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   BGH, 23.01.1997 - VII ZB 37/96   

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https://dejure.org/1997,8078
BGH, 23.01.1997 - VII ZB 37/96 (https://dejure.org/1997,8078)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - VII ZB 37/96 (https://dejure.org/1997,8078)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 (https://dejure.org/1997,8078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist aufgrund des fehlenden Zuganges eines Telefaxes mit dem Auftrag an den Anwalt, die Berufung einzulegen - Verpflichtung des Korrespondenzanwaltes mit dem Mandanten vor Fristablauf Rücksprache über ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1311
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - VII ZB 37/96
    Die Verpflichtung, solche Erkundigungen einzuziehen, besteht nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa dann, wenn der Rechtsanwalt konkreten Anlaß zu der Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verlorengegangen, oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt ist (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 = VersR 1992, 898, 899 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92

    Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - VII ZB 37/96
    Zu einer weitergehenden Kontrolle war der Kläger als Partei nicht verpflichtet (zu den Kontrollpflichten eines Anwalts vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1992 - X ZB 20/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 17).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2002 - 23 U 92/02

    Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsmittel

    In einem vergleichbaren Fall einer gescheiterten Übermittlung eines Rechtsmittelauftrags per Fax hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass das Sendegerät des Mandanten eine "OK-Meldung" ausgedruckt hatte (BGH NJW 1997, 1311).
  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01

    Sorgfaltspflichten der Gewerkschaft bei Vertretung eines Mitglieds im Prozeß

    Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Anwalt beim Schweigen des Mandanten zu einer Nachfrage verpflichtet, etwa dann, wenn er konkreten Anlaß zur Sorge haben muß, daß seine Mitteilung verloren gegangen ist, oder wenn ihm bekannt ist, daß der Mandant unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 - VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW 1997, 1311, 1312; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - WM 2001, 2453, 2454).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Da es somit schon am gebotenen Vortrag zur Kanzleiorganisation fehlt, kommt es auf den seitens der Klägerin angeführten Umstand, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht nochmals bei ihr habe erkundigen müssen, ob Rechtsmittel eingelegt werden solle, nachdem er keine Rückmeldung erhalten habe, nicht an (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, juris Rn. 6; vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96, NJW 1997, 1311 unter II 1; vom 7. September 1999 - XI ZR 188/99, NJW-RR 2000, 948 unter II 2; Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rn. 45).
  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 322/00

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte - Änderung

    Bestätigt der Sendebericht den Empfang der Sendung, besteht kein Anlaß zur telefonischen Kontrolle (BGH 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW 1997, 1311).
  • LAG Hamm, 15.09.2010 - 14 Ta 318/10

    Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur

    Selbst wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten ein Rechtsmittel empfohlen hat, ist er bei Ausbleiben eines Rechtsmittelauftrags nur dann zu einer Nachfrage verpflichtet, wenn er konkreten Anlass zur Sorge haben muss, seine Mitteilung sei verloren gegangen, oder wenn ihm der Standpunkt des Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt ist (vgl. BGH, 23. Januar 1997, VII ZB 37/96, NJW 1997, 1311 ; BVerwG, 19. Oktober 2004, 5 C 16/04, juris).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 9 U 25/05

    Fristablauf: Übermittlungsrisiko bei Versendung eines Schriftsatzes

    Scheitert die Faxversendung dann, so ist die Partei nicht verpflichtet, eine andere Übertragungsform zu wählen (BGH NJW 1997, 1311; BGH VersR 2002, 1045).
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 596/00

    Eingruppierung - Diplomlehrerin für Erwachsenenbildung

    Sie konnte auf Grund des Sendeberichts mit dem Ergebnis "OK" auf einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eingang beim Bundesarbeitsgericht vertrauen (vgl. BGH 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW 1997, 1311 f.).
  • BGH, 07.09.1999 - XI ZR 188/99

    Mitteilung des Berufungsurteils durch den Prozeßbevollmächtigten im

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich Berufungsanwälte hierbei grundsätzlich auf die Mitteilung durch einfachen Brief beschränken und brauchen nicht bei der Partei rückzufragen, ob sie den Brief erhalten haben (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90; vom 13. November 1992 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96, NJW 1997, 1311, 1312 jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Köln, 23.02.2012 - 7 Sa 719/11

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

    In Ermangelung solcher besonderen Anhaltspunkte können sich Berufungsanwälte jedoch grundsätzlich auf die Mitteilung durch einfachen Brief beschränken und brauchen nicht bei der Partei rückzufragen, ob sie den Brief auch erhalten haben (BGH vom 07.09.1999, NJW-RR 2000, 948; BGH vom 23.01.1997, NJW 1997, 1311 f.; BGH vom 13.11.1992, VersR 1992, 898 f.; BGH vom 14.11.1984, VersR 1985, 90).
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