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   BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99   

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BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99 (https://dejure.org/2000,793)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2000 - III ZR 217/99 (https://dejure.org/2000,793)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 (https://dejure.org/2000,793)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988; VZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992; § 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Deutsches Notarinstitut

    EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwaltung eines Grundstücks - Beendigung der Verwalterstellung - Herausgabe von Mietzinsen - Aufwendungsersatz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietherausgabeanspruch gegen vorläufige Grundstücksverwalterin; Aufwendungsersatzanspruch

  • Judicialis

    EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1; ; EinigVtr Art. 22 Abs. 2; ; BGB § 667; ; BGB § ... 670; ; BGB § 988; ; VZOG § 6 Abs. 1 F/ 22. März 1991; ; VZOG § 6 Abs. 4 F/ 22. März 1991; ; VZOG § 6 Abs. 1 F/ 3. August 1992; ; VZOG § 6 Abs. 4 F/ 3. August 1992; ; VZOG § 8 Abs. 1 F/ 29. März 1994; ; VZOG § 8 Abs. 4 F/ 29. März 1994

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 46 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EinigungsV; §§ 667, 670, 988 BGB; §§ 6 Abs. 1 u. 4 aF, 8 Abs. 1 u. 4 nF VZOG
    Gesetzlicher Verwalter/Herausgabeanspruch des Eigentümers/Mieteinnahmen/Aufwendungsersatz

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 100
  • NJW 2000, 2422
  • NVwZ 2000, 1077 (Ls.)
  • NZM 2000, 726
  • ZMR 2000, 513
  • NJ 2000, 545
  • WM 2000, 1154
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).

    Hier wie dort bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen, die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186).

  • BGH, 15.12.1995 - V ZR 110/94

    Wirksamkeit eines mit dem Rat der Stadt am 17.5.1990 geschlossenen Vertrages über

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    a) Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a VZOG in der ursprünglichen Fassung (im folgenden: VZOG 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt, wenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - der Grundbucheintrag "Rat der Gemeinde" lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - WM 1996, 870, 871).

    Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Eigentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde liegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und Pachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse erforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil vom 15. Dezember 1995 aaO).

  • BGH, 17.05.1995 - XII ZR 235/93

    Umfang der Verfügungsbefugnisse der kommunalen Gebietskörperschaften über

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Durch diesen Eigentumserwerb ist die Klägerin am 3. Oktober 1990 in das 1975 zwischen dem Rat der Gemeinde Sch. und der Konsumgenossenschaft begründete Mietverhältnis eingetreten (BGHZ 133, 363, 367 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1680 m.w.N.).

    Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Eigentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde liegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und Pachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse erforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil vom 15. Dezember 1995 aaO).

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 356/96

    Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Demgegenüber war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den Verfügungsbefugten mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers auszustatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96 - WM 1998, 1832, 1834 f).
  • OLG Koblenz, 14.08.2001 - 3 U 242/97

    Einwendungsdurchgriff bei Besicherung fremder Kaufpreis- bzw.

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    bb) Ausgehend davon, daß bei einem Auseinanderfallen von Verfügungsbefugnis und Grundstückseigentum dann, wenn besondere Abreden oder das Rechtsverhältnis regelnde Normen nicht (bzw. nicht mehr, vgl. die Ausführungen unter 1 zu Art. 22 Abs. 2 EV) eingreifen, der Verfügungsbefugte gegenüber dem wirklichen Eigentümer als Nichtberechtigter anzusehen ist, finden in diesem Verhältnis im Falle einer Vermietung der Sache durch den Verfügungsberechtigten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (so auch OLG Naumburg in dem unveröffentlichten Urteil vom 20. November 1997 - 3 U 242/97 - die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 30. Juni 1998 - V ZR 396/97 - nicht angenommen).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Hier wie dort bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen, die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Die später - nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - im Bereich des Vermögensgesetzes vorgenommene Änderung, wonach dies nicht für die Entgelte gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG; vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348), hat im Vermögenszuordnungsrecht keine Entsprechung gefunden.
  • BVerwG, 25.05.1961 - I A 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).
  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

