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   BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19   

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https://dejure.org/2020,3835
BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19 (https://dejure.org/2020,3835)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - 3 StR 332/19 (https://dejure.org/2020,3835)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19 (https://dejure.org/2020,3835)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 212 StGB
    Eingeschränkte Schuldfähigkeit (Prüfung schuldfähigkeitsrelevanter Kriterien; Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei hochgradigen Affekten); Totschlag (strafschärfende Berücksichtigung der Tatintensität)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB
    Eingeschränkte Schuldfähigkeit (Prüfung schuldfähigkeitsrelevanter Kriterien; Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei hochgradigen Affekten); Totschlag (strafschärfende Berücksichtigung der Tatintensität; Tötungsabsicht; direkter Vorsatz; sicheres Wissen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 64 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ; Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge eines Affekts

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ; Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge eines Affekts

  • rewis.io

    Strafzumessung: Tatintensität als Strafschärfungsgrund

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessung bei Totschlag: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatintensität bei geistig-seelischer Beeinträchtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 212 ; StGB § 21
    Revision gegen eine wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge eines Affekts

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung bei Totschlag: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatintensität bei geistig-seelischer Beeinträchtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 159
  • StV 2021, 29 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    aa) Die Tatintensität darf einem Täter nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 88).
  • BGH, 21.08.1996 - 2 StR 212/96

    Anforderungen an den Totschlag - Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Bei der Prüfung der für und gegen einen schuldfähigkeitsrelevanten Affekt sprechenden Kriterien (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. August 1996 - 2 StR 212/96, BGHR StGB § 20 Affekt 9; BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 36 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 988 ff.; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 133 ff.) hat das Landgericht der Suchterkrankung Bedeutung in zweierlei Hinsicht beigemessen.
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    aa) Die Tatintensität darf einem Täter nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 88).
  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 436/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (nicht pathologische

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Sollte das neue Tatgericht wiederum zur Überzeugung von einer - nicht ausschließbaren - affektbedingten Einschränkung der (Einsichts- oder) Steuerungsfähigkeit gelangen, wird es ihre Erheblichkeit zu beurteilen haben, wobei normative Wertungen einzubeziehen sind (s. BGH, Urteile vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149, 150; vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 957), und zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagte ein Verschulden an dem hochgradigen Affekt trifft (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 38; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 140 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 18.09.2019 - 3 StR 337/19

    Länger dauernde Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht erneut eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts annehmen, so wird es sich näher damit auseinanderzusetzen haben, in welcher Weise sich dieser psychische Defekt auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 11; vom 18. September 2019 - 3 StR 337/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 704/84

    Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Transport von Geldern

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Die festgestellten Gedankeninhalte beziehen sich auf die Motive in der konkreten Tatsituation (zur Erforderlichkeit einer Abgrenzung der Absicht zu den Beweggründen der Tat vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 704/84, StV 1985, 505); die Strafkammer selbst hat dies in anderem Zusammenhang (s. UA S. 35 f.) deutlich gemacht.
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Denn nach dem inneren Zusammenhang des Urteils kann eine verminderte Schuldfähigkeit nicht losgelöst von dieser Maßregel beurteilt werden (dazu sogleich II. 2. a) aa); zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 24; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86 f., jeweils mwN).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 28.09.2004 - 1 StR 317/04

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Affekt und gegenindizierende

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Sollte das neue Tatgericht wiederum zur Überzeugung von einer - nicht ausschließbaren - affektbedingten Einschränkung der (Einsichts- oder) Steuerungsfähigkeit gelangen, wird es ihre Erheblichkeit zu beurteilen haben, wobei normative Wertungen einzubeziehen sind (s. BGH, Urteile vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149, 150; vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 957), und zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagte ein Verschulden an dem hochgradigen Affekt trifft (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 38; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 140 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19
    Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht erneut eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts annehmen, so wird es sich näher damit auseinanderzusetzen haben, in welcher Weise sich dieser psychische Defekt auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 11; vom 18. September 2019 - 3 StR 337/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners);

  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 549/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unterscheidung

  • BGH, 15.12.2021 - 3 StR 441/20

    Urteil im sog. NSU-Verfahren auch hinsichtlich des Angeklagten André E. und damit

    Ein Fall, in dem sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen (s. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, juris Rn. 8 mwN), liegt somit im Ergebnis nicht vor.
  • BGH, 06.08.2020 - 3 StR 66/20

    Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten; eingeschliffener innerer

    Nach seinem unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu ermittelnden maßgeblichen Sinn (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, juris Rn. 8 mwN) ist das Revisionsvorbringen deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidungen wendet und das Urteil im Übrigen, mithin den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnungen, nicht angreifen will.
  • BGH, 18.10.2022 - 6 StR 355/22

    Mord; gefährliche Körperverletzung; Anordnung der Unterbringung in einem

    b) Sollte das neue Tatgericht erneut annehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert war (§ 21 StGB), wird zu berücksichtigen sein, dass eine Tatintensität ("extreme Vernichtungsabsicht"; "Overkill") einem Täter nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, NStZ 2021, 159 mwN).
  • LG Würzburg, 29.03.2023 - 1 Ks 801 Js 8306/22

    Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung,

    Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass es sich bei der akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) um ein relativ unspezifisches ("gemischtes und wechselndes") Störungsbild mit unterschiedlichen Ausprägungen des Schweregrades handelt (vgl. BGH NStZ 2021, 159).
  • BGH, 20.06.2023 - 5 StR 58/23

    Voruassetzungen eines schuldrelevanten Affekts; Prüfung des Eingangsmerkmals der

    Dies aber könnte auf einen für eine affektbedingte Bewusstseinsstörung charakteristischen Affekt-abbau hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149, 150; siehe zum Affektaufbau Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 294/22

    Totschlag (minder schwerer Fall); Strafzumessung (erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschl. v. 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, NStZ 2021, 159; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 212 Rn. 108).
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