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   BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75   

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BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75 (https://dejure.org/1976,3802)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1976 - 1 StR 580/75 (https://dejure.org/1976,3802)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1976 - 1 StR 580/75 (https://dejure.org/1976,3802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung, fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung und fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 30.05.1973 - I R 35/71

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, der auch für die Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb" im Sinne von § 15 EStG Bedeutung hat, ist jemand Unternehmer, wenn er sich selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (BFHE 88, 450, 452) und seine Tätigkeit weder als Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 EStG oder als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (BFHE 109, 368, 370) noch als private Vermögensverwaltung (BFHE 88, 450 ff) angesehen werden kann.

    Seine Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf im Sinne des Steuerrechts; denn ein solcher liegt nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann (BFHE 82, 46, 47; 105, 370, 372; 109, 368, 370).

    Die Übernahme von solchen Nebenaufgaben eines Architekten reicht aber nicht aus, um die Tätigkeit des Angeklagten der des Architekten ähnlich und damit als freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erscheinen zu lassen (BFHE 109, 368, 371; 111, 464, 467; Blümich/Boyens/Steinbring/Klein, GewStG 8. Aufl. § 2 Anm. 54 b 4).

    Schließlich ähnelt die Tätigkeit des Angeklagten nicht dem Beruf eines beratenden Volks- und Betriebswirts; denn dieser befaßt sich - im Gegensatz zur Tätigkeit des Angeklagten - mit allen Fragen der Unternehmensführung, die Üblicherweise Gegenstand eines volks- und betriebswirtschaftlichen Studiums sind (BFHE 109, 368, 372).

  • BFH, 07.04.1967 - VI 199/65
    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, der auch für die Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb" im Sinne von § 15 EStG Bedeutung hat, ist jemand Unternehmer, wenn er sich selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (BFHE 88, 450, 452) und seine Tätigkeit weder als Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 EStG oder als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (BFHE 109, 368, 370) noch als private Vermögensverwaltung (BFHE 88, 450 ff) angesehen werden kann.

    Zwar kann die Veräußerung von Vermögensbestandteilen ebenso zur privaten Vermögensverwaltung gehören wie der Vermögenserwerb, doch ist die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit im Einzelfall nach den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vorzunehmen (BFHE 88, 450, 453).

    Hier konnte das Landgericht als entscheidend ansehen, daß der Angeklagte als Grundeigentümer, Bauherr, Vermieter und Verkäufer planvoll und in großem Maße tätig geworden ist, um sein Vermögen zu vermehren; diese Gesamttätigkeit ging weit über das hinaus, was die Verkehrsauffassung als private Vermögensverwaltung und -vermehrung bezeichnet; die sich über Jahre erstreckende Gesamttätigkeit konnte auch ohne Rechtsverstoß als nachhaltig bezeichnet werden (vgl. BFHE 88, 450, 453 f).

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 159/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Eine solche Berechnung ist auch dem Strafrichter gestattet, wenn die zu vergleichenden Zahlen auf sicherer Grundlage stehen und die Möglichkeit nicht steuerpflichtiger Einkünfte ausscheidet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51).

    Andererseits ist dem Tatrichter eine Schätzung der Werte der in den Vermögensvergleich aufzunehmenden Gegenstände und Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht verwehrt; sie ist vielmehr entsprechend § 155 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO geboten, wenn andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51).

  • BFH, 29.03.1973 - I R 91/71

    Zusammenhängendes Gelände - Verkauf mehrerer Grundstücke - Errichtung von

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Ob ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Nr. 1 EStG und ein stehender Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG - alle Vorschriften jeweils in der zur Tatzeit geltenden Fassung - vorliegt, beurteilt sich nach übereinstimmenden Grundsätzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG; BFHE 109, 427, 430).

    Im speziellen Fall wird die Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden nur dann im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegen, wenn sich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Verwaltung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFHE 108, 190, 193; vgl. auch BFHE 109, 427, 430/31 m.Nachw.).

