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   BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03   

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https://dejure.org/2005,702
BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03 (https://dejure.org/2005,702)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2005 - XII ZB 10/03 (https://dejure.org/2005,702)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03 (https://dejure.org/2005,702)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Annahme als Kind; Revisionsrechtliche Überprüfung der Voraussetzungen zur Annahme als Kind durch den Ehemann der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Adoption - Einwilligung des leiblichen Vaters

  • Judicialis

    BGB § 1748

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des Kindes?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748
    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressebericht, 9.5.2005)

    Elternrechte von Vätern nichtehelicher Kinder // Umgangsrecht kommt vor Adoption durch Stiefvater

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 357
  • NJW 2005, 1781
  • MDR 2005, 1052
  • FamRZ 2005, 891
  • Rpfleger 2005, 425
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03
    Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 betr. § 1618 BGB).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03
    a) Mit dieser durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingefügten Regelung soll den Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden.
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 87/03

    Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03
    Nach der rechtlichen Beurteilung, die dem Vorlagebeschluß zugrunde liegt und den Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG bindet, kommt es auch für die Entscheidung des vorliegenden Falls auf diese Rechtsfrage an (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 11 Wx 48/00

    Begriff des Nachteils

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03
    Es sieht sich daran durch den vom Landgericht zitierten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2000 (FamRZ 2001, 573) gehindert.
  • BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21

    Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

    Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03, BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).

    Das Unterbleiben der Adoption ist vielmehr nur dann mit einem unverhältnismäßigem Nachteil für das Kind verbunden, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 mwN).

    Insofern besteht ein Unterschied zwischen Adoption durch die Pflegeeltern und der Stiefkindadoption (vgl. § 1751 Abs. 1 und 2 BGB; zur früheren Rechtslage, die noch größere Unterschiede enthielt, vgl. BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892).

    Dass die Adoption damit im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl. dazu noch BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892; Botthof Perspektiven der Minderjährigenadoption [2014] S. 11) nicht zwangsläufig zu einem Kontaktabbruch zwischen leiblichen Eltern und Kind führt, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB unter Beachtung der im Einzelfall konkret geplanten Adoption (vgl. § 8 a AdVermiG) zu berücksichtigen.

    Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob der Vater eine bestehende Möglichkeit genutzt hat, die Sorgerechtsübertragung auf sich zu erwirken (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892).

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen wird die Adoption nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892) regelmäßig einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen wird.

    Auch die Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB erfordert eine insoweit vollständige und von Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 f.; BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des

    Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in § 1748 Abs. 1 und Abs. 4 BGB vorgenommenen Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nichtsorgeberechtigten Vätern bei den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption unterliegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2005 (NJW 2005, S. 1781 ff.) keinem ernsthaften Streit mehr.

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs soll nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Diese Position hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass unter anderem gerade diese Tatsache es verlangt, die Einwilligung des leiblichen Vaters in eine Stiefkindadoption nur unter strengeren Voraussetzungen als in Fällen der Drittadoption zu ersetzen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

  • BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04

    Verfassungsbeschwerde des biologischen Vaters gegen die Ersetzung seiner

    Danach hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2005 (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ff.) die Erwartung begründet, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption in der fachgerichtlichen Rechtsprechung künftig einheitlich gehandhabt werden.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gereicht nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

  • OLG Brandenburg, 27.01.2017 - 10 UF 48/16

    Familiensache: Adoption einer Volljährigen mit den Wirkungen einer

    Im Falle der Stiefvateradoption ändert sich allerdings an der tatsächlichen Situation im Regelfall wenig, da dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Entwicklung bietet (BGH, Beschluss vom 23.3.2005 - XII ZB 10/03, juris, Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2015 - 10 WF 101/15

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht eines Antrags auf gerichtliche Ersetzung

    Beim unverhältnismäßigem Nachteil i.S.d. Vorschrift ist nicht auf ein bloßes Überwiegen der Kindesinteressen abzustellen, sondern die Adoption muss einen so erheblichen Vorteil für das Kind haben, dass ein sich verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbands des leiblichen Vaters nicht bestehen würde (BGH, NJW 2005, 1781).

    Aufseiten des Vaters wird aber u. a. auch zu erwägen sein, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben (BGH, NJW 2005, 1781, 1783; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19.1.2015 - II-4 UF 136/14, BeckRS 2015, 01563).

  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781; BVerfG NJW 2006, 827; OLG Hamm a.a.O.).

    Bei der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Stiefkindadoption angestrebt wird, sondern die Adoption eines Pflegekindes (vgl. BVerfG NJW 2006, 827 ff.; BGH FamRZ 2005, 891).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Begriff, der durch die Rechtsprechung eine Konkretisierung gefunden hat (BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; DVBl 2006, 179 = NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).
  • OLG Köln, 22.12.2011 - 4 UF 182/11

    Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des

    Das Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils ist nicht auf ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses zu reduzieren, sondern muss darüber hinaus gehen (BGH, NJW 2005, 1781).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).

    Im Übrigen spricht das weitere Verhalten der Kindesmutter, dass sie den früheren Lebensgefährten (T. ) gegenüber M. als dessen "Papa" bezeichnet und den Sechsjährigen nicht über seine wahre Herkunft aufgeklärt hat, für ein teilweises Erziehungsversagen der Kindesmutter (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 1781).

  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 76/07

    Adoptionsverfahren: Voraussetzungen gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung eines

    Dabei kann das Elternrecht bei der Abwägung um so weniger Gewicht beanspruchen, je gravierender die vorausgegangene Pflichtverletzung war (vgl. BVerfG NJW 2006, 827; BGH NJW 2005, 1781; BayObLG NJW-RR 2005, 1165).

    Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 und 27. April 2006 (FamRZ 2006, 94 und 1355) beziehen sich auf den hier nicht gegebenen Fall einer Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB, an die wegen des ebenfalls in aller Regel nicht gegebenen zurechenbaren Versagens des Vaters strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. auch BGHZ 162, 357).

  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21

    § 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der

    Vielmehr hat eine Abwägung der Interessen von Vater und Kind zu erfolgen, in deren Rahmen das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereicht, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781, 1783 f., gebilligt durch das BVerfG NJW 2006, 827, 828; 2006, 2470).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau eines solchen Verhältnisses gehindert haben (BGH, NJW 2005, 1781, 1783).

  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 4 UF 136/14

    Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Adoption seines

  • LG Bochum, 21.10.2011 - 7 T 104/09

    Gerichtliches Ersetzen der Einwilligung der Eltern eines Kindes zur Adoption

  • VG Düsseldorf, 17.02.2020 - 10 K 17003/17

    Kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn Ehemann älter

  • OLG Brandenburg, 12.04.2019 - 9 UF 190/17

    Ablehnung einer Erwachsenenadoption mit der Wirkung der Minderjährigenannahme

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2013 - 6 UF 409/12

    Adoptionsverfahren: Einwilligungsersetzung bei Stiefvateradoption

  • VG Düsseldorf, 26.11.2021 - 26 K 17814/17
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