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BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 StPO, § 4 Abs 2 S 1 StPO, § 5 StPO
Verbindung zusammenhängender Strafsachen - Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)
- rewis.io
Verbindung zusammenhängender Strafsachen
- ra.de
- rewis.io
Verbindung zusammenhängender Strafsachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 4; StPO § 5
Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 24.07.2009 - 3 KLs 313 Js 15983/08
- BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 243
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.06.1968 - 5 StR 191/68
Begriff "zusammenhängende Strafsachen" - Verbindung eines subjektiven …
Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186;… Erb in Löwe/ Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). - BGH, 26.07.1995 - 2 StR 74/95
Verfahrensverbindung - Örtliche Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit - …
Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12). - BGH, 29.11.1996 - 2 StR 585/96
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes …
Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).