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   BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01   

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BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01 (https://dejure.org/2005,1422)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 198/01 (https://dejure.org/2005,1422)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 (https://dejure.org/2005,1422)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; SächsAbgG §§ 13, 42
    Abgeordnetendiäten im Versorgungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich; Zeitlich befristeter Teilausschluss des Versorgungsausgleichs; Abgeordnetenversorgung als eine grundsätzlich dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende durch ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1587 c Nr. 1; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; SächsAbgG § 13; ; SächsAbgG § 42

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich; Wirksamkeit eines zeitlich befristeten Teilausschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 730
  • MDR 2005, 870
  • NJ 2005, 415
  • FamRZ 2005, 696
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Der Senat hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beiderseitigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistungen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498).

    Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Altersrente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgungen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen.

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).

    Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25).

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die für die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenanwartschaften von einem Monatsbetrag von 964, 42 DM auf einen solchen von 969, 15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 1, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, mit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung für alle Altersbezüge überführt wird.
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.).
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540, 1541 ff.).
  • BGH, 03.02.1999 - XII ZR 146/97

    Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten vor Vollendung des 65.

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
    Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rdn. 92).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 157/91

    Bestimmung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung vor DDR-Beitritt

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 149/84

    Bewertung von Anwartschaften in der Abgeordnetenversorgung

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

  • OLG Düsseldorf, 17.08.1994 - 5 UF 221/93

    Wirtschaftliches Ungleichgewicht; Grobe Unbilligkeit; Versorgungsausgleich;

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25).

    Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 19; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699) .
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Im Übrigen belegt der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht, dass sich die beteiligten Ehegatten aus ihrer nachehelichen Solidarität und gegenseitigen wirtschaftlichen Verantwortung haben lösen wollen; vor diesem Hintergrund müsste es Bedenken begegnen, über einen (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils faktisch fortwirken zu lassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2005, 696).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 699).
  • OLG Celle, 24.01.2006 - 10 UF 190/05

    Anspruch auf Altersunterhalt des wirtschaftlich stärkeren ausgleichpflichtigen

    Denn der Versorgungsausgleich darf nicht dazu führen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte unterhaltsbedürftig wird (BGH FamRZ 1981, 756; 1987, 255; 2005, 696; OLG Celle FamRZ 1989, 1098, 1100; Wick, Der Versorgungsaugleich, Rn. 241).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine zeitweise Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB in Betracht kommt (BGH FamRZ 2005, 696).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof nicht nur in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 23. Februar 2005 (FamRZ 2005, 696) klargestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht dazu führen darf, dass der Ausgleichspflichtige gegenüber dem Ausgleichsberechtigten unterhaltsberechtigt wird, sondern auch bereits in einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt klargestellt, dass dem Ausgleichsberechtigten des Versorgungsausgleichs über das Unterhaltsrecht nicht (teilweise) wieder genommen werden soll, was ihm über den Versorgungsausgleich gewährt worden war (FamRZ 2003, 848ff.).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05

    Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    c) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuerrechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch Korrekturen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden Ungewissheiten über die künftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 c Rdn. 46).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ist allerdings dann anzunehmen, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des per Saldo Ausgleichspflichtigen vom per Saldo Ausgleichsberechtigten führt (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756, 758; BGH, FamRZ 1987, 255, 256; BGH, FamRZ 2005, 696; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 27 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2020 - 15 UF 185/19

    Beweislast bei Berufung auf Absehen eines Versorgungsausgleichs

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 2005, 696; 2007, 1084).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2010 - 10 UF 139/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Erkrankung des Ausgleichspflichtigen

    In diesem Zusammenhang lässt sich von einer groben Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses erst dann ausgehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die sichere Prognose getroffen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Alterversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 696).

    Es kann zwar eine Wechselbeziehung zwischen dem Unterhaltsanspruch und Versorgungsausgleich auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehen, die das Interesse des Berechtigten an der Durchführung des Versorgungsausgleichs verringert oder sogar ausschließt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 696; FamRZ 1981, 756).

  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

  • OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs;

  • OLG Brandenburg, 30.11.2009 - 10 UF 138/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

  • OLG Naumburg, 14.11.2005 - 8 UF 167/05

    Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer

  • OLG Naumburg, 30.08.2005 - 3 UF 59/05

    Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten,

  • OLG Naumburg, 28.04.2005 - 8 UF 28/05

    Zur Herabsetzung im Rahmen der Billigkeit durch angemessene Herabsetzung des

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