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   BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15   

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https://dejure.org/2018,4178
BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15 (https://dejure.org/2018,4178)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - KZR 48/15 (https://dejure.org/2018,4178)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - KZR 48/15 (https://dejure.org/2018,4178)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 33 Abs. 1, § ... 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 18 Abs. 1 GWB, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 AEUV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Verordnungen (EU) Nr. 461/2010, Art. 102 AEUV, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB, 2 Nr. 2 GWB, Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002

  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover nach Kündigung der Händlerverträge und Serviceverträge; Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens bzgl. des Abschlusses neuer Werkstattverträge

  • rewis.io

    Wettbewerbsbeschränkung: Kontrahierungszwang des Generalimporteurs von Kraftfahrzeugen mit Vertragswerkstätten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover nach Kündigung der Händlerverträge und Serviceverträge; Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens bzgl. des Abschlusses neuer Werkstattverträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens bzgl. des Abschlusses neuer Werkstattverträge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Dies wird durch die zur näheren Begründung der Revisionszulassung erfolgte Bezugnahme auf die in einer Parallelsache ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 29. Juli 2014 (OLG Frankfurt am Main - 11 U 6/14 (Kart), nachfolgend: BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 - Jaguar-Vertragswerkstatt) bestätigt, in der die Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsantrag mit der Unterscheidung zwischen dem auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezogenen Antrag und dem auf den Fortbestand des bisherigen Servicevertrags bezogenen Antrag übereinstimmte.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können aber die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 22 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    In seinem - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 22 - Jaguar-Vertragswerkstatt) hat der Senat hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten dargelegt, dass es für die Marktabgrenzung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf ankommt, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben.

    Die Zulassungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, sind nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur- und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken (BGH, NJW 2016, 2504 Rn. 22 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Übrigen liegt es, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar-Vertragswerkstatt) bereits ausgeführt hat, nicht fern, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen hinsichtlich der Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede bestehen.

    Sie darf daher einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr Werkstattnetz bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die Beklagte gleichartige Unternehmen in ihr Werkstattnetz aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem Werkstattnetz verweigern, es sei denn, dafür sprächen sachliche Gründe (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 26 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, reicht eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 31 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 32 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen; beide Parteien gehen aber, ebenso wie schon in dem gegen dieselbe Beklagte geführten Parallelverfahren (KZR 41/14), hiervon aus.

    Hätte die Beklagte demgegenüber die Umstellung des Systems ihrer Werkstattverträge zu einer quantitativen Selektion genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der Jaguar- und Land-Rover-Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 33 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die Behauptung, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unentbehrliche Ressource darstelle, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die von der Beklagten gegebene Kündigungsbegründung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 44 ff. - Jaguar-Vertragswerkstatt), das eine inhaltsgleiche Kündigungserklärung betraf, im Einzelnen dargelegt hat, ausreichend.

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    a) Abzustellen ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf die Verhältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 11 ff. - MAN-Vertragswerkstatt).

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Würdigung der insoweit auf einem bestimmten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters (vgl. nur BGHZ 189, 94 Rn. 10 - MAN-Vertragswerkstatt).

    Insoweit lässt sich die in dem Senatsurteil vom 30. März 2011 (KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt) für einen Nutzfahrzeugmarkt vorgenommene Bewertung, an der sich das Berufungsgericht wesentlich orientiert hat, nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse im vorliegenden Fall, der Werkstattleistungen an (hochpreisigen) Personenkraftwagen betrifft, übertragen.

    In der angesprochenen Entscheidung hat der Senat für die Marke MAN die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde (BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt).

    Die Behauptung, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unentbehrliche Ressource darstelle, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Auch Befindlichkeiten der Kundschaft, die eher emotional bedingt sind, können die Wettbewerbschancen eines Unternehmens beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 55 - Porsche-Tuning - zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit) und sind daher bei der Beantwortung der Frage mit zu berücksichtigen, ob eine freie Werkstatt, die Arbeiten an Personenkraftwagen der Marken Jaguar und Land Rover durchführen will, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des Herstellers auszuüben, mit Vertragswerkstätten der Marken Jaguar und Land Rover also aussichtsreich in Konkurrenz treten kann.

    a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei kommt in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei kommt in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 209/87

    Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38 - Jaguar-Vertragswerkstatt).
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    Eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei kommt in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18).
  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15
    a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).
  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler sind die von der Beklagten hergestellten und ihnen zugelieferten .......-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht mit Fahrzeugen anderer Markenhersteller austauschbar (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, GRUR 2016, 627 Rn. 25 - ....-Vertragswerkstatt).

    Die Beklagte verfügt daher in ihrem qualitativen selektiven Vertriebssystem jedenfalls über relative Marktmacht gegenüber ihren Vertragshändlern (vgl. insofern auch BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 32, 36 - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Diese hat sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt).

