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   BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16   

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BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16 (https://dejure.org/2017,17070)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 StR 362/16 (https://dejure.org/2017,17070)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16 (https://dejure.org/2017,17070)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 235 Abs. 1 StGB; § 1631 BGB; § 70 Abs. 1 StGB; § 20 StGB
    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des Rechts zur Personensorge, erforderliche Dauer: umfassende Gesamtbetrachtung im Einzelfall, konkrete Gefährlichkeit für das Kind); Berufsverbot (Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 70 StGB, § 179 StGB, § 235 Abs 1 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern und Entziehung Minderjähriger: Notwendige Tatsachenfeststellungen zu den Voraussetzungen des Entziehens Minderjähriger; Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Pädophilie; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 239 Abs. 1 StGB, § 235 Abs. 1 StGB, § 1631 BGB, § 179 StGB, § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 177 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 66 StGB, § 70 StGB

  • Wolters Kluwer

    Durchgreifender Darlegungsmangel bzgl. des Schuldspruchs wegen Entziehung Minderjähriger; Beeinträchtigung des Rechts zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer; Begründung einer ...

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Kindern und Entziehung Minderjähriger: Notwendige Tatsachenfeststellungen zu den Voraussetzungen des Entziehens Minderjähriger; Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Pädophilie; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchgreifender Darlegungsmangel bzgl. des Schuldspruchs wegen Entziehung Minderjähriger; Beeinträchtigung des Rechts zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer; Begründung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Sexueller Missbrauch von Kindern und Entziehung Minderjähriger: Notwendige Tatsachenfeststellungen zu den Voraussetzungen des Entziehens Minderjähriger; Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Pädophilie; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn der Kinderarzt pädophil ist: Voraussetzungen des Berufsverbots

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der pädophile Arzt - und das strafrechtliche Berufsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abweichendes Sexualverhalten - und die Frage der Schuldfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entziehung Minderjähriger - und die Dauer der Entziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen - und die Strafbarkeit nach der Reform des Sexualstrafrechts

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 88 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Strafrecht | BGH: Voraussetzungen eines Berufsverbots (pädophiler Pädiater)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 274 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Den Eltern "entzogen' ist ein Minderjähriger dabei schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1951 - 1 StR 202/51, BGHSt 1, 199, 200; vom 13. September 1957 - 1 StR 269/57, BGHSt 10, 376, 378 und vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61).

    Auch muss die Tat nicht im Herrschaftsbereich des Berechtigten seinen Ausgang nehmen; sie kann vielmehr auch an einem Kind begangen werden, das unbeaufsichtigt auf der Straße spielt (vgl. BGH aaO, BGHSt 16, 58, 61 f.; Urteil vom 23. April 1963 - 1 StR 90/63, NJW 1963, 1412, 1413; Krehl aaO Rn. 47; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6).

    bb) Wann die Dauer einer Entziehung so erheblich ist, dass sie dem Tatbestand unterfällt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Strafvorschrift zu entscheiden, also Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96, BGHR § 235 Abs. 1 Entziehung 1; BGH aaO, BGHSt 16, 58, 61 und BGHSt 10, 376, 378).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher bei einem vierjährigen Kind auch bereits eine Dauer von zehn Minuten für ein Entziehen genügen (BGH aaO, BGHSt 16, 58).

  • BGH, 13.09.1957 - 1 StR 269/57
    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Den Eltern "entzogen' ist ein Minderjähriger dabei schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1951 - 1 StR 202/51, BGHSt 1, 199, 200; vom 13. September 1957 - 1 StR 269/57, BGHSt 10, 376, 378 und vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61).

    bb) Wann die Dauer einer Entziehung so erheblich ist, dass sie dem Tatbestand unterfällt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Strafvorschrift zu entscheiden, also Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96, BGHR § 235 Abs. 1 Entziehung 1; BGH aaO, BGHSt 16, 58, 61 und BGHSt 10, 376, 378).

    Allerdings wurden hier die beiden Kinder an einen Ort gebracht, der den Erziehungsberechtigten unbekannt war, so dass sie ihre Kinder überhaupt nicht erreichen konnten (vgl. dazu BGH aaO, BGHSt 1, 199, 200 und BGHSt 10, 376, 378 f.).

