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   BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19   

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https://dejure.org/2020,7790
BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19 (https://dejure.org/2020,7790)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - V ZB 70/19 (https://dejure.org/2020,7790)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - V ZB 70/19 (https://dejure.org/2020,7790)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 129 Abs. 2, § ... 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 34 GNotKG, § 27 GBO, § 13 GBO, § 26 Abs. 3 WEG, §§ 39, 40 BeurkG, § 128 BGB, § 129 Abs. 1 BGB, § 8 BeurkG, §§ 2 bis 5 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 415 Abs. 1 ZPO, § 121 GNotKG, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG, § 130 Abs. 2 GNotKG, § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG, § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    KV GNotKG Nr. 25100, 25101
    Gebühr für Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen in einer Urkunde

  • Wolters Kluwer

    Zustehen einer Gebühr des Notars für die Beglaubigung einer Unterschrift mit mehreren Erklärungen im unterzeichneten Text und verschiedenen Gegenständen

  • rewis.io

    Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    KV GNotKG Nr. 25100, 25101
    Einmalige notarielle Festgebühr für Beglaubigungsvermerk unabhängig von der Anzahl der Erklärungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notarkosten für Beglaubigungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV GNotKG Nr. 25100, 25101

  • rechtsportal.de

    KV GNotKG Nr. 25100 ; KV GNotKG Nr. 25101
    Zustehen einer Gebühr des Notars für die Beglaubigung einer Unterschrift mit mehreren Erklärungen im unterzeichneten Text und verschiedenen Gegenständen

  • datenbank.nwb.de

    Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für die Beglaubigung einer Unterschrift gibt es auch nur eine Gebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Erklärungen - aber nur eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarkostenbeschwerdeverfahren - und die Kostentragungspflicht des Notars

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GNotKG § 129 Abs 2; GNotKG KV Nr 25101
    Zur Frage welche Gebühr anfällt, wenn der Beglaubigungstext nicht nur eine privilegierte Erklärung i.S. des KV 25101enthält, sondern mehrere davon.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 757
  • MDR 2020, 757
  • FGPrax 2020, 145
  • WM 2020, 1321
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Potsdam, 12.10.2016 - 12 T 20/16

    Notarkosten: Kostenansatz bei Unterschriftsbeglaubigungen für die Löschung von

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    bb) Nach anderer Ansicht fällt die Festgebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG zwar für jede Erklärung gesondert an, im Hinblick auf die Privilegierungsfunktion der Festgebühr soll aber stets eine Vergleichsberechnung mit der Gebühr nach Nr. 25100 durchzuführen und nur die günstigere Gebühr anzusetzen sein (vgl. LG Potsdam, NotBZ 2017, 117; Leipziger Kostenspiegel, Teil 11 Rn. 30 ff.; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [September 2018], Anl. 1 KV 25101 Rn. 41).

    (a) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 25101 KV GNotKG, die sich auf "die Erklärung" und im Falle der hier einschlägigen Ziff. 2 auf "eine Zustimmung" gemäß § 27 GBO bezieht, könnte für sich genommen zwar in dem Sinne zu verstehen sein, dass die Gebühr mehrfach anfällt, wenn Unterschriften unter einem Text beglaubigt werden, in dem die Zustimmung zur Löschung mehrerer Grundpfandrechte erklärt wird (so etwa LG Potsdam, NotBZ 2017, 117).

  • BGH, 16.11.2017 - V ZB 124/17

    Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3).

    Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse - hier des Landes Niedersachen - aufzuerlegen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens).

  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04

    Belehrungspflichten des Notars bei Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    Er muss lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 BeurkG), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten; zudem kann bei Unterschriftsbeglaubigungen die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04, NJW-RR 2005, 1003 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    Während das Wesen der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) darin besteht, dass die zu beurkundende Willenserklärung von dem Erklärenden mündlich abgegeben und von dem Notar inhaltlich wahrgenommen und verantwortlich geprüft wird, beschränkt sich dessen Tätigkeit bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Abs. 1 BGB) darauf, die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 86).
  • LG Oldenburg, 22.07.2014 - 9 OH 59/14
    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    cc) Die wohl überwiegende Ansicht, der auch das Beschwerdegericht folgt, nimmt hingegen an, dass die Festgebühr unabhängig von der Anzahl der Erklärungen für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal anfällt (vgl. Hartmann/Toussaint/Forbriger, Kostenrecht, 49. Aufl., GNotKG KV 25100, 25101 Rn. 4 unter Verweis auf LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 9 OH 59/14 [nicht veröffentlicht]; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., Nr. 25101 KV Rn. 10; Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 12a; Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 3094; Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Aufl., Rn. 863a; Tiedtke, DNotZ 2015, 577, 587; Tiedtke/Sikora, DNotZ 2017, 673, 688).
  • BGH, 04.07.2019 - V ZB 53/19

    Zustehen einer Vollzugsgebühr dem Notar für die Einreichung einer Urkunde bei dem

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
    Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3).
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