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   BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05   

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https://dejure.org/2006,3915
BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05 (https://dejure.org/2006,3915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 316a StGB; § 21 StGB; § 49 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs); Strafrahmenverschiebung nach Alkoholkonsum

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit und Strafrahmen und zur Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Merkmals "Führen eines Fahrzeugs" bei nach Fahrtende anhaltendem Taxi; Möglichkeit des Vorliegens eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Tatopfer als Führer eines Kraftfahrzeugs; Begriff des "Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des ...

  • blutalkohol PDF, S. 518

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 316 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316a Abs. 1
    Führer eines Kraftfahrzeugs und Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 185
  • NZV 2006, 431
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05).

    Auch danach hat er sich weder bewusst noch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f).

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14).

    Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11).

  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn - wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

    Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle in BGH NJW 2005, 2564, 2565).

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    ff) Der 4. Strafsenat schloss sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats an und verneinte in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung.
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    dd) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186) eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 506/17

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Führers eines Kraftfahrzeuges;

    So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (4) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Dies kann auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt der Fall sein, wenn verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186).

    Auch fehlen konkrete Feststellungen zur Anhaltestelle und der konkreten Verkehrssituation (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe in Parkstellung); Beschluss vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04 (Halt bei laufendem Motor an einer schmalen Kreisstraße); Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb, Fuß auf der Fußbremse)) sowie die weiteren Beispielsfälle im Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 174).

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Sowohl die Absicht als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs müssen dabei im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; Beschluss vom 10. September 1996 - 4 StR 416/96, NStZ 1997, 236, 237; Urteil vom 7. Mai 1974 - 5 StR 119/74, BGHSt 25, 315, 316; MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 316a Rn. 43).

    Befindet sich das Fahrzeug - wie hier - nicht mehr in Bewegung, so kommt es darauf an, ob das Opfer als Fahrer gleichwohl noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185).

  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • LG Arnsberg, 04.07.2017 - 2 KLs 11/17
    Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt müssen weitere verkehrsspezifische Umstände hinzutreten, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeit des angegriffenen Fahrzeugführers führen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185).

    Die Kammer hat bei der Wertung ebenfalls berücksichtigt, dass die Verkehrssituation auch nicht in anderer Weise die Aufmerksamkeit der Zeugin forderte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185).

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 244/12

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Beifahrer als tauglicher Opfer; Merkmal des

    In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04; zum Ganzen vgl. SSW - StGB/Ernemann, § 316a Rn. 14).
  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 417/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17).
  • OLG Hamm, 04.10.2006 - 3 Ss 429/06

    Strafrahmenverschiebung; fakultativ; Alkoholisierung; Gesamtabwägung

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