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   BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69   

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BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69 (https://dejure.org/1970,116)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1970 - II ZB 5/69 (https://dejure.org/1970,116)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1970 - II ZB 5/69 (https://dejure.org/1970,116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Anzeige der beendeten Liquidation und nach Löschung aus dem Handelsregister - Anwendung des § 273 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG) bei Bestellung der bisherigen oder anderer Abwickler bei Notwendigkeit weiterer ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 273 Abs. 4; FGG § 28; GmbHG § 74
    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 264
  • NJW 1970, 1044
  • MDR 1970, 572
  • DNotZ 1970, 427
  • DB 1970, 874
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 06.01.1925 - II 735/23

    Rechtsweg. Gesellschaft m. b. H. i. Liqu.

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Abwickler die Beendigung der Liquidation angezeigt hatten, und erweisen sich nachträglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, so lebt die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht ohne weiteres wieder auf, sondern das Gericht hat in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wobei die Auswahl seinem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt (Abweichung von RGZ 109, 387).

    Einen anderen Standpunkt als das vorlegende Gericht haben aber auch das Reichsgericht in RGZ 109, 387, 392 ff sowie das Kammergericht in einem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 17. März 1916 (RJA 15, 57 = Recht 1916, 1998; ebenso OLG 27, 392 = KGJ 45, 184) vertreten.

    herigen Abwickler und die Gesellschafter auslösen (vgl. RGZ 109, 387, 391 f; Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 74 Anm. 15, 18; § 73 Anm. 12 ff), so daß sich nicht die Frage stellt, ob eine Nachtragsabwicklung bei der GmbH stets ein noch vorhandenes Aktivvermögen voraussetzt.

    Der vom Reichsgericht (RGZ 109, 387, 393) aus dem Schweigen des GmbH-Gesetzes gezogene Schluß, § 302 Abs. 4 HGB (= § 273 Abs. 4 AktG) enthalte eine aktienrechtliche Sonderbestimmung, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die GmbH nicht habe gelten sollen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei objektiver Betrachtung hinreichende sachliche Gründe dafür finden ließen, warum der Fall der Nachtragsliquidation im GmbH-Recht anders als im Aktienrecht geregelt sein müßte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. Einl. 2 A).

    Daß in dieser Erklärung die Vorstellung zum Ausdruck kommt, es sei nichts mehr abzuwickeln und infolgedessen habe die Gesellschaft aufgehört zu bestehen (RGZ 109, 387, 394), rechtfertigt es nicht, dem Liquidator ohne weiteres den Willen zu unterstellen, sein Amt "Wiederaufleben" zu lassen, wenn sich später, vielleicht erst nach Jahren, jene Vorstellung als unrichtig herausstellt.

    Es bejaht diese Frage auf Grund einschränkender Auslegung des § 2 Abs. 3 LöschG und verweist beiläufig auf die als herrschend bezeichnete Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 109, 387, 392, ohne jedoch darauf die Entscheidung zu stützen.

  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Zutreffend sind schon die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die GmbH trotz der Löschung im Handelsregister noch besteht und eine Naohtragsabwicklung stattfinden muß, wenn bei der bisherigen Abwicklung ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers übergangen wurde, wie dieser geltend macht (BGHZ 48, 303, 307 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]; BGH LM GmbHG § 74 Nr. 1).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 16/56

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Von der Entscheidung eines anderen Gerichts wird dann im Sinne des § 28 Abs. 2 PGG abgewichen, wenn diese Entscheidung auf der vom vorlegenden Gericht bekämpften Rechtsansicht beruht (BGHZ 21, 234, 236 [BGH 09.07.1956 - V BLw 16/56]; BGH NJW 1960, 1621).
  • BGH, 27.05.1960 - V ZB 6/60
    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Von der Entscheidung eines anderen Gerichts wird dann im Sinne des § 28 Abs. 2 PGG abgewichen, wenn diese Entscheidung auf der vom vorlegenden Gericht bekämpften Rechtsansicht beruht (BGHZ 21, 234, 236 [BGH 09.07.1956 - V BLw 16/56]; BGH NJW 1960, 1621).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Dieser Umstand steht aber einer entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Regelung hier ebensowenig entgegen wie etwa bei der rechtlichen Behandlung mangelhafter Gesellschafterbeschlüsse (vgl. BGHZ 11, 231).
  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52

    Vorlagepflicht nach § 28 FGG. Kindesannahmevertrag

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Diese Entscheidungen begründen, obschon sie aus der Vorkriegszeit stammen, die Vorlegungspflicht (BGHZ 5, 344, 347) [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52].
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
    Wäre in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 5 AktG i.Verb.m. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 2, 29 Abs. 2 FGG nur die sofortige Beschwerde zuzulassen, so hätte der angefochtene Beschluß dem durch einen inländischen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführer gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG förmlich zugestellt werden müssen, um ihm gegenüber die Frist des § 22 Abs. 1 FGG in Lauf zu setzen (BGHZ 14, 11, 13 [BGH 04.06.1954 - V ZR 67/53]; BGH LM ZPO § 176 Nr. 3; Jansen FGG 2. Aufl. § 22 RN 8, § 16 RN 37 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15

    Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes

    Soweit - wie hier - nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, BGHZ 105, 259, 262; Beschluss vom 23. Februar 1970 - II ZB 5/69, BGHZ 53, 264; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 60 Rn. 105).
  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolgreiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. für den Fall einer im Handelsregister gelöschten GmbH BGHZ 53, 264, 266).
  • BGH, 21.06.1979 - IX ZR 69/75

    Rechtsmittel

    Anders als bei der GmbH (BGHZ 53, 264; BGH RzW 1973, 350) bedarf es dazu keiner gerichtlichen Bestellung.

    Nach der Entscheidung BGHZ 53, 264 (= LM GmbHG § 74 Nr. 2 mit Anmerkung von Fleck), der sich der Senat in RzW 1973, 350 angeschlossen hat, lebt allerdings bei einer GmbH die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht wieder auf, sondern das Gericht hat auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wenn sich nachträglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig erweisen, nachdem die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden ist, weil die Abwickler die Beendigung der Liquidation angezeigt hatten.

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