    Auszug aus BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
    Da nicht ersichtlich oder dargetan ist, daß das zuständige Bundesvermögensamt im Anschluß an diesen Erlaß zur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war - in diesem Falle könnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - NJW 2000, 422, 423 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) -, muß jedenfalls zugunsten der Revision unterstellt werden, daß bezüglich des Zeitraums zwischen April 1991 und der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorschriften über das Auftragsrecht bzw. des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht eingreifen.
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 81/97

    Beschränkung des Entgelts für die Nutzung eines ehemals volkseigenen Grundstücks

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 238/98

    Verkehrssicherungspflichtiger bei einem nach dem VZOG zugewiesenen Seegrundstück

  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 266/95

    Recht der Neuen Länder; Keine Herleitung des Eintritts des Übernehmers eines

  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

    Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der Eigentumsverhältnisse am ehemaligen Staatsvermögen der DDR herbeigeführt werden soll, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vermögenszuordnungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103).

    In den Restitutionsfällen verhält es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f).

    aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechtigung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f).

    bb) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden §§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des Vermögensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Als Folge war weder eine Pflicht des Verfügungsberechtigten, diese Erträge an den Berechtigten auszukehren (Senat, BGHZ 128, 210, 213 f), noch eine Pflicht des Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten solchen Aufwand zu erstatten (vgl. BGHZ 144, 100, 115) , vorgesehen.
  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    1.) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Landkreise gehören, am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden, volkseigenen Gegenstände geworden ist, beantwortet sich im Wesentlichen und zuerst nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Die am 3. Oktober 1990 gegebene Rechtslage stellt der Vermögenszuordnungsbescheid im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit deklaratorischer Wirkung ex tunc verbindlich fest (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    In diesem Zusammenhang ist ehemaliges Reichsvermögen, bei dem es sich meist um frühere Gerichtsgebäude handelt (Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, vor §§ 11-16 VZOG Rdn. 7), mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 unmittelbar dem Bund zugefallen (Legalrestitution - vgl. § 16 Satz 1 VZOG; BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Stellwaag, in: Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, § 16 VZOG Rdn. 1).

    Die Beziehungen der Parteien richten sich damit nach den §§ 987 ff. BGB (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118).

    3.) Erst für die Zeit nach bestandskräftiger Vermögenszuordnung sieht das VZOG nichts Spezielles vor, sodass im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die §§ 987 ff. BGB uneingeschränkt anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Dies dürfte auch für § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG jedenfalls solange gelten, wie dem Verfügungsberechtigten die Nutzungen aus dem Vermögenswert verblieben sind (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 3 B 8.11 - juris, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 219/99 - BGHZ 144, 100, der in dieser Hinsicht für den Zeitraum ab dem 9. April 1991 die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses für einschlägig hält).
  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

    Der Vermögenszuordnungsbescheid ist - von den hier nicht einschlägigen Fällen der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV abgesehen - deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 107 f).

    Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386).

    Nach allgemeinen Grundsätzen stehen allein dem Eigentümer die Nutzungen der Sache (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums durch den Zuordnungsbescheid zugleich klärt, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab dem 3. Oktober 1990 die Nutzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes gebühren.

  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 42/07

    Ansprüche aus Gebäudeeigentum gegen eine in Liquidation befindliche LPG

    Die Tatbestandswirkung kommt auch den Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 1 VZOG zu, weil diese dazu bestimmt sind, die Rechtslage zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschließend zu klären (st. Rspr. BGHZ 144, 100, 108; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 20. Sept. 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423).
  • LG Leipzig, 19.12.2007 - 16 S 500/07
    Der Anspruch richtet sich nach § 667 BGB bzw. § 988 BGB (vgl. BGHZ 144, 100 ).

    Vor allem nach der Entscheidung des BGH vom 23.03.2000 ( BGHZ 144, 100 ) bestehen keine Zweifel am Zivirechtsweg, so dass auch keine Veranlassung besteht, zur Frage des Rechtsweges die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

    Die Beklagte ist gemäß §§ 667, 988 BGB zur Herausgabe der vereinnahmten Pachtzinsen verpflichtet ( BGHZ 144, 100 ).

    Mit ihm wird nur mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich festgestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV bereits am 03.10.1990 dargestellt hat (allg.M.; BGHZ 144, 100 ).

