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   BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96   

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BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96 (https://dejure.org/1998,1095)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1998 - V ZR 272/96 (https://dejure.org/1998,1095)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96 (https://dejure.org/1998,1095)
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Eigentumsbruchteile in Familienhand

§ 925 BGB, §§ 182 Abs. 2, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;

Anwendbarkeit des § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB über §§ 744 Abs. 1, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 183; ; BGB § 925

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 183, § 925
    Form der Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwilligung in Auflassung durch Dritten formbedürftig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1482
  • ZIP 1998, 741
  • MDR 1998, 585
  • DNotZ 1999, 40
  • NJ 1998, 426
  • WM 1998, 942
  • WM 1999, 942
  • DB 1998, 672 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 38/71

    Verurteilung zur Vorlage eines Grundschuldbriefes zwecks Löschung der Grundschuld

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Der Senat tritt aufgrund eigener Auslegung (Senatsurt. v. 16. März 1973, V ZR 38/71, WM 1973, 574, 575) der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß die Kläger auch im zweiten Rechtszug Zahlung des Kaufpreises an sich selbst und die beiden Söhne zur Tilgung der Restforderung aus dem Vertrag vom 30. November 1991 verlangen.
  • BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63

    Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Die Einwilligung zu der zum Vollzug des Kaufvertrags vom 30. November 1991 noch ausstehenden Auflassung des Grundstücks stünde allerdings, wenn sie das formbedürftige Geschäft vorwegnähme, unter dem für dieses selbst geltenden Formgebot (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur Beurkundungsbedürftigkeit der unwiderruflichen oder aus sonstigen Gründen bindenden Vollmacht, Urt. v. 22. April 1966, V ZR 164/63, WM 1966, 761 und v. 11. Oktober 1974, V ZR 25/73, NJW 1975, 39).
  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Die Einwilligung zu der zum Vollzug des Kaufvertrags vom 30. November 1991 noch ausstehenden Auflassung des Grundstücks stünde allerdings, wenn sie das formbedürftige Geschäft vorwegnähme, unter dem für dieses selbst geltenden Formgebot (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur Beurkundungsbedürftigkeit der unwiderruflichen oder aus sonstigen Gründen bindenden Vollmacht, Urt. v. 22. April 1966, V ZR 164/63, WM 1966, 761 und v. 11. Oktober 1974, V ZR 25/73, NJW 1975, 39).
  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Soweit sie die Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) der in dem Vertrag vom 11. Juli 1991 erklärten Auflassungen zum Gegenstand haben, besteht kein Anlaß, von der Regel des § 182 Abs. 2 BGB, nach der die Zustimmung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedarf, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1994, V ZR 63/93, BGHZ 125, 218 für die Genehmigung des Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Zwar enthielt der Kaufvertrag vom 30. November 1991 keine Auflassung, welche unter dem Gesichtspunkt der vorangegangenen Erfüllung des beurkundungsbedürftigen Geschäftes dessen formlose Abänderung zugelassen hätte (BGH, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539), eine Ausnahme vom Formzwang war aber deshalb gegeben, weil die Abänderung nur der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung diente (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 264/84, WM 1986, 1191; vgl. auch Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181).
  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 55/83

    Umfang der Rechtskraft bei außerprozessual erklärter Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Die gemeinschaftliche Verwaltung des Rechts durch die Teilhaber (§ 744 Abs. 1 BGB) und die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis (vgl. § 747 BGB) verleihen der Kaufpreisforderung rechtlich den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichteten Anspruchs (BGH, Urt. v. 13. Januar 1984, V ZR 55/83, NJW 1984, 1356, 1357).
  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 264/84

    Erweiterung von Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Zwar enthielt der Kaufvertrag vom 30. November 1991 keine Auflassung, welche unter dem Gesichtspunkt der vorangegangenen Erfüllung des beurkundungsbedürftigen Geschäftes dessen formlose Abänderung zugelassen hätte (BGH, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539), eine Ausnahme vom Formzwang war aber deshalb gegeben, weil die Abänderung nur der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung diente (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 264/84, WM 1986, 1191; vgl. auch Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZR 36/95

    Formbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
    Zwar enthielt der Kaufvertrag vom 30. November 1991 keine Auflassung, welche unter dem Gesichtspunkt der vorangegangenen Erfüllung des beurkundungsbedürftigen Geschäftes dessen formlose Abänderung zugelassen hätte (BGH, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539), eine Ausnahme vom Formzwang war aber deshalb gegeben, weil die Abänderung nur der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung diente (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 264/84, WM 1986, 1191; vgl. auch Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 90/13

    Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

    Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger, die sich kraft Abrede oder kraft Gesetzes aus dem Innenverhältnis der Gläubiger ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor § 420 Rn. 1, § 432 Rn. 3; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 420 Rn. 16, § 432 Rn. 4).

