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   BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21   

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BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21 (https://dejure.org/2022,5165)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2022 - IV ZB 24/21 (https://dejure.org/2022,5165)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - IV ZB 24/21 (https://dejure.org/2022,5165)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 7, ... 27 BeurkG, § 125 BGB, § 44 BeurkG, §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG, § 2232 BGB, § 2232 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 2276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 44 Satz 1 BeurkG, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeurkG, § 44 Satz 2 BeurkG, 7 BeurkG, § 17 BeurkG, § 7 BeurkG, § 2078 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG §§ 7, 27; BGB § 2197
    Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu dem Erbvertrag" durch Errichtung eines eigenhändigen Testaments

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu dem Erbvertrag" durch Errichtung eines eigenhändigen Testaments

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Notar als Testamentsvollstrecker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Posteingang in der Anwaltskanzlei

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament ...

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1450
  • MDR 2022, 574
  • FGPrax 2022, 72
  • FamRZ 2022, 738
  • Rpfleger 2022, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Eine materielle Einschränkung der Testierfreiheit ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen; vielmehr handelt es sich bei den §§ 27, 7 BeurkG (nur) um eine verfahrensrechtliche Regelung über Mitwirkungsverbote bei der Beurkundung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1996 - IV ZB 9/96, BGHZ 134, 230 unter II 2 d [juris Rn. 20]).

    Wenn der Erblasser durch falsche Beratung zu einer überflüssigen Testamentsvollstreckung bewogen worden ist, kann das Testament gemäß § 2078 BGB angefochten werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1996 - IV ZB 9/96, BGHZ 134, 230 unter II 2 d [juris Rn. 21]).

    Ist eine Testamentsvollstreckung dagegen sachgerecht, ist es erfahrungsgemäß meist ein Anliegen des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch seinen letzten Willen vollziehen soll (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1996 aaO).

  • OLG Köln, 05.02.2018 - 2 Wx 275/17

    Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Die §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG schließen lediglich einen bestimmten Weg zur Erreichung dieses Zieles aus, nämlich eine Beurkundung der Ernennungserklärung durch den betreffenden Notar (vgl. OLG Köln ZEV 2018, 271 Rn. 19; Reimann in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung 7. Aufl. § 2 Rn. 223).

    Der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung in einem eigenhändigen Testament steht es daher nicht entgegen, wenn dieses in den Räumen des Notars in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser abgefasst wurde (vgl. OLG Köln ZEV 2018, 271 Rn. 18; Sandkühler in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung 7. Aufl. § 11 Rn. 28a; Reimann aaO § 2 Rn. 223: "in zeitlicher Nähe"; a.A. Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung 5. Aufl. Kap. D. Rn. 94a) oder der Notar den Text des eigenhändigen Testaments entworfen hat (vgl. BeckOK-BeurkG/Seebach, § 27 Rn. 45.10 (Stand: 1. November 2021); Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung 5. Aufl. Kap. 3 Rn. 364; a.A. BeckOGK/Grziwotz, BeurkG § 27 Rn. 15 (Stand: 1. Oktober 2021): "ohne Veranlassung des Urkundsnotars").

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 14/12

    Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den Urkundsnotar

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Es gilt zu verhindern, dass der Notar durch die Einräumung ihm ansonsten nicht zustehender rechtlicher Vorteile in der Urkunde in die Gefahr eines Konflikts zu seinen sonstigen Pflichten kommt, insbesondere zu den Prüfungs- und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 14/12, FamRZ 2013, 32 Rn. 11).

    Einen derartigen möglichen Interessengegensatz wollte der Gesetzgeber durch § 7 BeurkG von Anfang an verhindern (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 61/20

    Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirksamkeit eines Nachtrags in

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2021, 512 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Beteiligte zu 4 durch die letztwillige Verfügung des Erblassers und der Beteiligten zu 1, den privatschriftlichen "Nachtrag", wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Auch wenn aufgrund der Regelung in § 44 BeurkG die fehlende feste Verbindung eines formlosen Dokuments mit einer notariellen Urkunde als Indiz dafür gewertet werden kann, dass es sich bei dem Dokument nicht um einen Teil der beurkundeten Niederschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18, BGHZ 221, 308 Rn. 24), lässt dies daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Umkehrschluss zu, dass die Verbindung von Schriftstücken mit Schnur und Prägesiegel das Bestehen einer einheitlichen Urkunde belegt.
  • OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Diesem Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber dagegen im materiellen Erbrecht keinen Vorzug vor der Testierfreiheit des Erblassers eingeräumt (vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2016, 1505, 1506 [juris Rn. 13]; Staudinger/Dutta, BGB (2021) § 2197 Rn. 91).
  • BGH, 10.02.1994 - VII ZB 25/93

    Zugang des Berufungsmandats beim zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Ein Rechtsanwalt muss Posteingänge selbst vollständig daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht, und daher durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, dass ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93, VersR 1994, 1368 unter 2 b [juris Rn. 11]).
  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist dieser Nachtrag auch nicht gemäß § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB durch eine Übergabe an den Beteiligten zu 4 zum öffentlichen Testament geworden; es wurde keine notarielle Niederschrift über eine Übergabe erstellt (anders dagegen der Sachverhalt in OLG Bremen ErbR 2016, 100 unter II 2 b [juris Rn. 14]; FamRZ 2015, 533 unter II 2 a [juris Rn. 19]).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    § 44 BeurkG hat keine konstitutive Wirkung; diese Sollvorschrift dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. V/3282 S. 38) nur dem Zweck, einem Verlust einzelner Blätter vorzubeugen, da sich andere Arten der Verbindung als nicht ausreichend zuverlässig erwiesen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 unter II 5 [juris Rn. 34]).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
    Das Geschäft ist daher grundsätzlich nur dann nichtig, wenn das Verbot die Verwirklichung des beabsichtigten praktischen Erfolges überhaupt verhindern, nicht dagegen, wenn es nur eine bestimmte Geschäftsform untersagen will (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 95/54, WM 1956, 25 unter 4 c).
  • BGH, 06.12.1990 - IX ZR 44/90

    Abtretung von Forderungen unter verbundenen Unternehmen

  • BVerwG, 27.09.1955 - V C 60.55

    Rechtsmittel

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    (6) Fachlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Zweitkorrektor ergänzend zu den Ausführungen des Erstkorrektors die nicht näher begründete Feststellung der Klägerin, die Ernennung des Urkundsnotars des Testaments (F) zum Testamentsvollstrecker verstoße gegen §§ 7, 27 BeurkG, sofern dies nicht als Ernennungswunsch an das Nachlassgericht formuliert sei, mit Blick auf die Ernennung in einem gesonderten privatschriftlichen Testament als in dieser Pauschalität nicht für zutreffend erachtet hat (vgl. dazu zB BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZB 24/21, FGPrax 2022, 72 Rn. 17 ff sowie schon OLG Bremen, NJW-RR 2016, 979 Rn. 10 ff).
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