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   BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17   

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https://dejure.org/2018,2867
BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Rechtsfolgen eines fehlerhaften Effizienzwertes nach § 12 ARegV

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt es - wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 121, 226, 229; 143, 87 Rn. 43).

    Belastende Wirkung kommt dem Beschluss vom 4. März 2014 für die Antragstellerin als Adressatin, auf deren Sicht es insoweit maßgeblich ankommt (vgl. dazu BVerwGE 143, 87 Rn. 46 mwN zu § 48 VwVfG), jedenfalls insoweit zu, als die von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen zu niedrig festgesetzt werden.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230; 129, 367 Rn. 34; 143, 87 Rn. 51 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. nur BVerwGE 143, 87 Rn. 51 mwN).

    (1) Die maßgebliche Ursache für die Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Erlösobergrenzen ist ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen (zu diesem Aspekt siehe BVerwGE 143, 87 Rn. 53).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt es - wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 121, 226, 229; 143, 87 Rn. 43).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230; 129, 367 Rn. 34; 143, 87 Rn. 51 mwN).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Soweit der Senat in anderem Zusammenhang die eingetretene Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung als eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung gerichtlich angefochten hatten, angesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 32 - Festlegung Tagesneuwerte II), beruhte dies gerade darauf, dass die Rechtswidrigkeit der Festlegung für jeden Netzbetreiber erkennbar und damit einer - erfolgreichen - gerichtlichen Überprüfung zugänglich war.
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Denn dabei handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG die allgemeinen Vorschriften in §§ 48 und 49 VwVfG unberührt lässt (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 24 - Unbefristete Genehmigung).
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    In die Abwägung hat sie aber nur unzureichend einbezogen, dass die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen allein in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hat und für die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt erkennbar war, so dass diese - zumal im Rahmen der ohnehin nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - keine Möglichkeit hatte, die Festlegung der Erlösobergrenzen im Hinblick auf den darin zugrundegelegten Effizienzwert gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    aa) Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230; 129, 367 Rn. 34; 143, 87 Rn. 51 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anpassung nicht angefochtener Bescheide über die Festlegung von Erlösobergrenzen (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17) sei zu beachten, dass auch im Streitfall die Rechtswidrigkeit der Festlegung im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur gelegen habe und für sie als betroffenes Unternehmen nicht erkennbar gewesen sei, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die entsprechende Festlegung gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungsgrundlage sei für die Betroffenen erkennbar gewesen, so dass eine andere Sachverhaltskonstellation vorliege als in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17).

    Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) sei eine Einzelfallentscheidung und auf den Streitfall nicht übertragbar, da im dortigen Fall die Rechtswidrigkeit der Entscheidungsgrundlage für die Betroffenen nicht erkennbar gewesen sei, da es sich um einen für Außenstehende nicht erkennbaren Fehler bei der Ermittlung des Effizienzvergleichs gehandelt habe.

    Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, aaO - Stromnetz Homberg und vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH).
  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den gemäß § 83 Abs. 5 EnWG auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, N&R 2019, 38 Rn. 44 - Karenzzeiten III, jeweils mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Dies ist nur unter besonderen Umständen denkbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 21 ff.), an denen es hier jedenfalls fehlt.
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