  • OLG Naumburg, 15.12.2022 - 2 U 166/21

    Rechtsstellung des Zuordnungsberechtigten im Sinne des VZOG hinsichtlich der

    Hat die Verfügungsberechtigte i.S. des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) über ein Grundstück in anderer Weise als durch Veräußerung verfügt, so kann ein Anspruch der Zuordnungsberechtigten gegen die Verfügungsberechtigte auf Erlösauskehr nicht aus § 8 Abs. 4 VZOG, sondern nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 988 BGB hergeleitet werden (Anschluss an BGH, Urteil v. 23. März 2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 29 ff.).

    Unabhängig von der Reichweite des Begriffes der Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 VZOG bezieht sich der Pflichtenkatalog für Verfügungsberechtigte aus § 8 Abs. 4 VZOG - Mitteilungspflicht und Erlösauskehrpflicht - lediglich auf die Veräußerungen von Grundstücken oder Gebäuden, wie dem Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich sowie vor allem auch der Gesetzesgenese zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 29 ff., 37; BGH, Beschluss v. 26.05.2011, V ZR 187/10, ZOV 2011, 162, in juris Rz. 7).

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch bei schuldrechtlichen Geschäften unter Berufung auf die Verfügungsberechtigung nach dem VZOG aus einer entsprechenden Anwendung des § 988 BGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 43 ff.; BGH, Beschluss v. 26.05.2011, V ZR 187/10, ZOV 2011, 162, in juris Rz. 7).

    Nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar die im inneren Zusammenhang mit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen nach § 816 Abs. 3 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn es sich dabei nicht um Verwendungen i. S. v. § 994 ff. BGB gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 45; so schon BGH, Urteil v. 12.12.1997, V ZR 81/97, BGHZ 137, 314, in juris Rz. 14).

  • BGH, 26.05.2011 - V ZR 187/10

    Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Mietherausgabeanspruch des wahren

    Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2000 (III ZR 217/99, BGHZ 144, 100) nicht entgegen.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der nach § 8 VZOG Verfügungsbefugte dem wahren Zuordnungsberechtigten zwar nicht nach § 8 Abs. 4 VZOG, wohl aber nach § 988 BGB die Mieten herauszugeben hat (Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, 117).

    bb) Das Rechtsverhältnis des nach § 8 VZOG Verfügungsbefugten zu demjenigen, dem das betroffene Grundstück nach dem Einigungsvertrag zugefallen ist, ist zwar nicht gesetzlich oder vertraglich näher ausgestaltet und löst deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus (Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, 117).

  • KG, 11.05.2006 - 8 U 220/05

    Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Anspruch des vormals mietenden Eigentümers

    Da die Vermögenszuordnung nur feststellende Wirkung hat, finden im Verhältnis zwischen dem zuordnungsberechtigten Eigentümer und dem bis zur Bestandskraft des Bescheids Verfügungsberechtigten im Falle einer Vermietung der Sache die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (vgl. BGHZ 144, 100 ff =NJW 2000, 2422, 2426; VIZ 2002, 50, 51).

    Jedenfalls auf Grund des Mietvertrages erlangte die vermietende Deutsche Reichsbahn mittelbaren Besitz (vgl. BGHZ 144, 100 ff = NJW 2000, 2422, 2427), ohne der Spezialbau GmbH gegenüber zum Besitz berechtigt zu sein.

  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 115/00

    Herausgabe von Nutzungen eines ehemals volkseigenen Grundstücks

  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01

    Flughafen Leipzig/Halle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99

    Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 37.05

    Erlös; Veräußerungserlös; Verkaufserlös; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter;

  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer

  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 31.05

    Erlös; Erlösauskehr; Auskehr; Auskehranspruch; Auskehrungsanspruch;

  • BGH, 07.10.2005 - V ZR 52/05

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt (sog.

  • BVerwG, 24.05.2011 - 3 B 8.11

    Erlösauskehranspruch; Vergleichbarkeit eines Ersatzgrundstücks; Ausgleich von

  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

  • VG Gera, 29.02.2012 - 2 K 2361/09

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung - sachliche

  • OLG Dresden, 11.07.2006 - 5 U 476/06
  • VG Halle, 29.11.2010 - 1 A 268/08

    Zur Bedeutung des Sammelzuordnungsbescheides

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