Rechtsprechung
BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 79/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Rückzahlungsanspruch gezahlter Erhöhungsbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen i.R.e. Erdgasliefervertrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückzahlungsanspruch gezahlter Erhöhungsbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen i.R.e. Erdgasliefervertrages
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Euskirchen, 26.08.2011 - 17 C 378/11
- LG Bonn, 08.02.2012 - 5 S 248/11
- BGH, 14.11.2012 - VIII ZR 79/12
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 79/12
- LG Bonn, 25.09.2013 - 5 S 248/11
Wird zitiert von ...
- LG Bonn, 25.09.2013 - 5 S 248/11
Rückzahlungsanspruch bei einem Gasversorgungs-Sonderkundenvertrag mit unwirksamer …
Auf die von der Kammer zugelassene, von der Beklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 79/12 - das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Kammer zurückverwiesen, soweit in dem angefochtenen Urteil zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war.Vielmehr ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2012, VIII ZR 93/11 [juris Rdnr. 26];… BGH, Urt v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11 [juris Rdnr. 21]; bestätigt durch das die Kammerentscheidung vom 08.02.2012 aufhebende Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 79/12 [juris], eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) mit dem Ergebnis vorzunehmen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.