  • BFH, 24.02.1965 - I 349/61 U

    Einordnung des Berufs eines Genealogen (Erbensucher) als selbständige Arbeit oder

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Seine Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf im Sinne des Steuerrechts; denn ein solcher liegt nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann (BFHE 82, 46, 47; 105, 370, 372; 109, 368, 370).
  • BFH, 03.08.1966 - IV R 75/66
    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Eine derartige Vermögenszuwachsrechnung ist steuerlich dann eine zulässige - und oft einzig mögliche - Berechnungsart, wenn eine andere Berechnung wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung ausscheidet (vgl. BFHE 86, 736, 738; 87, 504, 505).
  • BFH, 20.10.1966 - IV 142/63
    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Eine derartige Vermögenszuwachsrechnung ist steuerlich dann eine zulässige - und oft einzig mögliche - Berechnungsart, wenn eine andere Berechnung wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung ausscheidet (vgl. BFHE 86, 736, 738; 87, 504, 505).
  • BFH, 16.02.1967 - IV R 153/66

    Grenzen der Vermögensverwaltung bei Veräußerung von Immobilien

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Die Nachhaltigkeit dieser Betätigung ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht worden; nachhaltig ist in der Regel eine wiederholte Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie auf einem einmaligen Entschluß beruht und die einzelnen Maßnahmen unselbständige Teile einer in organisätorischer, technischer und finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmten Gesamttätigkeit sind (BFHE 88, 207, 208).
  • BFH, 20.04.1972 - IV R 7/72

    Referendar - Freier Mitarbeiter - Rechtsanwalt - Erfolgsaussichten von Klagen -

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Seine Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf im Sinne des Steuerrechts; denn ein solcher liegt nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann (BFHE 82, 46, 47; 105, 370, 372; 109, 368, 370).
  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75
    Im speziellen Fall wird die Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden nur dann im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegen, wenn sich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Verwaltung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFHE 108, 190, 193; vgl. auch BFHE 109, 427, 430/31 m.Nachw.).
  • BGH, 30.05.1967 - 1 StR 150/67

    Übernahme einer vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung vorgenommene

  • BGH, 06.06.1973 - 1 StR 82/72

    Befugnis der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Strafvorschriften

  • BGH, 01.07.1971 - 1 StR 362/70
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

  • BGH, 05.10.1965 - 5 StR 314/65

    § 275 Strafprozessordnung (StPO) als bloße Ordnungsvorschrift

  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

  • BGH, 22.01.1975 - 1 StR 341/74

    Strafbarkeit wegen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlich

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 04.11.1975 - 1 StR 552/75

    Pflicht des Tatrichters zur erschöpfenden Würdigung aller Umstände zulasten und

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

  • BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65

    Anspruch eines Prozessbeteiligten auf wörtliche Aufnahme einer Aussage in die

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Entscheidend sollte dabei sein, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH, Urt. v. 28. November 1957 - 4 StR 180/57 - bei Herlan GA 1959, 50 = ZfZ 1958, 145, 147;Urt. v. 19. Februar 1965 - 4 StR 508/64;Urt. v. 30. Mai 1967 - 1 StR 150/67 - in BB 1967, 948;Urt. v. 23. März 1976 - 1 StR 580/75;Beschl. v. 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/74 - undvom 22. März 1979 - 4 StR 641/78;Urt. v. 30. September 1980 - 5 StR 394/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 f;Beschl. v. 17. März 1981 - 1 StR 814/80 - in StV 1981, 222 f;Urt. v. 1. September 1982 - 3 StR 185/82 - in NStZ 1983, 29; RG JW 1936, 1677, 1678 Nr. 16 m. Anm. Megow; RG HRR 1938, 1525; RG RStBl.
  • BGH, 28.09.1976 - 1 StR 581/76

    Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung

    Insbesondere ist ein Sachverständiger immer dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342; BGH, Urteil vom 23. März 1976 - 1 StR 580/75).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 625/81

    Feststellung und Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung als Sache des

    Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgestellt worden ist, bindet das Revisionsgericht; ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (BGHSt 21, 149, 151; BGH Urteil vom 23. März 1976 - 1 StR 580/75).
  • BGH, 11.04.1978 - 5 StR 103/78

    Voraussetzungen für die völlige Ungeeignetheit eines angebotenen Beweismittels

    Für die Frage, ob ein Sachverständiger ein geeignetes Beweismittel ist, kann es zwar auf das Vorhandensein tatsächlicher Grundlagen für sein Gutachten ankommen (BGHSt 13, 339, 342 f; Urteil vom 23.03.1976 - 1 StR 580/75 -).
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