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   BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93   

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https://dejure.org/1994,1246
BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93 (https://dejure.org/1994,1246)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1994 - XII ZB 39/93 (https://dejure.org/1994,1246)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 (https://dejure.org/1994,1246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Scheidung - Trennungsverfahren - Italienisches Recht - Ehezeitende - Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehezeitende in einem Scheidungsverfahren nach gerichtlichem Trennungsverfahren nach italienischem Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 692
  • NJW-RR 1994, 962
  • MDR 1994, 690
  • FamRZ 1994, 825
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65

    italienische Trennung von Tisch und Bett - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Für ihre Ansicht kann sich die weitere Beschwerde auch nicht auf die Ausführungen in BGHZ 47, 324 sowie im Senatsurteil vom 1. April 1987 (IVb ZR 40/86 - BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 1 Ehetrennung, italienische 1) berufen.

    Diese Entscheidungen beschränken sich auf die kollisionsrechtliche Einordnung der Trennung von Tisch und Bett unter das Scheidungsstatut, ohne von einer materiellrechtlichen Gleichsetzung von gerichtlicher Trennung und Ehescheidung auszugehen (so zutreffend OLG Koblenz FamRZ 1980, 713 re.Sp. zu BGHZ 47, 324).

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 40/86

    Entscheidung nach italienischem Recht; Ausspruch der Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Für ihre Ansicht kann sich die weitere Beschwerde auch nicht auf die Ausführungen in BGHZ 47, 324 sowie im Senatsurteil vom 1. April 1987 (IVb ZR 40/86 - BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 1 Ehetrennung, italienische 1) berufen.
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluß BGHZ 120, 29, 30) [BGH 14.10.1992 - XII ZB 18/92].
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Die Würdigung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der festgestellten Umstände im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB "grob unbillig" wäre, ist weitgehend Sache des Tatrichters (Senatsbeschluß vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756) und im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar.
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798 = BGHR ZPO § 606a Abs. 1 Versorgungsausgleichsverfahren 2).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Unter diesen Umständen erscheint es nicht unbillig, sie an den während der Trennungszeit vom Ehemann erworbenen Anrechten weiter teilhaben zu lassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Trennungszeit 1).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Die Trennung mußte deshalb die Ehefrau nicht veranlassen, sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356 re.Sp. m.N.).
  • OLG Koblenz, 21.03.1991 - 11 UF 1140/90
    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Nach allgemeiner Meinung, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, ist der Versorgungsausgleich dem italienischen Recht unbekannt (OLG Koblenz FamRZ 1991, 1323, 1324 [OLG Koblenz 21.03.1991 - 11 UF 1140/90] m.N.; BT-Drucks. 10/5632 S. 42-43, wiedergegeben bei Pirrung, Internationales Privat- und Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR S. 153 li.Sp.), wenngleich es Regelungen in Richtung auf einen Versorgungsausgleich enthält (vgl. Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785 re.Sp.; Lüderitz, IPRax 1987, 74, 79 li.Sp.; Jayme, Die Lösungsansätze im internationalen Vergleich in: Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis (1985) S. 289, 301).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Erst im Falle der Scheidung, nach der sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten trennt, erachtet das Gesetz eine rechtliche Aufteilung der Anwartschaften entsprechend dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung für geboten (vgl. BGHZ 75, 241, 248 m.N.).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
    Dies darzulegen, wäre unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren Sache des Ehemannes gewesen (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Darlegungslast 1).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 ­ XII ZB 39/93 ­ FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).

    Dies darzulegen, wäre aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren - Sache des Antragsgegners gewesen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 ­ XII ZB 39/93 ­ FamRZ 1994, 825, 827).

    Die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 ­ XII ZB 39/93 ­ FamRZ 1994, 825, 827).

  • BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05

    Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen

    Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).

    Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 -FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386).

    Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113).

    Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826 ; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 355).

    Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 -FamRZ 1994, 825, 826) .

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Schon bei der Weichenstellung zum deutschen Recht sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogene Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 -FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04

    Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des

    Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).

    Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826 ).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2001 - 2 UF 195/00

    Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit, Verjährung, Verwirkung

    Zweck der Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 EGBGB ist es, dass unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich etwa dadurch ergeben können, dass ein Ehegatten inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige Ehegatte nicht partizipieren kann (BGH, FamRZ 1994, 825, 826).

    Der Versorgungsausgleich ist auch nicht nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken, wobei diese Prüfung durch die Prüfung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht aufgrund des § 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nicht ausgeschlossen ist (BGH, FamRZ 1994, 825, 826).

  • OLG Stuttgart, 22.10.2007 - 17 UF 65/07

    Versorgungsausgleich: Durchführung bei sehr langer Trennungszeit; Modifizierung

    Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (BGH, FamRZ 1994, 825, 826).

    Dies darzulegen, wäre aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren - Sache des Antragstellers gewesen (BGH, FamRZ 1994, 825, 827).

    Die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (BGH, FamRZ 1994, 825, 827).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03

    Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach

    Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 ­ XII ZB 39/93 ­ FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).
  • OLG Köln, 07.11.2006 - 4 UF 59/06

    Zu den Voraussetzungen der Durchführung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs

    Nach allgemeiner Meinung ist der Versorgungsausgleich dem italienischen Recht unbekannt (so BGH FamRZ 1994, 825 ff. m. w. N.).

    Zutreffend war daher das Ehezeitende auf den 31.01.2003 zu datieren (vgl. BGH FamRZ 1994, 825 - 827).

    Zwar verbietet die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht aufgrund des Artikels 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht die Prüfung, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (so BGHZ FamRZ 1994, 825 - 827).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

    Deutsches Versorgungsausgleichsrecht ist anzuwenden, weil das italienische Recht ein mit dem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (BGH FamRZ 1994, 825; OLGR Köln 2007, 314), beide geschiedenen Ehegatten in Deutschland Versorgungsanwartschaften erworben haben, der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat (zur Möglichkeit einer Antragstellung nach Rechtskraft der Scheidung vgl. BGH FamRZ 1993, 176) und die Durchführung auch der Billigkeit entspricht.

    Dem steht nicht entgegen, dass zuvor zwischen den Eheleuten durch Urteil vom 23.02.2000 die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht ausgesprochen worden ist, denn dieses in Art. 150 ff. Codice Civile geregelte Rechtsinstitut ist mit der deutschen Ehescheidung nicht vergleichbar und kann insbesondere die deutschem Recht mit der Scheidung verbundenen familienrechtlichen Folgeregelungen nicht herbeiführen, sondern hält das Band der Ehe zwischen den Beteiligten ausdrücklich aufrecht (zu § 1587 Abs. 2 a.F.: BGH FamRZ 1994, 825: OLG Koblenz FamRZ 1991, 1323).

  • BGH, 10.11.1999 - XII ZB 132/98

    Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland

  • OLG Brandenburg, 06.01.2000 - 9 UF 9/99

    Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten; Übertragung

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2004 - 9 UF 67/04

    Ehescheidung: Versorgungsausgleich bei Ehegatten italienischer

  • OLG Saarbrücken, 19.09.2003 - 9 UF 46/03

    Unzulässigkeit der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen

  • KG, 22.07.2003 - 1 VA 27/02

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: Berechtigung für Antrag

  • OLG Brandenburg, 30.11.2000 - 9 UF 376/99

    Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet

  • OLG Brandenburg, 29.04.1999 - 9 UF 9/99

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Verfehlungen gegen Angehörige

  • OLG Saarbrücken, 09.10.1996 - 6 UF 79/96

    Internationale Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich; Pflicht des

  • OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

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