    Zwar genügt (die Möglichkeit) eine(r) ordentliche Kündigung mit angemessener Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 31 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange nach zutreffender Auffassung des Klägers mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite vom Angebot des Normadressaten - hier der Beklagten - in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 35 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 32 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Für die Frage, ob rechtlich ein von der Beklagten geschuldeter Vergütungsbestanteil oder eine unverbindliche bzw. freiwillige Leistung vorliegt, kommt es - wie diese nicht verkennt (GA 475) - nicht auf die gewählte Bezeichnung, sondern auf deren Sinn und Zweck, auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien an (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Eine markenspezifische Marktabgrenzung mit der Folge der Marktbeherrschung ist dann anzunehmen, wenn etwa freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; der Hersteller ist dann hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt marktspezifisch abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 23 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 22 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Dabei sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 32 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt - ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 34 f. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass es sich bei dem Vertriebssystem der Beklagten um ein qualitativ-selektives Vertriebssystem in dem Sinne handelt, dass die Beklagte rein qualitative Merkmale für die Auswahl ihrer Händler anwendet, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Motorräder der Marke Z. geeignet und erforderlich, und die grundsätzlich für alle Bewerber einheitlich gelten und in nicht diskriminierender Weise angewendet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 36 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2024 - Kart 9/23
    Allerdings ergibt sich die Missbräuchlichkeit erst aus der Unbilligkeit der so verstandenen Behinderung bzw. dem Fehlen eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung, was letztlich in beiden Tatbestandsvarianten anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen ist, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - KZR 48/15, Rn. 34).
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 15 U 18/23

    Digitale Mautvignetten - Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem

    Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH NZKart 2018, 191 Rn. 34 - Jaguar-Vertragswerkstatt II).

    Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH NZKart 2018, 191 Rn. 43 - Jaguar-Vertragswerkstatt II).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
    Dies führt dazu, dass dem abhängigen Vertragspartner durch eine angemessene Kündigungsfrist eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt werden muss (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15 , Rn. 34 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14 , Rn. 32 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93 , Rn. 31 ff. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23.1.2018, KZR 48/15 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.1.2016, KZR 41/14 - Jaguar- Vertragswerkstatt m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2023 - 6 U 1/23

    "Lebenslanges Fahrverbot" auf allen Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH ist

    Ob eine Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2018, KZR 48/15, BeckRS 2018, 2279 Rn. 34).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2019 - U (Kart) 16/18

    Anspruch des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zulassung als

    Da erwartet werden kann, dass die Beklagte ein - nicht vollstreckbares - Feststellungsurteil befolgen wird, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Möglichkeit einer auf Zulassung gerichteten Leistungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2018 - KZR 48/15 Rn. 14, veröffentlicht in NZKart 2018, 191 - Zulassung als Vertragswerkstatt ).

    Ist das nicht der Fall, ist der Fahrzeughersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Automarke marktbeherrschend und der Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen (BGH, Urt. v. 23. Januar 2018 - KZR 48/15 Rn. 23, veröffentlicht in NZKart 2018, 191 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; BGH, Urt. 26. Januar 2016 - KZR 41/14 Rn. 23 f .

  • LG Köln, 22.10.2020 - 88 O (Kart) 32/20
    Hierbei handelt es sich um einen dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 30.3.2011 - KZR 6/09 - MAN, Rz. 11 f.; Urteil vom 26.1.2016 - KZR 41/14 - Jaguar Vertragswerkstatt, Rz. 20 f.; Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 -, Rz. 23 m.w.N.).

    Die Zugehörigkeit zum Segment hochpreisiger Pkw hat der BGH (Urteil vom 23.1.2018, a.a.O. Rz. 28) als Indiz gewertet, es könnten bestimmte Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt bestehen, so dass Endkunden auch nach Auslauf der Garantiefrist Vertragswerkstätten selbst bei höheren Preisen bevorzugen.

    Hier kann auf den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2015 - 11 U 8/15 (Kart) - verwiesen werden, der in der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - nicht beanstandet worden ist.

  • LG Köln, 20.03.2018 - 88 O (Kart) 70/17
    Hierbei handelt es sich um einen dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen (zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 30.3.2011 - KZR 6/09 - MAN, Rz. 11 f.; Urteil vom 26.1.2016 - KZR 41/14 - Jaguar Vertragswerkstatt, Rz. 20 f.; Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 -, Rz. 23 m.w.N.).

    Die Zugehörigkeit zum Segment hochpreisiger Pkw hat der BGH (Urteil vom 23.1.2018, a.a.O. Rz. 28) als Indiz gewertet, es könnten bestimmte Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt bestehen, so dass Endkunden auch nach Auslauf der Garantiefrist Vertragswerkstätten selbst bei höheren Preisen bevorzugen.

    Hier kann auf den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2015 - 11 U 8/15 (Kart) - verwiesen werden, der in der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - nicht beanstandet worden ist.

  • LG München I, 11.03.2022 - 37 O 14213/21

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages

  • LG Köln, 22.12.2022 - 33 O 8/22
  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

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