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   BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09   

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https://dejure.org/2010,8017
BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09 (https://dejure.org/2010,8017)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 StR 627/09 (https://dejure.org/2010,8017)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 1 StR 627/09 (https://dejure.org/2010,8017)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 StPO, § 4 Abs 2 S 1 StPO, § 5 StPO
    Verbindung zusammenhängender Strafsachen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • rewis.io

    Verbindung zusammenhängender Strafsachen

  • ra.de
  • rewis.io

    Verbindung zusammenhängender Strafsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4; StPO § 5
    Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1968 - 5 StR 191/68

    Begriff "zusammenhängende Strafsachen" - Verbindung eines subjektiven

    Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
    Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe/ Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34).
  • BGH, 26.07.1995 - 2 StR 74/95

    Verfahrensverbindung - Örtliche Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit -

    Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
    Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).
  • BGH, 29.11.1996 - 2 StR 585/96

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
    Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).
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