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Es werden hierbei hohe Anforderungen an einen Geschädigten gestellt; er muß sich aktiv um eine Beschäftigungsstelle bemühen; schon in der fehlenden Bereitschaft hierzu kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegen (vgl. BGH VersR 1979, 424 f.; 1997, 1158 ff.; 2006, 286 f.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personensachen, 10. Aufl. 2010, Rz. 54 ff.).

    Ihn trifft ihn in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten; er kennt seine Fähigkeiten und Neigungen am besten, nur er kann sie - notfalls mit fachkundiger Beratung - testen lassen; zudem verfügt er in der Regel über das bessere Wissen der im Einzugbereich seines Wohnorts vorhandenen Arbeitsplätze; insbesondere wird der Schädiger, wenn der Verletzte in einem großen Unternehmen (wie beispielweise der Deutschen Bahn) beschäftigt war, nur selten in der Lage sein, die betriebsinternen Möglichkeiten eines anderweitigen Arbeitsplatzes beurteilen zu können (so wörtlich BGH NJW 1979, 2142 [2143]).

    Wie schon das RG (RGZ 160, 119 [121]) betont hat, kann die Durchführung einer dem Einzelfall gerecht werdenden Arbeitsaufnahme nur bei verständigem Zusammenwirken beider Parteien (wobei der Schädiger insbesondere die zur Umschulung erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen muß) befriedigend gelöst werden (so wörtlich BGH NJW 1979, 2142 [2143]).

    Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweitigen Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 II 1 Fall 3 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten (so schon BGH VersR 1955, 38; 1971, 348; NJW 1979, 2142 [2143] m.w.N.).

    aaa) Die Beweislast dafür, daß es der Klägerin bei einer MdE von 50% bzw. 25% nach den gesamten Umständen ihrer besonderen Lage (unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und der bisherigen Lebensstellung) möglich und zumutbar war, eine neue Arbeit aufzunehmen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte (BGHZ 10, 18 [20] = NJW 1953, 1098; NJW 1967, 2053; VersR 1971, 348 [349]; 1972, 975; NJW 1979, 2142 [2143] unter Hinweis auf RGZ 160, 119 [120]; NJW 2001, 1640 ff.; zuletzt NZV 2007, 29).

    Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so wird es Sache des Verletzten sein, um dem Einwand nach § 254 II 1 Fall 3 BGB mit Erfolg zu begegnen, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (BGH NJW 1979, 2142 [2143]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2005 - 1U 149/04 [Juris]).

  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 283/21

    Gericht überging zwei ärztliche Befunde: "Medizinische Sachkunde angemaßt"

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können (BGH, Urt. v. 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142 f).
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