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   BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21   

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https://dejure.org/2021,7899
BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21 (https://dejure.org/2021,7899)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - 1 StR 24/21 (https://dejure.org/2021,7899)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 1 StR 24/21 (https://dejure.org/2021,7899)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 63 StGB, § 67b Abs 1 StGB, § 67b Abs 2 StGB, § 68b Abs 1 StGB
    Sicherungsverfahren: Prüfung der Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 ; StGB § 67b Abs. 1
    Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 245
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.06.2020 - 6 StR 108/20

    Fehlende Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21
    Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Fall eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung nicht bereits eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich ein Betroffener der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließender Behandlungen unterzieht (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 6 StR 108/20 Rn. 3 f.; vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10 Rn. 12 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10 Rn. 6).
  • BGH, 23.11.2010 - 5 StR 492/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21
    Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Fall eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung nicht bereits eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich ein Betroffener der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließender Behandlungen unterzieht (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 6 StR 108/20 Rn. 3 f.; vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10 Rn. 12 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10 Rn. 6).
  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21
    Als besondere Umstände kommt dabei neben der Therapiebereitschaft etwa auch das Greifen von außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen mit den Möglichkeiten der Betreuung nach Bürgerlichem Gesetzbuch, der Unterbringung in einem betreuten Wohnen oder der Depotabgabe von Psychopharmaka in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 291/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21
    Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Fall eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung nicht bereits eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich ein Betroffener der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließender Behandlungen unterzieht (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 6 StR 108/20 Rn. 3 f.; vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10 Rn. 12 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10 Rn. 6).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 475/21

    Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugleich mit

    Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 ? 1 StR 24/21 Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2010 ? 4 StR 586/09, NStZ-RR 2010, 171).
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