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BGH, 23.01.2019 - 2 StR 499/18 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld als Gesamtschuldner an den Geschädigten i.R.e. gefährlichen Körperverletzung
- Wolters Kluwer
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld als Gesamtschuldner an den Geschädigten i.R.e. gefährlichen Körperverletzung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld als Gesamtschuldner an den Geschädigten i.R.e. gefährlichen Körperverletzung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18
Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)
Auszug aus BGH, 23.01.2019 - 2 StR 499/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18), als unbegründet verworfen.