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   BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00   

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https://dejure.org/2000,5091
BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00 (https://dejure.org/2000,5091)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2000 - 5 StR 38/00 (https://dejure.org/2000,5091)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 5 StR 38/00 (https://dejure.org/2000,5091)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 211 StGB
    Mord; Schuldunfähigkeit; Auffällige narzißtische und zwanghafte Persönlichkeitsstruktur; Krankhafte seelische Störung; Andere schwere seelische Abartigkeit; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit; Nachtatverhalten

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 316/87

    Voraussetzungen an die Begründung der Einordnung eines Zustandes unter schwere

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 23.03.1990 - 2 StR 61/90

    Versagung der Anwendung von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - 5 StR 38/00
    Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14).
  • BGH, 28.11.2001 - 5 StR 434/01

    Mord; verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; schwere andere seelische

    Diese Besonderheiten hätten ebenso Beachtung finden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 2000 - 5 StR 38/00) wie auch seine persönliche Entwicklung, die von einem streng religiös orientierten Elternhaus geprägt war, aus dem sich der Angeklagte später gelöst hatte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).
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