Rechtsprechung
BGH, 23.02.2010 - 4 StR 506/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB
Versuchter vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den Wurf eines schweren Sandsteins von einer Autobahnbrücke (Vollendung; konkrete Gefährdung von Leib oder Leben; Beinaheunfall) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 StGB, § 23 StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB, § 315b Abs 2 StGB
Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Steinwurf von der Autobahn - Wolters Kluwer
Konkrete Gefährdung durch den Wurf mit einem Stein bei Aufprall des Steins vor einem fahrenden Fahrzeug
- rewis.io
Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Steinwurf von der Autobahn
- ra.de
- rewis.io
Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Steinwurf von der Autobahn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 2
Konkrete Gefährdung durch den Wurf mit einem Stein bei Aufprall des Steins vor einem fahrenden Fahrzeug - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Beinaheunfall bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 20.07.2009 - 21 KLs 8/09
- BGH, 23.02.2010 - 4 StR 506/09
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 572
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12
Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt: …
Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs bereits zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572, 573, und vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz. 12), ist durch die Feststellungen nicht belegt. - BGH, 08.06.2021 - 4 StR 68/21
Versuch (Tatentschluss); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr …
Bei Außeneinwirkungen, die ? wie hier ? nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik eines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des vom Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. dazu auch BGH…, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357; Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 23. Februar 2010 ? 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572; jeweils mwN).