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   BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20   

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https://dejure.org/2021,28283
BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20 (https://dejure.org/2021,28283)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3 StR 488/20 (https://dejure.org/2021,28283)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20 (https://dejure.org/2021,28283)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § § 212 StGB; § 15 StGB; § 227 StGB; § 221 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO
    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen (Wissens- und Willenselement; normative und psychologische Betrachtung; Beweiswürdigung); Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (gefahrspezifischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 StGB, § 15 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 227 Abs 1 StGB
    Totschlag durch Unterlassen und Körperverletzung mit Todesfolge: Erforderliche Feststellungen für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und zur Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Mutter i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen; Bestehen einer Lebensgefahr für den Sohn wegen Unterlassung der Versorgung durch Nahrung und Flüssigkeit bei Einschaltung des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Mutter i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen; Bestehen einer Lebensgefahr für den Sohn wegen Unterlassung der Versorgung durch Nahrung und Flüssigkeit bei Einschaltung des ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 79
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11

    Aussetzung durch Im Stich lassen als Unterlassungsdelikt (keine

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    b) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte zudem den Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge in der Variante des echten Unterlassungsdelikts des "Im-Stich-Lassens' (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB) verwirklicht hat, dieser aber hinter den versuchten Totschlag zurücktritt, jedoch - weil insofern eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 13) - Sperrwirkung sowohl für die Mindest- als auch für die Höchststrafe entfaltet.

    Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, der Tatbestand der Aussetzung werde von einem (versuchten) Tötungsdelikt verdrängt, betrifft dies Fälle, in denen der Täter bereits bei der Tathandlung im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB Tötungsvorsatz hatte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 - 4 StR 391/16, NStZ 2017, 90, 91; vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14).

    Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95

    Kindesmißhandlung - §§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Denn beim Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehen; zudem muss sich im tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht haben, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete ("spezifischer Gefahrzusammenhang"; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 21 f.; vom 18 19 20 21 22 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6 Rn. 9; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 227 Rn. 3 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 227 Rn. 2 f.; Engländer, NStZ 2018, 135, 137 ff.).

    Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 22; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, BGHR StGB § 227 Todesfolge 5; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11).

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Denn beim Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehen; zudem muss sich im tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht haben, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete ("spezifischer Gefahrzusammenhang"; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 21 f.; vom 18 19 20 21 22 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6 Rn. 9; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 227 Rn. 3 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 227 Rn. 2 f.; Engländer, NStZ 2018, 135, 137 ff.).

    Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 22; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, BGHR StGB § 227 Todesfolge 5; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11).

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 435/07

    Körperverletzung mit Todesfolge (Unmittelbarkeitszusammenhang: Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Denn beim Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehen; zudem muss sich im tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht haben, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete ("spezifischer Gefahrzusammenhang"; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 21 f.; vom 18 19 20 21 22 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6 Rn. 9; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 227 Rn. 3 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 227 Rn. 2 f.; Engländer, NStZ 2018, 135, 137 ff.).
  • BGH, 25.05.2010 - 1 StR 59/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
  • BGH, 19.08.2020 - 1 StR 474/19

    Versuchter Verdeckungsmord (Vorsatz: Möglichkeit der Verdeckungsabsicht bei

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19, NJW 2021, 326 Rn. 14 ff. mwN).
  • BGH, 20.07.2006 - 3 StR 244/06

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 22; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, BGHR StGB § 227 Todesfolge 5; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11).
  • BGH, 03.03.2000 - 2 StR 388/99

    Minder schwerer Fall und Vorhersehbarkeit bei der Körperverletzung mit

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Insofern gilt ebenso wie für das Verhältnis des Straftatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge zu dem des versuchten Totschlags: Wenn der Tod des Opfers durch ein im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB oder § 227 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges vorsätzliches Verhalten des Täters verursacht wurde, der Täter mit Tötungsvorsatz aber erst agierte, als das Opfer bereits verstorben war, steht eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Aussetzung mit Todesfolge beziehungsweise Körperverletzung mit Todesfolge ausnahmsweise in Tateinheit mit einer Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 StR 388/99, BGHR StPO § 353 Aufhebung 2; Urteil vom 27. Juli 1988 - 3 StR 139/88, BGHSt 35, 305, 306 ff.; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 3 StR 224/10, NStZ 2010, 699, 700; vom 19. November 1976 - 3 StR 444/76, juris Rn. 5).
  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19

    Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 144/13

    Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
    Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
  • BGH, 27.03.1953 - 1 StR 689/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.2016 - 4 StR 391/16

    Aussetzung (Verhältnis zu einem durch die Aussetzungshandlung versuchtem

  • BGH, 19.11.1976 - 3 StR 444/76

    Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 224/10

    Totschlag; Körperverletzung mit Todesfolge; Vorsatzwechsel; Koinzidenzprinzip

  • BGH, 09.03.2022 - 4 StR 200/21

    Anfragebeschluss; versuchtes Unterlassungsdelikt (bedingter Vorsatz:

    Diese Grundsätze gelten für Begehungsdelikte und Unterlassungstaten gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2021 - 2 StR 178/20, StV 2022, 162; Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19, NJW 2021, 326 Rn. 14; st. Rspr.; siehe auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 20/16 Rn. 47).
  • BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz; wertende Gesamtschau; Gleichgültigkeit des

    Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20, juris).

    Denn nur damit werden im Schuldspruch sowohl der Körperverletzungserfolg als auch die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20, BGHR StGB § 221 Abs. 3 Konkurrenzen 1 Rn. 26; Urteil vom 27. März 1953 - 1 StR 689/52, BGHSt 4, 113, 115 ff.; BeckOK StGB/Eschelbach, 56. Ed., § 221 Rn. 43; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 221 Rn. 18; MükoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 221 Rn. 50; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 221 Rn. 17).

  • LG Trier, 28.09.2021 - 8032 Js 2169/21
    Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten (BGH, Beschl. v. 23.02.2021, Az. 3 StR 488/20, BeckRS 2021, 21023).
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