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   BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63   

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https://dejure.org/1965,2221
BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63 (https://dejure.org/1965,2221)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1965 - VI ZR 271/63 (https://dejure.org/1965,2221)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 (https://dejure.org/1965,2221)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Elterliche Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Aufklärung ihrer Kinder über die durch einen Radfahrer ausgehenden Gefahren für andere Straßenbenutzer - Belehrung von Kindern über die Gefahren durch die Benutzung von Fahrrädern und Rollern

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 832
    Aufsichtspflicht der Eltern in Bezug auf die Gefahren des Straßenverkehrs

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 606
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.12.1957 - VI ZR 265/56
    Auszug aus BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63
    Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nur dann, wenn sie ihre Kinder über die Gefahren, die Radfahren und Rollern für andere Straßenbenutzer mit sie bringen, belehren und ernstlich zur Rücksichtnahme und Vorsicht anhalten (BGH Urt. v. 3. Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85).
  • BGH, 19.11.1963 - VI ZR 96/63
    Auszug aus BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63
    Mit einen solchen Übertreten ihres Verbots brauchten die Beklagten nach ihren eindringlichen Untersagen im Hinblick auf das sonstige Verhalten des Jungen und ihre hinreichende Überwachung aber nicht zu rechnen (vgl. auch: BGH Urt. v. 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313).
  • BGH, 29.05.1962 - VI ZR 231/61
    Auszug aus BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63
    Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urt. v. 29. Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VersR 1962, 783).
  • OLG Oldenburg, 04.11.2004 - 1 U 73/04

    Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern; Deliktische Verantwortlichkeit

    Es entspricht daher gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein (fast) 8jähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. BGH VersR 1965, 606, 607; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Oldenburg VersR 1963, 491; OLG Nürnberg VersR 1962, 1116; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 832, Rdnr. 18. - Teilnahme des Kindes als Radfahrer am Verkehr mit 7 Jahren; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, Bearb. 2001, § 832, Rdnr.102 (Seite 190)).
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 144/67

    Übertragung der Aufsicht an eine andere Person

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil von 19. November 1963 - VI ZR 96/63 = VersR 1964, 311; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63] ; Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606).

    Ob sich ein Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beantwortet werden (BGH Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606).

  • OLG Celle, 27.05.1987 - 9 U 155/86

    Verletzung der Aufsichtspflicht; Eltern; Unbeaufsichtigtes Fahrradfahren; Fuß-und

    Der BGH hat bestätigt, ein Schuldvorwurf gegen die Eltern könne nicht daraus hergeleitet werden, daß sie ihre 7- und 8jährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße ließen, wenn es sich um völlig normale und ordentliche Kinder handle, die mit den Verkehrsregeln vertraut seien und sie nach den heimlichen Beobachtungen ihrer Eltern auch befolgten (BGH VersR 1965, 606).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 222/67

    Schadensersatzpflicht infolge Aufsichtspflichtverletzung - Haftung der

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783; 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63]; 1965, 606).
  • LG Münster, 16.08.2012 - 2 O 160/12

    Verletzung der Aufsichtspflicht eines Elternteils bei einem durch das Kind

    Der BGH hat bestätigt, dass ein Schuldvorwurf gegen die Eltern nicht daraus hergeleitet werden könne, dass sie ihre sieben- und achtjährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße ließen, wenn es sich um völlig normale und ordentliche Kinder handele, die mit den Verkehrsregeln vertraut seien und sie nach den heimlichen Beobachtungen ihrer Eltern auch befolgen (BGH Versicherungsrecht 65, 606).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 221/67

    Umfang der elterlichen Aufsichtspflichten und Sorgfaltspflichten - Anforderungen

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH VersR 1962, 783; 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63]; 1965, 606).
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