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   BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17   

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BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17 (https://dejure.org/2018,2858)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - 5 StR 554/17 (https://dejure.org/2018,2858)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17 (https://dejure.org/2018,2858)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 14 MarkenG; § 143a MarkenG; Art. 103 Abs. 2 GG
    Ins Leere gehende Verweisung im Markenrecht (keine Blankettnorm; Aufnahme des vollen Wortlautes der Bezugsnorm in die Verweisungsnorm; kein Rückgriff auf die Bezugsnorm zur Bestimmung des strafbaren Verhaltens; Gleichlauf mit der unionsrechtlichen Regelung); Einfuhr ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 14 MarkenG, § 143a Abs 1 MarkenG vom 13.12.2001, § 143a Abs 1 Nr 1 MarkenG vom 22.12.2010, § 2 StGB
    Strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmarken: Einfuhr gefälschter und mit Tarnaufklebern zum Passieren der Zollkontrolle versehener Bekleidungsstücke; Beurteilungsgrundlagen in Übergangsfällen nach Änderungen der Gemeinschaftsmarken- bzw. Unionsmarkenverordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen "gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung von Gemeinschaftsmarken" und Urkundenfälschung; Benutzung eines mit einer Unionsmarke identischen Zeichens

  • online-und-recht.de

    Strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmarken

  • rewis.io

    Strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmarken: Einfuhr gefälschter und mit Tarnaufklebern zum Passieren der Zollkontrolle versehener Bekleidungsstücke; Beurteilungsgrundlagen in Übergangsfällen nach Änderungen der Gemeinschaftsmarken- bzw. Unionsmarkenverordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen "gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung von Gemeinschaftsmarken" und Urkundenfälschung; Benutzung eines mit einer Unionsmarke identischen Zeichens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Gewerbsmäßige strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmarken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke - und das Anhalten der Ware durch den Zoll

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke - und das mit der Unionsmarke identische Zeichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke - und die fehlende Zustimmung zur Nutzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verstöße gegen Gemeinschaftsmarken weiterhin strafbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 801
  • GRUR 2018, 520
  • NStZ 2018, 698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 335/86

    Begriff der Einfuhr

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Der in den verschiedensten Gesetzen verwendete Einfuhrbegriff ist kein einheitlicher, sondern muss für jedes von ihnen nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1986 - 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 182 mwN).
  • OLG Stuttgart, 26.10.1998 - 1 Ss 433/98
    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    a) Das Landgericht hat angelehnt an eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2000, 25 f.) angenommen, dass das "Einschmuggeln' markengeschützter Ware - die Markenzeichen waren im Fall 2 überklebt - keine strafbare Einfuhr "unter dem Markenzeichen' darstelle.
  • OLG Bremen, 08.10.1998 - 2 U 60/98

    Grenzbeschlagnahme von Falsifikaten; Übernahme der durch eine Grenzbeschlagnahme

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Die gegenteilige Auffassung (OLG Bremen, NJWE-WettbR 2000, 46) überzeugt nicht, da dadurch der Grenzbeschlagnahme, die gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 MarkenG "bei der Einfuhr' erfolgt, diese also voraussetzt, die Grundlage entzogen würde (Hacker aaO).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 72/98

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Arzneimitteln - Beihilfe zur Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Dieser Ansicht kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 860; Ebert-Weidenfeller in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Aufl., Kapitel Markenstrafrecht Rn. 69; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 5 StR 72/98, StV 1998, 663).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Hauptfunktion der Marke ist es, die Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (EuGH GRUR 2003, 55 Nr. 51; Büscher aaO § 14 MarkenG Rn. 121).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Erforderlich ist, dass die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2005, 153 Nr. 59).
  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    b) Eine Einfuhr liegt vor, wenn die gekennzeichnete Ware aus dem Ausland tatsächlich in den Schutzbereich des Markengesetzes überführt worden ist (Büscher aaO § 14 MarkenG Rn. 575; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 241; Schweyer aaO § 14 Rn. 228; vgl. demgegenüber zur Durchfuhr EuGH GRUR 2006, 146).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Der Markeninhaber erhält den Schutz seiner spezifischen markenrechtlichen Interessen um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2007, 318 Nr. 21).
  • OLG Hamburg, 15.08.2007 - 5 U 188/06

    YU-GI-OH ! - Karten

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Täter dieser Verletzungshandlung ist nicht nur, wer im Zeitpunkt des Grenzübertritts bzw. bei Nichtunionswaren im Zeitpunkt ihres Statuswechsels zu Unionswaren die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware hat, sondern auch der die Einfuhr veranlassende im geschäftlichen Verkehr handelnde inländische Besteller der Ware (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 350 f.; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 244).
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
    Denn bei der Strafvorschrift des § 143a MarkenG handelt es sich nicht etwa um eine Blankettnorm, die Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte, lediglich in Bezug genommene Verhaltenspflichten anknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13).
  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 225/20

    Anwendbarkeit des Markenstrafrechts nach Wegfall des in Bezug genommenen

    Der Gesetzgeber hat vielmehr den vollen Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV in die Verweisungsnorm aufgenommen, sodass sich aus ihr selbst abschließend das zu ahndende Verhalten ergibt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 10; Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 10 4. Aufl., § 143a MarkenG, Rn. 5 f.; Erbs/Kohlhaas/Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 234. EL, § 143a MarkenG Rn. 2a; MüKoStGB/Maske-Reiche, 3. Aufl., § 143a MarkenG Rn. 2; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 143a Rn. 2; aA Bülte, NZWiSt 2018, 159 f.; Hotz, ZWH 2018, 218 ff.).

    Durch die Übernahme der in der Gemeinschaftsmarkenverordnung genannten - mit § 143a Abs. 1 Nr. 1 MarkenG aF wortlautidentischen - Verletzungshandlungen sollte ein Gleichlauf der unmittelbar geltenden Rechtsgewährung durch die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und der Strafbewehrung sichergestellt und die Reichweite der gemeinschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen als Anknüpfungspunkt konkretisiert werden (BT-Drucks. 14/6203 S. 71; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 11; aA Bülte, NZWiSt 2018, 159 f.; Hotz, ZWH 2018, 218 ff.).

    Die Änderung der in Bezug genommenen Gemeinschaftsmarkenverordnung durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. (EU) L 341 S. 21) mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2015 und die Ersetzung der Regelungen durch die Unionsmarkenverordnung haben diesen Gleichlauf jedenfalls für die Konstellation der unberechtigten Benutzung der Marke zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 12).

    Unter die Tathandlung des Benutzens fällt auch die Einfuhr von Waren "unter dem Zeichen' (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c GMV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 554/17, NJW 2018, 801 Rn. 15).

    Dem insoweit geringeren objektiven Tatbeitrag steht ein großes Interesse des Bestellers an der Durchführung und dem Gelingen des Transports sowie der Lieferung nach Deutschland gegenüber, um die inkriminierten Waren hier wie beabsichtigt gewinnbringend weiterverkaufen zu können (so im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, NJW 2018, 801 Rn. 18).

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