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   BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96   

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https://dejure.org/1997,4020
BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96 (https://dejure.org/1997,4020)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - 5 StR 638/96 (https://dejure.org/1997,4020)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - 5 StR 638/96 (https://dejure.org/1997,4020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verhängung einer einheitlichen Sanktion bei Gesamtstrafenbildung von als Heranwachsendem und Erwachsenem begangenen Taten - Verzicht auf Einbeziehung schon abgeurteilter Taten aus erzieherischen Gründen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 32

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 345
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
    Wenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von § 32 JGG in Verbindung mit § 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]; 37, 34, 35; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9).

    Dies läßt besorgen, daß das Gericht diese Möglichkeit - die neben derjenigen, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG zu verfahren, bestand (vgl. BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]) - nicht erkannt hat.

    Kommt die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß das Schwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt, findet auf alle Taten das allgemeine Strafrecht Anwendung mit der Folge, daß für die hier abgeurteilte Tat eine Strafe nach Erwachsenenstrafrecht und sodann nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus den beiden früheren Urteilen des Landgerichts Neuruppin aus 1994 und 1996 zu bilden ist (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]).

  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
    Die Jugendkammer ist nicht durch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus jenem Urteil im mit Revisionsverwerfung vom heutigen Tage (5 StR 542/96) rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Mai 1996 (11 KLs 26/95) an einer Einbeziehung gehindert.
  • BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
    Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung ist nicht der Senat, sondern das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
    Wenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von § 32 JGG in Verbindung mit § 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]; 37, 34, 35; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9).
  • BGH, 24.09.1993 - 2 StR 493/93

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen schweren Raubes - Unerlaubter Erwerbs von

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
    Wenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von § 32 JGG in Verbindung mit § 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]; 37, 34, 35; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9).
  • OLG Brandenburg, 06.04.1998 - 2 Ws 73/98
    Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg; durch Beschluß des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (5 StR 638/96) wurde auf das Rechtsmittel hin das eingangs näher aufgeführte Urteil des Landgerichts Neuruppin im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, während die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
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