  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 526/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (abweichendes

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    a) Ein abweichendes Sexualverhalten, wie es für den Angeklagten in Form einer Pädophilie festgestellt worden ist, kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 mwN).

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 und vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244).

  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 sowie Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB Seelische Abartigkeit 20 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31).

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall nicht nur die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, sondern auch einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 sowie Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170 und vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337).

  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 48/10

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Sichverschaffen kinderpornographischer

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244).

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 und vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244).

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Den Eltern "entzogen' ist ein Minderjähriger dabei schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1951 - 1 StR 202/51, BGHSt 1, 199, 200; vom 13. September 1957 - 1 StR 269/57, BGHSt 10, 376, 378 und vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61).

    Allerdings wurden hier die beiden Kinder an einen Ort gebracht, der den Erziehungsberechtigten unbekannt war, so dass sie ihre Kinder überhaupt nicht erreichen konnten (vgl. dazu BGH aaO, BGHSt 1, 199, 200 und BGHSt 10, 376, 378 f.).

  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 420/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244).

    Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 und vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244).

  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 609/10

    Betrug im besonders schweren Fall (Gewerbsmäßigkeit; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8).
  • BGH, 17.05.1968 - 2 StR 220/68

    Verbot der Ausübung des Berufs eines selbstständigen Gewerbetreibenden in der

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8).
  • BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03

    Berufsverbot (berufstypischer Zusammenhang; Betrug)

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8).
  • BGH, 01.06.2007 - 2 StR 182/07

    Berufsverbot (berufstypischer Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Tat)

  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 283/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

  • BGH, 10.09.2013 - 2 StR 321/13

    Rechtfehlerhafte Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit bei festgestellter

  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

  • BGH, 29.06.1993 - 5 StR 263/93

    Anforderungen an Rechtsmittelbeschränkungen - Anforderungen an Annahme von

  • BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Seelische Störung - Ausschluss der

  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96

    Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen

  • BGH, 23.04.1963 - 1 StR 90/63
  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 32/64

    Merkmale einer verfassungsfeindlichen Vereinigung - Tatbeitrag zur Förderung

  • BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93

    Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR

  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 242/07

    Verminderte Schuldfähigkeit bei Pädophilie (erforderliche Feststellungen zur

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Entscheidend ist, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH, Urteil vom 25.03.2015 - 2 StR 409/14 - BeckRS 2015, 11387; BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 StR 414/17 - BeckRS 2017, 139727; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - 1 StR 362/16 - BeckRS 2017, 111440).
  • BGH, 19.11.2019 - 1 StR 364/19

    Berufsverbot (Missbrauch von Beruf oder Gewerbe bzw. Verletzung der mit dem Beruf

    Der Senat hat auf Revision des Angeklagten den Schuldspruch in dem zuletzt genannten Fall sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16).

    b) Der Senat hat im ersten Rechtsgang für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die bis dahin getroffenen Feststellungen - insbesondere das Verabreichen von Medikamenten zur Betäubung zweier Missbrauchsopfer - nicht ausreichten, um einen berufstypischen Zusammenhang der Taten zur ärztlichen Tätigkeit des Angeklagten zu belegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 9 Rn. 40 f. mwN).

  • BGH, 17.12.2019 - 2 StR 419/19

    Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung (Zulässigkeit der

    Vom Tatgericht zu beurteilen ist danach, ob der Täter bei der Begehung der jeweiligen Tat defektbedingt motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 505/18, StV 2019, 274, 276) oder ob ihm das sogar unmöglich war.
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17

    Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung; naheliegende zumindest

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689).

    Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10; BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.).

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169).

    Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB nach sich (BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169).

  • BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18

    Schuldunfähigkeit (zweistufige Prüfung: erforderliche Darstellung im Urteil;

    Indem das Landgericht eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16 Rn. 34 und vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 538/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Der für einen Missbrauch des Berufs erforderliche berufstypische Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 9; Urteil vom 11. März 2015 - 2 StR 423/14, NStZ-RR 2016, 110, 111; Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 StR 182/07, StV 2008, 80) ist bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin B. gegeben, weil der Angeklagte zur Begehung der Taten ein ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zugängliches Narkosemittel verwendete und er das ihm in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um die Nebenklägerin zur Hinnahme der nicht lege artis durchgeführten Betäubungen zu veranlassen.
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