    Bestünde - wie es das Berufungsgericht annimmt - zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht, hätte dies ohne weiteres eine gemeinsame Empfangszuständigkeit zur Folge (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231, 233 unter III. [insoweit in BGHZ 145, 352 nicht abgedruckt], st. Rspr.; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 432 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

    Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag

    Ist dagegen das Eigentum zu diesem Zeitpunkt - wie hier - bereits umgeschrieben, steht in der Regel fest, daß ihm eine wirksame Auflassung nicht mehr möglich ist, so daß der Schuldner hierzu auch nicht verurteilt werden darf (vgl. Senat, BGHZ 136, 283, 285; Urt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 und v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449), es sei denn, die Auflassung erlangte trotz der fehlenden Rechtsmacht des Schuldners Wirksamkeit, z.B. gemäß § 185 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482 = DNotZ 1999, 40 m. Anm. Einsele), gemäß § 185 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, aaO) oder gemäß §§ 883 Abs. 2, 888 BGB.
  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 131/10

    Immobilienverkauf: Formbedürftigkeit einer Vollmacht

    Sie ist selbst dann nicht formbedürftig, wenn eine entsprechende Vollmacht ausnahmsweise formbedürftig wäre (Ellenberger in Palandt, aaO, § 182, Rn. 2); auch die Form des § 925 BGB muss in diesem Zusammenhang nicht eingehalten werden (BGH, NJW 1998, S. 1482, Juris-Rn. 19).
  • OLG Hamm, 06.09.2005 - 27 U 95/04

    Objektive Gläubigerbenachteiligung durch einen Vergleich

    Da nach dem Vergleichsinhalt eine Zahlung der Q AG an die beiden H-Gesellschaften gemeinsam gewollt war, ist durch den Vergleich mit diesen Gesellschaften eine gemeinschaftliche Forderung entstanden ist, auf die die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft anzuwenden sind, und die der Forderung den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichteten Anspruchs verleiht (vgl. BGH NJW 1998, 1482, 1483 zur Forderungsgemeinschaft beim gemeinschaftlichen Verkauf einer Sache).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01

    Fehlerhafte Gestaltungsberatung ; Betriebsaufspaltung ; Industriemaschinen ;

    Hierzu bedarf es jedoch des Vertrags konkreter Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Mandant hätte sich über den Rat oder die Warnung des Beraters hinweggesetzt; andernfalls ist der gegen ihn sprechende Anschein nicht erschüttert (BGH aaO.; NJW 1998, 1486, 1487; NJW 1998, 1482, 1492).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 18 U 38/10

    Nachzahlungen auf Grundstückskaufverträge über Bauerwartungsland durch eine

    Denn durch den Grundstücksverkauf erlangten die Kläger gemeinsam eine Forderung, die nach §§ 744 1, 747 BGB der gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt und aus diesem Grund als unteilbar anzusehen ist (BGH, NJW 1998, 1482).
  • OLG Rostock, 12.07.2005 - 1 W 4/04

    Pfändung des Kaufpreisanspruchs bei mehreren Grundstücksveräußerern

    Der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner ist durch den Verkauf ihres gemeinsamen Miteigentumsanteils vielmehr eine gemeinschaftliche Kaufpreisforderung erwachsen, die rechtlich den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung i. S. d. § 432 BGB gerichteten Anspruchs hat (vgl. BGH, NJW 1998, 1482 [1483]; NJW 1984, 1356 [1357]; NJW-RR 2001, 369 [370]).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 123/09

    Beweis der Kaufpreiszahlung mittels Privaturkunde, Beweiskraft der vorgelegten

    Diese ist nur dann gegeben, wenn die Abänderung lediglich der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei Vertragsabwicklung dient (BGH WM 1984, 1539; BGH NJW 1998, 1482).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2012 - 18 U 6/11

    Zur Wirksamkeit einer Preisangleichungsklausel im Grundstückskaufvertrag

    Denn durch den Grundstücksverkauf erlangten die Kläger gemeinsam eine Forderung, die nach §§ 744 1, 747 BGB der gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt und aus diesem Grund als unteilbar anzusehen ist (BGH, NJW 1998, 1482).
  • OLG München, 28.12.2010 - 1 U 4559/10

    Gemeinschaft: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung des

    Wie vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1482) dargelegt, hätte der Restkaufpreis dem Kläger und der Streithelferin als Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zugestanden.
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