Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,9764
BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86 (https://dejure.org/1987,9764)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86 (https://dejure.org/1987,9764)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 (https://dejure.org/1987,9764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,9764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (R) 18/85, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 19/80

    Unwürdigkeit zum Ausführen des Berufs eines Rechtsanwalts bei schuldhaftem

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn sie - wie hier - gemacht worden sind, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 19/80 m.w.N. und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 26/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn sie - wie hier - gemacht worden sind, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 19/80 m.w.N. und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 32/82

    Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts - Versagung einer Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (R) 18/85, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 7/83

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unkenntnis von

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 10/84

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verlust der Anwaltszulassung infolge

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 53/86
    Daß § 7 Nr. 5 BRAO mit dem Grundgesetz - insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG - vereinbar ist, steht außer Frage (BVerfGE 63, 266, 286 f.).
  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 28/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

    Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung des Senats bewußt unwahre Angaben des Anwaltsbewerbers zur Annahme seiner Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige Machenschaften handelt oder die unwahren Angaben im Zulassungsverfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt 1987, 150; vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 55/93, AnwBl 1994, 421 und 58/93, AnwBl 1994, 295 = NJ 1994, 283 = BRAK-Mitt 1994, 107; vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93, BRAK-Mitt 1994, 179).
  • BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 14/89

    Rechtmäßigkeit einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 u. v. 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/93

    DDR - Rechtsanwalt - Richterüberprüfungsverfahren - Stasi-Tätigkeit -

    Das ist - wie bei der wortgleichen Vorschrift des § 7 Nr. 5 BRAO - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt. 1987, 150 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 55/93

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verschweigen der früheren

    Das ist - wie bei der wortgleichen Vorschrift des § 7 Nr. 5 BRAO - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt. 1987, 150 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 48/87

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden zur Annahme der Unwürdigkeit i.S. des § 7 Nr. 5 BRAO führen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 60/86

    Zweitzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unwürdigkeit zur Ausübung eines

    Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht