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   BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16   

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https://dejure.org/2017,10207
BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,10207)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,10207)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,10207)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG; § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KStG, § 4 Abs. 4 EstG; § 370 AO
    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO
    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

  • rechtsportal.de

    Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerhinterziehung - und der Schuldumfang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerschaden falsch - zu hoch - berechnet

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16
    In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16
    In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179).
  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 575/16
    In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Soweit in der Folge der steuerlichen Korrektur ein Gewerbesteueraufwuchs auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH erfolgte, waren etwaige Rückstellungen (in Ausnahme des steuerstrafrechtlichen Kompensationsverbotes) ertragsteuerlich (KSt, GewSt) berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 575/16 -, juris, Rn. 4 und BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 -, juris, Rn. 23).
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